Stellungnahme - 2017/AN/3042-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Beamtinnen und Beamte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Abgrenzend zu privat-rechtlichen Angestelltenverhältnissen Tarifbeschäftigter bestehen besondere Treuepflichten der Beamten einerseits und besondere Fürsorgepflichten des Dienstherrn andererseits. Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) geben einen dauerhaften Kernbestand an Strukturprinzipien vor. Wesentlicher hergebrachter Grundsatz ist das Alimentationsprinzip – diese verpflichtet den Dienstherrn, Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und dem Status entsprechend einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, U.v. 05.05.2015 -2 BvL 17/09-).

Beamte werden dementsprechend besoldet; sie erhalten eine – im Verhältnis zu Tarifbeschäftigten – sehr hohe Pension (bis 71,75% der letzten ruhegehaltsfähigen Besoldung); zudem sind umfangreiche Versorgungsleistungen an die Beamten und deren Familie zu gewähren (z.B. Hinterbliebenenversorgung). Hinsichtlich der „Krankenfürsorge“ ist Beihilfe in Höhe von 50 oder 70% der Heilbehandlungskosten zu gewähren.

Diese umfassenden Leistungen führen dazu, dass Beamte der Hansestadt Rostock in den vergangenen drei Haushaltsjahren 2014 bis 2016 durchschnittlich 6% bis 23% bzw. ≈  4 T€  bis 26 T€ /Jahr und Beamten an Mehrkosten verursacht haben (anhand der LOGA-Personaldaten sind die Beamten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 16 [außer Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes] den Entgeltgruppen E 7 bis E 15 vergleichend gegenübergestellt worden).

In Bezug auf die Krankenfürsorge kann man sagen: Die Kommunen erfüllen ihre Alimentationspflicht, d.h. erbringen ihren „Arbeitgeberzuschuss“ dadurch, dass sie in Höhe von 50 oder 70% die Heilbehandlungskosten übernehmen. Damit sind Beamte und Beamtinnen bereits stark privilegiert.

Beamtinnen und Beamte können wählen, ob sie sich hinsichtlich des verbleibenden Teils („Eigenleistung“) privat oder freiwillig gesetzlich versichern. Ganz überwiegend nehmen Beamtinnen und Beamte die PKV’en in Anspruch. Hier sind die Leistungen, die man als „Privatversicherter“ bei Vertragsärzten und in Krankenhäusern bekommt, vorteilhafter. Die freiwillige Versicherung in GKV’en kann finanziell etwas nachteiliger sein, da der „Arbeitgeberzuschuss“ anfällt. Andererseits sind PKV’en nachteiliger, weil hier für die Familienmitglieder zusätzlich Beiträge zu zahlen sind. Insgesamt, d.h. für beide Varianten vorteilhafter ist, dass Beamte aufgrund des o.g. Alimentationsprinzips mehr Leistungen vom Dienstherrn erstattet bekommen, als Tarifbeschäftigte (Einzelheiten vgl. § 80 LBG M-V i.V.m. 6 BBhV).

Alles in allem ist das derzeit bestehende Beihilfesystem sachgerecht und hat sich bewährt.

Hinzu kommt folgender Aspekt: Das derzeitige System beinhaltet eine Pflichtmitgliedschaft der Kommunen im Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommern (VM-V). Strukturell handelt es sich um einen für Pensionen pflichtigen und für Beihilfen obligatorischen „Versorgungsfonds“ – jeweils ein Pendant zu den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern und Krankenkassen. Ob und inwiefern das „Hamburger Modell“ dieses Beamtenversorgungssystem infrage stellt bzw. eine solche Entwicklung hervorruft, ist derzeit nicht abschätzbar.

Letztlich wäre ein solcher „Arbeitgeberzuschuss“ in dem einen oder anderen Bundesland bei Gesamtbetrachtung nur scheinbar für Beamte vorteilhafter. Der Deutsche Beamtenbund dbb hat kürzlich das Modell als unüberlegt und „Mogelpackung“ kritisiert (vgl. Beitrag vom 10.08.2017 „Als „Mogelpackung aus Hamburg“ hat der dbb Bundesvorsitzende Klaus Dauderstädt das dort geplante „Gesetz über die Einführung einer pauschalen Beihilfe zur Flexibilisierung der Krankheitsvorsorge“ kritisiert.“, unter www.dbb.de/teaserdetail/artikel/pauschale-beihilfe-mogelpackung-aus-hamburg.html ).

 

 

Roland Methling

 

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Beschlüsse

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13.09.2017 - Bürgerschaft - überwiesen

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19.09.2017 - Personalausschuss

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21.09.2017 - Finanzausschuss - zur Kenntnis gegeben

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11.10.2017 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben