Antrag - 2017/AN/2593

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Geschäftsordnung des Planungs- und Gestaltungsbeirates im §2 wie folgt mit zwei neuen Absätzen zu ergänzen:

 

(2) Die planerischen und baulichen Vorhaben im Sinne des § 2 Absatz(1) der Geschäftsordnung des Planungs- und Gestaltungsbeirates der Hansestadt Rostock, die durch ihre Eigenbetriebe oder ihre Tochtergesellschaften oder private Investoren realisiert werden sollen, sind dem Planungs- und Gestaltungsbeirat in einer sehr frühen Phase, ggfs. mehrfach, vorzustellen.

 

(3) Für die Eigenbetriebe oder ihre Tochtergesellschaften kann davon nur abgesehen werden, wenn es keine Vorhaben im Sinne des § 2 der Geschäftsordnung des Planungs- und Gestaltungsbeirates sind, d.h. keine stadtgestalterisch bedeutsamen Bebauungspläne und Gestaltungssatzungen oder keine stadtbildwirksamen Vorhaben (Neubau oder Umbau) im Bereich des Hoch-, Tief- und Straßenbaues sowie der Grünflächengestaltung sind.

 

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Durchführung dieses Beschlusses durch eine entsprechende Verpflichtung der Eigenbetriebe und Töchter sowie eine Änderung der Geschäftsordnung des Planungs- und Gestaltungsbeirates zu veranlassen.

 

  1. Die Mitglieder der Bürgerschaft in Aufsichtsräten, Beiräten und Ausschüssen werden beauftragt, durch ihre Tätigkeit dort darauf hinzuwirken, das Vorhaben in einer sehr frühen Phase dem Planungs- und Gestaltungsbeirat vorgelegt werden.

 

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Sachverhalt:

 

Der Planungs- und Gestaltungsbeirat unterstützt als unabhängiges Sachverständigengremium die Hansestadt Rostock bei ihrem Ziel, ein hohes Maß an architektonischer und städtebaulicher Qualität im Stadtbild zu erreichen. Vom Wirken des Gestaltungsbeirates und seiner Mitglieder wird zudem ein positiver Einfluss auf das Bewusstsein für gute Architektur, Städtebau und Stadtgestalt in der Öffentlichkeit wie auch in der Politik und der Verwaltung erwartet.

Um die Ergebniswirkung des Planungs- und Gestaltungsbeirates zu erhöhen, ist es notwendig, schon in einer sehr frühen Phase Vorhaben zu diskutieren. In dieser Planungsphase ist die Einarbeitung von Hinweisen, Empfehlungen und weiteren Prämissen selbstverständlicher Bestandteil eines konstruktiven Planungsprozesses.

Die Erfahrung zeigt, dass die frühzeitige Einbindung eines Planungs- und Gestaltungsbeirates für Vorhaben, die nicht in einem Wettbewerb entstehen, die Qualität und Akzeptanz der Vorhaben erhöht. Eine zeitliche Verzögerung von Vorhaben findet bei einer frühzeitigen Integration in die Planungsphase nicht statt.

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Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Die finanziellen Mittel sind Bestandteil der zuletzt beschlossenen Haushaltssatzung.

 

Weitere mit der Beschlussvorlage mittelbar in Zusammenhang stehende Kosten:

 

liegen nicht vor.

 

werden nachfolgend angegeben

 

Bezug zum zuletzt beschlossenen Haushaltssicherungskonzept:

 

Kein Bezug zum Haushaltssicherungskonzept.

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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15.03.2017 - Ortsbeirat Stadtmitte (14) - ungeändert beschlossen

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21.03.2017 - Bau- und Planungsausschuss - ungeändert beschlossen

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21.03.2017 - Ortsbeirat Seebad Warnemünde, Seebad Diedrichshagen (1) - ungeändert beschlossen

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22.03.2017 - Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Kommunale Objektbewirtschaftung und -entwicklung - ungeändert beschlossen

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10.05.2017 - Bürgerschaft - geändert beschlossen

 

Beschlussvorschlag:

 

1.              Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Geschäftsordnung des Planungs- und Gestaltungsbeirates im § 2 wie folgt mit zwei neuen Absätzen zu ergänzen:

 

(2) Die planerischen und baulichen Vorhaben im Sinne des § 2 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Planungs- und Gestaltungsbeirates der Hansestadt Rostock, die durch ihre Eigenbetriebe oder ihre Tochtergesellschaften oder private Investoren realisiert werden sollen, sind dem Planungs- und Gestaltungsbeirat in einer sehr frühen Phase, ggfs. mehrfach, vorzustellen.

 

(3) Für die Eigenbetriebe oder ihre Tochtergesellschaften kann davon nur abgesehen werden, wenn es keine Vorhaben im Sinne des § 2 der Geschäftsordnung des Planungs- und Gestaltungsbeirates sind, d.h. keine stadtgestalterisch bedeutsamen Bebauungspläne und Gestaltungssatzungen oder keine stadtbildwirksamen Vorhaben (Neubau oder Umbau) im Bereich des Hoch-, Tief- und Straßenbaues sowie der Grünflächengestaltung sind.

 

2.              Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Durchführung dieses Beschlusses durch eine entsprechende Verpflichtung der Eigenbetriebe und Töchter sowie eine Änderung der Geschäftsordnung des Planungs- und Gestaltungsbeirates zu veranlassen.

 

3.              Die Mitglieder der Bürgerschaft in Aufsichtsräten, Beiräten und Ausschüssen werden beauftragt, durch ihre Tätigkeit dort darauf hinzuwirken, dass Vorhaben in einer sehr frühen Phase dem Planungs- und Gestaltungsbeirat vorgelegt werden.

 

 

Beschluss Nr. 2017/AN/2593:
 

1.              Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Geschäftsordnung des Planungs- und Gestaltungsbeirates im § 2 wie folgt mit drei neuen Absätzen zu ergänzen:

 

(2) Die planerischen und baulichen Vorhaben im Sinne des § 2 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Planungs- und Gestaltungsbeirates der Hansestadt Rostock, die durch ihre Eigenbetriebe oder ihre Tochtergesellschaften oder private Investoren realisiert werden sollen, sind dem Planungs- und Gestaltungsbeirat in einer sehr frühen Phase, ggfs. mehrfach, vorzustellen.

 

(3) Für die Eigenbetriebe oder ihre Tochtergesellschaften kann davon nur abgesehen werden, wenn es keine Vorhaben im Sinne des § 2 der Geschäftsordnung des Planungs- und Gestaltungsbeirates sind, d.h. keine stadtgestalterisch bedeutsamen Bebauungspläne und Gestaltungssatzungen oder keine stadtbildwirksamen Vorhaben (Neubau oder Umbau) im Bereich des Hoch-, Tief- und Straßenbaues sowie der Grünflächengestaltung sind. Die Beteiligung des Planungs- und Gestaltungsbeirat entfällt ebenso, sofern für das betreffende Vorhaben ein Wettbewerb auf Basis der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW) in ihrer jeweils geltenden Fassung durchgeführt wird.

 

2.              Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Durchführung dieses Beschlusses durch eine entsprechende Verpflichtung der Eigenbetriebe und Töchter sowie eine Änderung der Geschäftsordnung des Planungs- und Gestaltungsbeirates zu veranlassen.

 

3.              Die Mitglieder derrgerschaft in Aufsichtsräten, Beiräten und Ausschüssen werden beauftragt, durch ihre Tätigkeit dort darauf hinzuwirken, dass Vorhaben in einer sehr frühen Phase dem Planungs- und Gestaltungsbeirat vorgelegt werden.

 


Abstimmungsergebnis:

Angenommen

X

Abgelehnt