Stellungnahme - 2017/AN/2697-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

Zu 1)

Der Islamische Bund Rostock e.V. ist bereits seit vielen Jahren im Kommunalen Netzwerk für Integration und Migration der Hansestadt Rostock durch den „Interreligiösen Dialog“ vertreten.  Unter dem Dach der Evangelischen Akademie der Nordkirche wird der  „Interreligiöse Dialog“ bereits seit 1998 in der Hansestadt Rostock gepflegt und im „Interreligiösen Gesprächskreis Rostock“ institutionalisiert. Neben der interkulturellen Reflexion religiöser und theologischer Fragestellungen beschäftigt sich der „Interreligiöse Gesprächskreis Rostock“ vor allem mit den gesellschaftspolitischen und sozialen Herausforderungen, die sich aus dem Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher religiöser Prägung in der Hansestadt Rostock, insbesondere den Fragestellungen die sich im Blick auf Migration und Integration, ergeben.

Die Hansestadt Rostock unterstützt die Begegnung und den Dialog zwischen den Vertreterinnen und Vertretern verschiedener Religionen in Rostock und stärkt die bestehenden interreligiösen Strukturen (Integrationskonzept der Hansestadt Rostock, Handlungsfeld 5.7: Interreligiöser Dialog, S. 26-28)

Zu 2:

Der Islamische Bund Rostock e.V. erhält von der Hansestadt Rostock keine Förderung

Zu 3:

Das Selbstverständnis kommunalen Handelns leitet sich aus unserem Staatsverständnis, dem Grundgesetz (GG) und den Landesverfassungen ab. Unsere Verfassung garantiert die freie Religionsausübung für alle Glaubensgemeinschaften, solange die religiöse Praxis nicht andere Artikel der Verfassung verletzt. Das Verhältnis von Staat und den Religionsgemeinschaften wird in den jeweiligen Landesverfassungen geregelt.

Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantiert die Religionsfreiheit eines jeden Einzelnen. Jeder kann sich frei zu einer Religion bekennen und einer Religionsgemeinschaft beitreten. Jeder ist aber auch frei, sich nicht zu einer Religion zu bekennen, aus einer Religionsgemeinschaft auszutreten oder in eine andere überzuwechseln.

Durch das Grundgesetz sind alle staatlichen Einrichtungen und damit auch die Kommunen  - verpflichtet Äquidistanz zu allen Religionen zu wahren.

Staatliches und kommunales Handeln muss vom Gleichbehandlungsgrundsatz geleitet sein, keine Religion darf bevorzugt oder benachteiligt werden. Die Kommunen sind im Sinne der Daseinsvorsorge zwar im Prinzip  allzuständig, sie haben aber keinen religiösen Auftrag.

Auch der „Interreligiöse Dialog ist keine kommunale Aufgabe, sofern es um Glaubensinhalte geht. Allerdings ist es im kommunalen Interesse, diesen Dialog aktiv zu fördern (vergleich: Antwort zu 1.)

Quelle: Empfehlungen des kommunalen Qualitätszirkels zur Integrationspolitik „Umgang mit religiöser Vielfalt Handreichung für die kommunale Praxis“ (November 2012)

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Beschlüsse

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10.05.2017 - Bürgerschaft - überwiesen

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24.05.2017 - zeitweiliger Sonderausschuss für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten - zur Kenntnis gegeben

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14.06.2017 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben