Informationsvorlage - 2017/IV/2680

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Beratungsfolge

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bereits gefasste Beschlüsse: Nr. 2015/AN/1426 der Bürgerschaft vom 06.04.2016

 

 

Sachverhalt:

 

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Stadt Hameln gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichtes Hannover zurückgewiesen, mit dem sie verpflichtet worden war, trotz eines vom Rat beschlossenen „Wildtierverbotes“ über die Gastspielerlaubnis für eine Zirkusaufführung neu zu entscheiden.

Die Antragstellerin, ein deutsches Zirkusunternehmen, hatte bei der Stadt Hameln beantragt, städtische Flächen für ein Gastspiel nutzen zu können (Zebras, Lamas, Kängurus).

Diesen Antrag lehnte die Stadt Hameln ab.

Der Rat der Stadt Hameln hatte am 15. Juni 2016 beschlossen, dass kommunale Flächen nur noch für Zirkusbetriebe zur Verfügung gestellt werden sollen, die keine Tiere wild-lebender Arten mit sich führen.

Auf den dagegen gerichteten Eilantrag der Antragstellerin hatte das Verwaltungsgericht der Stadt Hameln aufgegeben, über den Antrag neu zu entscheiden, weil die beschlossene Beschränkung der Nutzung rechtswidrig sei. Mit dem kommunalen „Wildtierverbot“ solle für kommunale Flächen verboten werden, was nach bundesrechtlichen Regelungen des Tierschutzgesetzes erlaubt sei.

Die Beschwerde der Stadt Hameln ist beim Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat die Versagung der Gastspielerlaubnis auch in der Sache als rechtswidrig erachtet und damit das Verwaltungsgericht bestätigt. Danach kann eine Kommune einem reisenden Zirkusunternehmen, das über eine tierschutzrechtliche Erlaubnis zum Mitführen von Wildtieren verfügt, die Überlassung kommunaler Flächen weder allgemein noch im Rahmen von Regelungen über die Benutzung ihrer öffentlichen Einrich-tungen aus tierschutzrechtlichen Gründen versagen. Darüber hinaus greift das „Wildtierverbot“ auch unzulässig in die Freiheit der Berufsausübung von Zirkusunternehmen ein, denen das Mitführen von Wildtieren auf diese Weise nicht mehr möglich sein soll.

Zu dem vorab beschriebenen Sachverhalt ergeht nach unmittelbarer Abstimmung mit den beteiligten Ämtern fortführend folgende Informationsvorlage.

Mit dem Beschluss der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock 2015/AN/1426, der unter dem 06.04.2016 gefasst  wurde, wird ebenfalls – inhaltlich in der Kernaussage dem Rats-beschluss der Stadt Hameln gleichzusetzen - festgeschrieben, dass städtische Flächen Zirkussen und jedem anderen nicht zur Verfügung gestellt werden, um genannte Tiere wildlebender Arten in Showprogrammen oder temporären Ausstellungen zu zeigen.

Die Frage, ob Kommunen nach derzeitiger Gesetzeslage Wildtierverbote aussprechen dürfen oder wie hier, solchen Zirkussen Flächen vorenthalten dürfen, ist bzw. war in der Vergangenheit höchst umstritten und hat mit dem Beschluss des OVG Lüneburg, welcher unanfechtbar ist, eine rechtliche Wertung erfahren.

Im Übrigen ist  den Stellungnahmen, die dem Beschluss der Bürgerschaft vorangegangen sind, die rechtliche Zweifelhaftigkeit zur Rechtsklarheit zu dem Zeitpunkt formuliert.

Im Land MV gibt es unseres Wissens nach keine vergleichbaren Rechtsprechungen der Verwaltungsgerichte in der in Rede stehenden Sache.

Bei der Hansestadt Rostock (Hafen- und Seemannsamt) ist aktuell ein Antrag eines Zirkusses aus Sassnitz (Zirkus „Afrika“) gestellt worden.

Das Hafen- und Seemannsamt hat im Hinblick auf den Beschluss der Bürgerschaft den Antrag abgelehnt. In dem auf die Ablehnung folgenden Schreiben hat der Zirkus auf die erwähnte vorhergehende Rechtsprechung bereits hingewiesen.   

Damit könnte eine gerichtliche Klärung der Frage auch hier unmittelbar bevorstehen.

Im Übrigen hat der Verband Deutscher Circusunternehmen e.V. die Stadt mit Schreiben vom 20.03.2017 aufgefordert den ihrer Auffassung nach getätigten Bruch geltenden Rechtes in der Stadt unmittelbar zu korrigieren. Es wurde in diesem Schreiben mit Blick auf die Zukunft Klagen eines oder sogar mehrerer Zirkusunternehmen angekündigt vor dem Hintergrund des Urteils von Lüneburg.

In vorliegender Stellungnahme sehen sich die beteiligten Fachämter nach fachlicher und Beurteilung in der Zweifelhaftigkeit bzw. Anfechtbarkeit des bestehenden Beschlusses durchaus bestärkt und empfehlen die vorgreifende Aufhebung des bestehenden Beschlusses, um erhebliche absehbare Kosten eines möglichen auf Sicht nicht erfolgreich zu führenden Rechtsstreites zu verhindern.

Die Formalien diesbezüglich wären zu klären.

Sollte die bundesdeutsche Gesetzgebung in der Zukunft dem Ansinnen bzw. dem Ziel vielfältigster Vertreter des Tierschutzes hinsichtlich eines Wildtierverbotes in Zirkusunternehmen unmittelbar folgen, ist die rechtliche Situation dann neu zu bewerten.

 

 

Roland Methling  

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14.06.2017 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben