Beschlussvorlage - 2017/BV/2431

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

1.      Die Bürgerschaft beschließt die Durchführung eines Bürgerentscheids über die Frage:

 

„Soll das Traditionsschiff als Kern der maritimen Sammlung der Hansestadt Rostock seinen neuen Standort im Rostocker Stadthafen finden, wo für den Fall der Verlegung des Schiffes die landseitige Errichtung eines ergänzenden Gebäudes beabsichtigt wird?

 

2.      Die Bürgerschaft legt den Termin zur Durchführung des Bürgerentscheids auf Sonntag, den 24. September 2017, den Tag der Bundestagswahl.

 

3.      Die Bürgerschaft beschließt, dass die Wahlvorstände für die Bundestagswahl gleichzeitig als Abstimmungsvorstände fungieren.

 

4.      Die Bürgerschaft beschließt, dass der Kreiswahlausschuss für den Bundestags–wahlkreis 14 gleichzeitig die Aufgaben eines Abstimmungsausschusses wahrnimmt.

 

5.      Das Wählerverzeichnis für die Bundestagswahl bildet die Grundlage für das Verzeichnis der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger und ist diesbezüglich zu erweitern.

 

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Beschlussvorschriften:

§ 20 Abs. 3 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)

 

 

bereits gefasste Beschlüsse:

 

-          Nr. 2016/DA/2265 vom 07. Dezember 2016

 

 

Sachverhalt:

 

Die Frage nach dem „richtigen“ Liegeplatz des Traditionsschiffes ist seit Jahren, nicht nur in der Bürgerschaft, häufig diskutiert worden. Das größte schwimmende Museum Deutschlands war und ist Bestandteil von unterschiedlichen (Entwicklungs-)Konzepten und Überlegungen (IGA Park, Stadthafenentwicklung, Maritime Meile, Museumskonzept, etc.).

 

Bei der Entscheidung über den Standort und damit den voraussichtlichen Mittelpunkt für die zukünftige Ausstellung des maritimen Erbes der Hansestadt sind viele unterschiedliche Aspekte, wie Stadtentwicklung,  wirtschaftliche Tragfähigkeit, Machbarkeit als auch gegensätzliche Interessenlagen der Einwohnerinnen und Einwohner zu berücksichtigen.

 

Da es auch nach Jahren der Diskussion keine abschließende Entscheidung über die Standortfrage des Traditionsschiffes gibt und der Verlegung in den Stadthafen, gerade  in Bezug auf die städtebauliche Entwicklung, eine hohe Bedeutung zugestanden wird, soll nun die richtungsweisende Entscheidung durch die Bürgerinnen und Bürger selbst getroffen werden. Dies ist notwendig, um eine konsequente, zielorientierte (Weiter-)Entwicklung der Standorte Stadthafen und IGA Park zu ermöglichen.

Ein 2009 angestrebtes Bürgerbegehren zur Verlegung des Schiffes in den Stadthafen ist nach Ablehnung der Durchführung durch die Bürgerschaft rechtlich bislang noch nicht abgeschlossen. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens wurden über die Vorbereitung dieser Beschlussvorlage informiert.

Der im Rahmen eines Vertreterbegehrens nach § 20 Absatz 3 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) durchzuführende Bürgerentscheid erscheint als geeignetes Mittel, dass sich die Rostocker Bürgerinnen und Bürger intensiv mit der Problematik auseinandersetzen und die Standortfrage des Traditionsschiffes beantworten.

 

Die zu entscheidende Frage wird dabei gemäß § 20 Absatz 3 KV M-V lauten: 

 

„Soll das Traditionsschiff als Kern der maritimen Sammlung der Hansestadt Rostock seinen neuen Standort im Rostocker Stadthafen finden, wo für den Fall der Verlegung des Schiffes die landseitige Errichtung eines ergänzenden Gebäudes beabsichtigt wird?“

 

Die Frage ist dabei im Sinne des § 16 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung M-V (KV-DVO) so formuliert, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann.

 

Bei der Entscheidung kommt der § 20 Abs. 6 KV M-V zur Anwendung. Danach ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, trifft die Bürgerschaft die Entscheidung.

 

Die Frage nach dem künftigen Liegeplatz des Traditionsschiffes sowie der dazugehörigen Exponate ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Hansestadt Rostock, die Zuständigkeit der Bürgerschaft ist nach § 22 Absatz 1 und 2 KV M-V gegeben.

 

Die Fragestellung berührt u.a. die bereits von der Bürgerschaft gefassten Beschlüsse, welche in Kurzform in der Anlage 1 dargestellt sind.


Die Thematik wurde somit bereits mehrfach in der Bürgerschaft und ihren Ausschüssen behandelt. Da es sich zudem um eine direkte Initiative der Gemeindevertretung handelt und eine inhaltliche Positionierung der betroffenen Gremien im weiteren Verlauf möglich ist, erscheint die Beteiligung der Ausschüsse oder Ortsbeiräte an dieser Vorlage verzichtbar.

 

Für die Präsentation des umfangreichen maritimen Erbes der Hansestadt Rostock mit zum Teil besonders beachtenswerten Exponaten ist ein exponierter Standort von erhabener Bedeutung. Mittelpunkt dieser Sammlung wird das Traditionsschiff sein. Eine besondere Lage, in einem angemessenen Umfeld, eine professionelle thematische Aufbereitung sowie gute Zugangsmöglichkeiten sichern eine angemessene öffentliche Würdigung durch Experten, die Einwohnerinnen und Einwohner als auch Besucherinnen und Besucher der Hansestadt Rostock. 

 

Zur Darstellung der Potentiale, Risiken sowie Vor- und Nachteile der jeweiligen Standorte sind aufgrund der städtebaulichen und vielschichtigen Faktoren und  Interessenlagen als auch der mit dem Projekt verbundenen Außenwirkung umfangreiche Untersuchungen notwendig.

Die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock hat bereits am 04.11.2009 beschlossen, im Einvernehmen mit dem Kulturausschuss eine Expertenkommission einzusetzen, die aufzeigt, welches Alleinstellungsmerkmal ein Technikmuseum in Rostock im Vergleich zu anderen norddeutschen technikorientierten Museen haben muss. Die Expertenkommission sollte unter Einbeziehung und auf Basis bereits vorhandener Analysen eine zukunftsweisende, verbindliche und auch kostenmäßig überschaubare Konzeption erarbeiten und Vorschläge für den bestmöglichen Standort unterbreiten.

 

Die einberufene Expertenkommission („Lenkungsgruppe Museum“), in der nationale und internationale Vertreterinnen und Vertreter von musealen Einrichtungen, des Museumsverbandes, der Universität und des Kulturausschusses sowie der Verwaltung unter Vorsitz des Oberbürgermeisters vertreten waren, hat die Alleinstellungsmerkmale eines Technikmuseums in Rostock herausgearbeitet. Eine vorliegende Potentialanalyse (Firma animare) sowie die Erarbeitung des Museumskonzeptes sind durch die Expertenkommission begleitet worden. Bereits am 21.03.2011 hat die Expertenkommission die Empfehlung ausgesprochen, das Maritime Technikmuseum Rostock – Marineum – am Standort Stadthafen/Christinenhafen zu entwickeln.

 

Der daraufhin unterbreitete Beschlussvorschlag 2011/BV/2145 des Oberbürgermeisters lautete: „Das Museum für maritime Geschichte, Technik und Meeresnutzung Rostock (Marineum) wird im Stadthafen im Bereich Christinenhafen/Haedgehalbinsel entwickelt. Der genaue Standort im Bereich Christinenhafen/Haedgehalbinsel ist im Rahmen eines Städtebaulichen Ideenwettbewerbs zu ermitteln.“

 

Mit Beschluss vom 07.09.2011 entschied die Bürgerschaft jedoch das Museum für maritime Geschichte in Schmarl zu entwickeln.

Noch deutlicher in Bezug auf den Liegeplatz ist der Bürgerschaftsbeschluss 2011/AN/2303 vom 29.06.2011. Im zweiten Absatz, Satz 1 des Beschlusses heißt es: „Zu diesem Zweck wird das Maritime Museum u.a. mit dem Traditionsschiff Typ Frieden am bisherigen Standort inhaltlich auf Grundlage des Museumskonzeptes der Hansestadt Rostock weiterentwickelt.“

 

Beide Beschlüsse widerspiegeln somit nicht die Empfehlung der Expertenkommission. Die bessere, öffentlichkeitswirksamere Präsentation des maritimen Erbes der Hansestadt sollte im Stadthafen und hier insbesondere am Christinenhafen erfolgen.

 

Eingebunden in ein (neues) Gesamtkonzept könnte hier das Traditionsschiff zusammen mit dem Schwimmkran „Langer Heinrich“ sowie dem Betonschiff „Capella“ für die Besucherinnen und Besucher offenstehen.


In einem gegebenenfalls zu errichtenden landseitigem Gebäude könnten neben weiteren Exponaten auch aktuelle maritime Forschungsarbeiten durchgeführt bzw. ausgestellt werden. Anknüpfungspunkte an das Archäologische Museum des Landes sind denkbar und erstrebenswert.

 

Da belastbare Zahlen bzw. Prognosen im Hinblick auf Besucherentwicklung, Wirtschaftlichkeit und Tragfähigkeit der beiden Standorte durch die Verwaltung aktuell nicht dargestellt werden können, wurde am 20. Januar 2017 eine Machbarkeitsstudie („Machbarkeitsstudie für ein Maritimes Erlebniszentrum in der Hansestadt Rostock“) in Auftrag gegebenen. Diese wird durch das Büro fwi hamburg durchgeführt.

 

Inhalt dieser Studie ist es, ein zeitgemäß gestaltetes, attraktives und besucherorientiertes Ausstellungskonzept zu entwickeln, welches das maritime Kulturerbe der Hansestadt in Form eines maritimen Erlebniszentrums umfassend präsentiert. Dabei ist der Standort dieses Erlebniszentrums unter Einbindung des Traditionsschiffes zentrale Fragestellung.

 

Die Vor- bzw. Nachteile sowie Chancen und Risiken des jeweiligen Standorts als auch Entwicklungsmöglichkeiten sollen hier umfassend analysiert und dargestellt werden. Weitergehend sollen ebenfalls Fördermöglichkeiten und die Auswirkungen auf den nicht präferierten Standort untersucht werden.

 

Das Ergebnis dieser Machbarkeitsstudie wird Mitte 2017 erwartet und soll gleichzeitig als Informations- und Entscheidungsgrundlage für die Abstimmung dienen.

 

 

Kostenschätzung

 

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hält seine Stellungnahme zur Verlegung des Traditionsschiffes im Hinblick auf am Standort Schmarl eingesetzte Fördergelder aus dem Jahr 2014 aufrecht. Diese sieht drei Jahre nach erfolgter Verlegung eine Evaluierung der Veränderungen im Hinblick auf die bessere Ausschöpfung touristischer Potentiale am neuen Standort sowie die Auswirkungen auf das Areal der Warnowpromenade als auch die konzeptionelle Weiterentwicklung des Standortes Schmarl vor. Eine abschließende Prüfung ob und wenn ja in welcher Höhe eine Rückzahlung der Fördergelder erfolgen müsste, kann daher erst zu diesem Zeitpunkt erfolgen.

Insgesamt beläuft sich die Höhe der bereitgestellten Fördergelder für die Anlege- und Zugangsstege des Traditionsschiffes mit den dazugehörigen Ver- und Entsorgungsleitungen sowie die Schwimmstege einschließlich der Abgänge von der Pier für die Objekte Langer Heinrich, Capella und Hebeschiff 1. Mai auf knapp 1,2 Mio. Euro. Nach derzeitigem Stand könnte sich eine Rückforderung der Fördergelder von bis zu 700.000 Euro ergeben.

 

Bezüglich der technischen Machbarkeit für eine Verholung des Traditionsschiffes ist festzustellen:

 

Die letzte Baggerung in der Zufahrt zum Anleger in Schmarl liegt einige Jahre zurück. Zwischenzeitlich werden sich die nautischen Verhältnisse (Tiefgang, Fahrwasserbreite) verändert haben. Das bedeutet, dass ggf. das Schiff freizuspülen und die Manövrierfähigkeit für die Schlepper herzustellen ist.

 

Nach derzeitiger Schätzung werden voraussichtlich Kosten in Höhe von ca. 3,7 Millionen Euro bei der Verholung des Traditionsschiffes (u.a. für Baggern, Verschleppen, Ausbau des Liegeplatzes) entstehen. Die genauen Positionen sind der Anlage 2 zu entnehmen.

 

Für die Errichtung der am Standort Stadthafen, Christinenhafen notwendige Ver- und Entsorgungsinfrastruktur sind dabei momentan 238.000 Euro kalkuliert. Ein Angebot der Stadtwerke Rostock AG für die Herstellung der Strom- und Gasversorgung in Höhe von 126.500 Euro ist darin enthalten.

 

Es ergeben sich momentan somit geschätzte Gesamtkosten in Höhe von ca. 3,7 Millionen Euro für die Verholung des Traditionsschiffes zuzüglich der unter Umständen notwendigen Rückzahlung der Fördergelder in Höhe von bis zu 700.000 Euro.

 

Im Hinblick auf die Kosten für die Verlegung und Präsentation von Exponaten am Standort Stadthafen sowie für weitere notwendige bauliche (landseitiges Gebäude), infrastrukturelle und organisatorische Maßnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzeptes wird auf das Ergebnis der Machbarkeitsstudie verwiesen.

 

 

Kostendeckung

 

Gemäß § 16 i.V.m. § 14 Absatz 3 KV-DVO ist auch dem Vertreterbegehren ein Kostendeckungsvorschlag mit den voraussichtlich zu erwartenden Kosten für die angestrebte Maßnahme beizufügen.

 

Nach gegenwärtiger Einschätzung sind die oben angeführten Kosten auch im Haushalt 2018/19 darstellbar.

 

Soweit durch die Verlegung des Traditionsschiffes im Ergebnis der Machbarkeitsstudie unter Ausschöpfung aller Fördermöglichkeiten und Berücksichtigung zusätzlicher Einzahlungen Mehrauszahlungen verbleiben, werden diese durch Zusatzeinnahmen aus Ankäufen der städtischen Gesellschaft WIRO (Rohrmannsche Koppel 2 Mio. Euro, Thierfelderstr. 1,7 Mio Euro) gedeckt.

 

Unberührt bleibt die Möglichkeit, im Rahmen der Haushaltsplanung 2018 andere Deckungsmöglichkeiten vorzusehen, sofern dies dem Ziel des vollständigen Haushaltsausgleichs zum 31.12.2020 nicht entgegensteht.

 

 

Festlegung des Termins des Bürgerentscheids

 

Der Bürgerentscheid findet nach § 17 Abs. 1 Satz 3 KV-DVO an einem von der Bürgerschaft festzulegenden Sonntag in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.

 

Die Bundestagswahl findet am 24. September 2017 statt. Diese ist in der Zeit von 8 bis 18 Uhr durchzuführen. Die zeitgleiche Durchführung von Abstimmung und Bundestagswahl erfüllt die Regelung.

 

Darüber hinaus kommt § 17 Abs. 6 KV-DVO zur Anwendung. Findet ein Bürgerentscheid zusammen mit einer Wahl statt, so gilt: „Soweit in der KV-DVO nichts Abweichendes geregelt ist, finden die Regelungen des Landes- und Kommunalwahlgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung. Findet der Bürgerentscheid zusammen mit der Bundestagswahl statt, so gehen die für diese Wahl geltenden wahlrechtlichen Regelungen vor. Die zuständigen Wahlorgane nehmen die ihnen für die Vorbereitung der Wahl übertragenen Aufgaben entsprechend auch für die Vorbereitung des Bürgerentscheids wahr.“

 

 

Bildung eines Abstimmungsausschusses

 

Nach § 17 Abs. 5 KV-DVO kann die Bürgerschaft eine Abstimmungsleitung wählen und einen Abstimmungsausschuss bilden. Da der Abstimmungsausschuss in öffentlicher Sitzung für die gesamte Gemeinde das Stimmergebnis feststellt und hierüber eine Niederschrift anzufertigen hat, spricht alles dafür, einen Abstimmungsausschuss zu bilden. Der zu bildende Kreiswahlausschuss für den Bundestagswahlkreis 14, dessen Vorsitzender der Kreiswahlleiter ist, übernimmt diese Aufgabe im Rahmen des § 17 Abs. 6 KV-DVO.

 

Bildung der Abstimmungsvorstände

 

Der § 17 Abs. 4 KV-DVO sieht die Einteilung der Gemeinde in Stimmbezirke vor. Für jeden Stimmbezirk ist ein Abstimmungsvorstand zu bilden. Im Zuge der Vorbereitungen zur Bundestagswahl wird die Hansestadt Rostock voraussichtlich in 134 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt, eine entsprechende Anzahl allgemeiner Wahlvorstände ist zu bilden. Die Berufung der Mitglieder in die allgemeinen Wahlvorstände erfolgt durch die Gemeindebehörde.

 

Da die Wahlvorstände gleichzeitig als Abstimmungsvorstände fungieren sollen, sind sie personell so zu besetzen, dass eine gründliche und schnelle Auszählung von Bundestagswahl und Abstimmung am Wahlsonntag erfolgen kann

 

Die Anzahl der Briefwahlvorstände bestimmt der Kreiswahlleiter. Zur Europaparlamentswahl 2014 gab es 28 Briefwahlvorstände. In entsprechender Anzahl sind Briefabstimmungsvorstände zu bilden, so dass von 56 Wahlvorständen zur Auszählung von Wahl- bzw. Abstimmungsergebnissen auszugehen ist.

 

 

Verzeichnis der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger

 

Entsprechend § 17 Abs. 4 KV-DVO ist getrennt nach Stimmbezirken ein Verzeichnis der Stimmberechtigten zu führen.

 

Für die Bundestagswahl 2017 legt die Gemeindebehörde ein Wählerverzeichnis an. Es enthält Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift aller Wahlberechtigten. Wahlberechtigt zur Bundestagswahl sind gemäß § 12 Abs. 1 Bundeswahlgesetz (BWG) alle

Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 

Die Stimmberechtigung für einen Bürgerentscheid ergibt sich aus § 13 Abs. 2 KV M-V i. V. m. § 4 Abs. 2 LKWG. Stimmberechtigt sind danach alle Deutschen und alle übrigen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens 37 Tagen in der Gemeinde ihre Hauptwohnung besitzen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 

Um das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für den Bürgerentscheid nutzen zu können, ist es dahingehend zu erweitern, dass alle für den Bürgerentscheid stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger ebenfalls darin erfasst sind. Es enthält außerdem eine weitere Spalte für den Stimmabgabevermerk.

 

 

Abstimmung mittels Brief

 

Für Bürgerentscheide, die nicht zusammen mit einer Wahl durchgeführt werden, entscheidet die Bürgerschaft ob auch eine Briefabstimmung ermöglicht wird, auf die § 18 Absatz 5 KV-DVO entsprechend anzuwenden ist.

 

Aufgrund der Durchführung des Bürgerentscheids zusammen mit der Bundestagswahl, wofür die Briefwahl zu realisieren ist, ist eine Briefabstimmung für den Bürgerentscheid über den Liegeplatz des Traditionsschiffes zuzulassen. Der § 17 Abs. 6 KV-DVO Satz 2 kommt bei der Briefwahl zur Anwendung. Danach gehen die wahlrechtlichen Vorschriften nach dem Bundeswahlgesetz vor.

 

Informationen zum Bürgerentscheid

 

Nach § 17 Abs. 2 KV-DVO ist die von den Gemeindeorganen (nach § 21 KV M-V sind das die Bürgerschaft und der Oberbürgermeister) vertretene Auffassung zu der gestellten Frage den Bürgerinnen und Bürgern so rechtzeitig vor dem Bürgerentscheid darzulegen, dass sie

die maßgeblichen Argumente in ihre Entscheidung einbeziehen können. Die Darlegung kann insbesondere durch öffentliche Bekanntmachung oder in Einwohnerinnen- und Einwohnerversammlungen erfolgen.

 

Die Auffassung der Gemeindeorgane kann zusammengefasst dargestellt werden. Dabei kann in der öffentlichen Bekanntmachung darauf hingewiesen werden, dass eine Darstellung der vollständigen Auffassung der Gemeindeorgane bei der Gemeinde zur Einsichtnahme ausliegt.

 

Die Darlegungen dürfen die freie und sachliche Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger insbesondere nicht durch beleidigende, polemische oder suggestive Formulierungen gefährden.

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Bei Durchführung des Bürgerentscheids zusammen mit der Bundestagswahl sind die Vorschriften des § 50 Abs. 2 und 3 Bundeswahlgesetz zu berücksichtigen. Hiernach wird die

Kostenerstattung durch den Bund halbiert.

 

Aufgrund der Erhöhung des pauschalen Erstattungssatzes von 0,74 Euro auf 0,79 Euro je Wahlberechtigtem ist mit einer Erstattung von ca. 223.000 Euro (Bundestagswahl 2013: 215.000 Euro) für die Hansestadt Rostock zu rechnen. Somit würde für die Durchführung der Bundestagswahl nur ein Betrag von 111.500 Euro erstattet.

 

Für die alleinige Durchführung eines Bürgerentscheides sind etwa 155.000 Euro zu veranschlagen.

 

Für die Durchführung des Bürgerentscheids wurden im Haushaltsansatz 2017 keine entsprechenden Mittel eingeplant. Diese können aber über eine überplanmäßige Bewilligung bereitgestellt werden.

 

Bezug zum bestehenden Haushaltssicherungskonzept: nein

 

 

 

Roland Methling 

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Anlagen

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Beschlüsse

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01.03.2017 - Bürgerschaft - geändert beschlossen

 

Beschlussvorschlag:

 

1. Die Bürgerschaft beschließt die Durchführung eines Bürgerentscheids über die Frage:

Soll das Traditionsschiff als Kern der maritimen Sammlung der Hansestadt Rostock seinen neuen Standort im Rostocker Stadthafen finden, wo für den Fall der Verlegung des Schiffes die landseitige Errichtung eines ergänzenden Gebäudes beabsichtigt wird?“

 

2. Die Bürgerschaft legt den Termin zur Durchführung des Bürgerentscheids auf Sonntag, den 24. September 2017, den Tag der Bundestagswahl.

 

3. Die Bürgerschaft beschließt, dass die Wahlvorstände für die Bundestagswahl gleichzeitig als Abstimmungsvorstände fungieren.

 

4. Die Bürgerschaft beschließt, dass der Kreiswahlausschuss für den Bundestagswahlkreis 14 gleichzeitig die Aufgaben eines Abstimmungsausschusses wahrnimmt.

 

5. Das Wählerverzeichnis für die Bundestagswahl bildet die Grundlage für das Verzeichnis der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger und ist diesbezüglich zu erweitern.

 

 

Beschluss Nr. 2017/BV/2431:

 

1. Die Bürgerschaft beschließt die Durchführung eines Bürgerentscheids über die Frage:

Sollen das Traditionsschiff und die weiteren maritimen Ausstellungsstücke vom Standort Schmarl in den Stadthafen verlegt werden?“

 

2. Die Bürgerschaft legt den Termin zur Durchführung des Bürgerentscheids auf Sonntag, den 24. September 2017, den Tag der Bundestagswahl.

 

3. Die Bürgerschaft beschließt, dass die Wahlvorstände für die Bundestagswahl gleichzeitig als Abstimmungsvorstände fungieren.

 

4. Die Bürgerschaft beschließt, dass der Kreiswahlausschuss für den Bundestagswahlkreis 14 gleichzeitig die Aufgaben eines Abstimmungsausschusses wahrnimmt.

 

5. Das Wählerverzeichnis für die Bundestagswahl bildet die Grundlage für das Verzeichnis der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger und ist diesbezüglich zu erweitern.

 

 

Angenommen

X

(mit mehr als 27 Stimmen)

Abgelehnt