Stellungnahme - 2017/AN/2511-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Stellungnahme:

 

Die Prüfung, der sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergebenden Schutzrechte, obliegt in der Bundesrepublik Deutschland allein dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 5 AsylG), also die Zuerkennung oder den Widerruf von Schutz. Lediglich im übertragenen Wirkungskreis nimmt die Hansestadt Rostock ausländerrechtliche Maßnahmen wahr, die auf den Entscheidungen des Bundesamtes beruhen.

 

Solange und soweit ein ausländischer Staatsangehöriger Schutz durch das Bundesamt zuerkannt bekommen hat, widerspricht es der Genfer Flüchtlingskonvention, diesen aufzufordern, sich wieder dem Schutz des Staates zu unterstellen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. 

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Beschlüsse

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01.03.2017 - Bürgerschaft - zurückgezogen