Informationsvorlage - 2017/IV/3062

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschriften:

§ 38 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)

 

Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen der geplanten Gesetzesänderung sind in der Informationsvorlage einschließlich der Anlagen beschrieben.

 

Sachverhalt:

 

Mit dem im Jahr 2014 durch das Ministerium für Inneres und Europa im Ergebnis des Kommunalgipfels 2014 in Auftrag gegebenen Gutachten zur Novellierung des vertikalen und horizontalen Finanzausgleichssystems Mecklenburg-Vorpommern waren die Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen sowie der Kommunen untereinander grundlegend zu überprüfen und unter Berücksichtigung der bereits damals geübten Kritik der kommunalen Gemeinschaft die Handlungsbedarfe sowie möglichen Anpassungsvarianten in einer großen Novelle zum 01.01.2018 heraus zu arbeiten.

 

Der erste Entwurf des Gutachtens wurde vom Gutachterteam um Prof. Dr. Lenk, Universität Leipzig, im Dezember 2016 vorgelegt. Die umfangreiche Erarbeitung erfolgte unter stetiger Einbeziehung der kommunalen Ebene. Die Gutachter empfehlen eine grundlegende Neustrukturierung des horizontalen Finanzausgleiches. Neben der Umstellung vom bisherigen Drei-Säulen-Modell auf das Zwei-Ebenen-Modell seien insbesondere die kommunalen Bedarfe durch die Auflösung der Vorwegabzüge und der konkreten, bedarfsgerechten Einführung von Nebenansätzen zu decken. Für die Hansestadt Rostock hätte sich daraus ein deutlich höherer Zuweisungsbetrag als bisher, insbesondere durch Anwendung von Bedarfsansätzen für Soziallasten und die zentralörtlichen Funktionen ergeben.

 

Im April 2017 wurden im Auftrag des Ministeriums für Inneres und Europa weiterführende Berechnungen zum FAG-Gutachten vorgelegt, welche die Finanzausgleichsleistungen der Jahre 2017 unter Fortschreibung der Berechnungsgrundlagen nach unterschiedlichen Verteilungsvarianten betrachten.


Aufgrund der erheblichen Steigerung der Steuereinnahmen der Kommunen sowie Anpassungen in den Nebenansätzen für besondere Bedarfe ergab sich danach eine deutliche Absenkung der Finanzausgleichsleistungen insgesamt und insbesondere zulasten der kreisfreien Städte.

 

Der sich anschließenden Einigung des FAG Beirates vom 11.05.2017 zu einer sogenannten 1. Stufe der FAG-Änderung zum 01.01.2018, welche die wesentlichen Vorschläge der Gutachter zur Veränderung des Finanzausgleichssystems nicht aufgreifen, konnte durch den Oberbürgermeister als Vorstandsmitglied des Städte- und Gemeindetages nur bedingt zugestimmt werden. Insbesondere wird gefordert, dass die Hansestadt Rostock am einzurichtenden Entschuldungsfonds angemessen beteiligt wird und die erwartete grundlegende Novelle des Finanzausgleichgesetzes M-V im angekündigten 2. Schritt zum Jahre 2020 ernsthaft verfolgt wird.

 

Die nunmehr mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf beabsichtigten Veränderungen zum Finanzausgleich, insbesondere zum horizontalen Finanzausgleich, stellen aus der Sicht der Hansestadt Rostock kein akzeptables Ergebnis hinsichtlich des in Auftrag gegebenen Gutachtens und der durch Prof. Lenk, Universität Leipzig, vorgelegten gutachterlichen Überprüfung und des zwischen Juni 2014 und Dezember 2016 hierzu gemeinsam geführten Prozesses zur Novellierung des FAG M-V 2018 hinsichtlich einer bedarfsgerechten Finanzausstattung für die Hansestadt Rostock dar. Die Hansestadt Rostock macht verfassungsrechtliche Bedenken geltend.

 

Aufgrund der im Jahre 2016 überdurchschnittlich gestiegenen Steuerkraft der Hansestadt Rostock, die teilweise aus Sondereffekten resultiert, wird die Hansestadt Rostock ohne Berücksichtigung besonderer Belastungen aus der Aufgabenwahrnehmung vom beabsichtigten Verteilungsergebnis doppelt hart getroffen. Zum einen hatte die Hansestadt Rostock keinen finanziellen Mehrwert von den Steuermehreinnahmen des Vorvorjahres, weil diese ausschließlich für die Entschuldung des Finanzhaushaltes verwendet werden konnten, andererseits wirkte sich diese Entwicklung auf die zu verteilende Schlüsselmasse insgesamt und die Zuweisungen an die Hansestadt Rostock so gravierend aus, dass mit erheblichen Mindereinnahmen aus Schlüsselzuweisungen gegenüber den bisherigen Erwartungen entsprechend des Überprüfungsprozesses gerechnet werden muss.

 

Verstärkt wird der negative Effekt durch die Veränderung des Verteilungssystems für den Familienausgleich und das Ergebnis der Überprüfung der Zuweisungen für den übertragenen Wirkungskreis.

 

 

2017

2018

nach aktueller Gesetzeslage*

2018

mit der vorgelegten Novellierung**

Schlüsselzuweisungen

70,2

57,5

65,7

Aufgaben des übertragener Wirkungskreises

25,0

25,9

23,3

Familienleistungsausgleich

9,8

10,2

8,7

gesamt

105,0

93,6

97,7

 

* unter Wegfall Sonderhilfen aus Kommunalgipfel 2014, Einwohnerzahlen 2015

** Einwohnerzahlen 2015

 

Die Fristen, auch für die Verbandsanhörung, waren insgesamt sehr kurz gehalten, so dass insbesondere während der Sommerzeit eine ausgiebige Befassung und Diskussion zu den vorgelegten Unterlagen nicht überall sicher gestellt war. Die Daten zu den gemeindescharfen Vergleichsrechnungen für 2018, die durch das Ministerium für Inneres und Europa veröffentlicht wurden, können durch die meisten Gemeinden nicht ausreichend nachvollzogen werden.

 

Am 19.09.2017 wird sich das Kabinett zum zweiten Mal mit dem Gesetzentwurf befassen und bereits am 27.09.2017 ist die erste Lesung im Landtag Mecklenburg-Vorpommern vorgesehen.

 

Die Vertreter der Bürgerschaft werden gebeten mit Ihren Fraktionen darauf Einfluss zu nehmen, dass:

 

  • das FAG M-V 2018 mit verbindlichen Regelungen hinsichtlich der weiterhin beabsichtigten Novellierung im Jahre 2020 entsprechend des Gutachterauftrages versehen wird (Übergangsgesetz mit Außerkrafttreten 31.12.2019),

 

  • die besonderen Belastungen der Hansestadt Rostock als wichtiges Oberzentrum des Landes sowie als Motor der Regiopole Rostock berücksichtigt werden, um die bereits bislang bestehende Unterfinanzierung der HRO aus den nach § 10 Abs. 1 FAG M-V für übergemeindliche Aufgaben als Vorwegabzug bereit gestellten Mitteln in Höhe von 148,2 Mio. EUR zu beseitigen (Übergangsregelung, Erhöhung des Grundbetrages des Vorwegabzug für das Oberzentrum Rostock nach § 16 Abs. 3 FAG-M-V),

 

  • der Vorwegabzug für übertragene Aufgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a  keinen Kürzungen unterliegt bzw. die Verteilung nach § 15 Abs. 3 nicht zu dem unbilligen Ergebnis für die HRO Rostock führt (Verzicht auf Selbstbehalt von 7,5 %, Änderung der Verteilung),

 

  • soweit künftig keine landeseinheitlichen Durchschnittshebesätze für den gesondert für kreisfreie Städte durchgeführten Steuerkraftausgleich angewandt werden, dem Gesetzentwurf hinsichtlich der Festlegung der fiktiven Nivellierungshebesätze gefolgt wird, damit dem Hebesatzgefälle im Land und im Stadt-Umland-Gebiet entgegen gewirkt wird,

 

  • die Hansestadt Rostock als Haushaltskonsolidierungsgemeinde entsprechend des Anteils an den Liquiditätsschulden im Land angemessen am einzurichtenden Entschuldungsfonds nach § 22 a FAG M-V beteiligt wird (1 EURO Schulden-Abbau, 1 EURO Hilfe des Landes).

 

Die konkreten Ergebnisse sowie fiskalischen Auswirkungen des Gutachtens sowie des Gesetzentwurfes nach der Einigung im  FAG-Beirat vom 11.05.2017 werden detailliert in der Anlage 1 dargestellt.

 

Die Anlagen 2 und 3 umfassen die Stellungnahme der Hansestadt Rostock an den Städte- und Gemeindetag vom 21.08.2017 im Rahmen der Verbandsanhörung sowie die vorläufige Stellungnahme des Städte- und Gemeindetages M-V e.V.

 

Anlage 4 zeigt das Ergebnis der Verteilung der Zuweisungen nach § 10 Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 16 FAG M-V für übergemeindliche Aufgaben. in den Jahren 2009 bis 2017 nach Einwohnern.

 

in Vertretung

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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13.09.2017 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben