Beschlussvorlage - 2017/BV/2637

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft beschließt die Richtlinie der Hansestadt Rostock zur Ermittlung der Angemessenheit von Bedarfen für die Unterkunft und Heizung gemäß

§ 22 SGB II und § 35 SGB XII (Anlage 1).

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Beschlussvorschriften:

§ 22 Absatz 2 KV M-V

 

bereits gefasste Beschlüsse:

2013/BV/4735 vom 09.10.2013

2015/BV/1438 vom 02.03.2016

 

 

Sachverhalt:

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 35 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB XII werden durch die zuständigen Leistungsträger Bedarfe für die Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit ist unter Berücksichtigung der existenzsichernden Funktion der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, der nur einen bescheidenen Wohnstandard zulässt, und nach der Besonderheit des Einzelfalls zu bestimmen. Daher ist einerseits der individuelle Unterkunfts-bedarf entscheidend, andererseits sind das örtliche Mietniveau und die Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes zu berücksichtigen.

 

Mit Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, hat das Bundessozialgericht die Eckpunkte der Angemessenheitsgrenzen der Leistungen für Unterkunft und Heizung festgelegt und damit den Mindeststandard kommunaler Festlegungen unter dem Begriff eines „Schlüssigen Konzepts“ umschrieben. Bei den Kostenvariablen muss dabei eine Orientierung an statistisch belegten Größen erfolgen. Die Wohnungsgröße ist nach den allgemein anerkannten und praktizierten Werten des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu bemessen. Die tatsächlichen Lebensverhältnisse, also die Berücksichtigung persönlicher und familiärer Zusammenhänge, sind im Rahmen von Einzelfallentscheidungen zu integrieren. Hierdurch soll dem Kostenträger und dem Leistungsberechtigten ein Gestaltungsspielraum zur Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit eröffnet werden.

 

Die Angemessenheit der Unterkunftskosten wird nach der Gesamtangemessenheitsgrenze beurteilt. Innerhalb dieses Produkts sind die Variablen (Wohnfläche, Nettokaltmiete, kalte Betriebskosten, Heizkosten) gegenseitig deckungsfähig, so dass Kostenschwankungen der einzelnen Variablen zunächst damit kompensiert werden können.

 

Der Bürgerschaft wird eine neue Richtlinie zur Ermittlung der Angemessenheit von Bedarfen für die Unterkunft und Heizung (Anlage 1) vorgelegt, auf deren Grundlage ab 01.07.2017 die Gesamtangemessenheitsgrenzen je Haushaltsgröße und bezogen auf die Besonderheiten des Einzelfalles berechnet werden kann.

 

Zur Information der Bürgerschaft werden zeitgleich mit der Richtlinie die vorab auf der Grundlage der neuen Berechnungsmodalitäten ermittelten Gesamtangemessenheitsgrenzen ab 01.07.2017 bekanntgegeben (Anlage 2). Die Berechnungsgrundlagen liegen als Anlagen 3 bis 5 ebenfalls bei.

 

Zu den finanziellen Auswirkungen ist anzumerken, dass in die Berechnung der Gesamt-angemessenheitsgrenzen zwar die weiterhin gestiegenen Nettokaltmieten eingeflossen sind, sich zeitgleich aber die tatsächlichen Heizkosten vermindert haben. Unter Berücksichtigung der nach wie vor sinkenden Zahl der Bedarfsgemeinschaften in der Hansestadt Rostock ist daher davon auszugehen, dass sich die Änderung der Höchstwerte der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung kostenneutral gestalten wird.

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Finanzielle Auswirkungen:

Keine (siehe Sachverhalt)

 

 

Weitere mit der Beschlussvorlage mittelbar in Zusammenhang stehende Kosten:

 

              liegen nicht vor.

 

              werden nachfolgend angegeben

 

Bezug zum zuletzt beschlossenen Haushaltssicherungskonzept:

kein Bezug zum HaSiKo

 

 

 

 

Roland Methling

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Anlagen

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Beschlüsse

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17.05.2017 - Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Migration - ungeändert beschlossen

Erweitern

14.06.2017 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen