Stellungnahme - 2016/AF/2246-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

1. Nach der Statistik des Ausländerzentralregisters, Stichtag 31.10.2016 leben in der Hansestadt Rostock 749 Personen, die sich im Asylverfahren befinden.

 

Ferner leben in der Hansestadt Rostock 26 Personen, die als Asylberechtigte anerkannt wurden, 1595 Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG zuerkannt wurde und 210 Personen, denen subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG gewährt wurde.

 

2. Asylbewerbern ist der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gestattet. Diese 749 Personen sind daher im Besitz einer Aufenthaltsgestattung. Von den 26 Personen mit Asylzuerkennung haben bisher 7 Personen die entsprechende Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 1 AufenthG.

 

Von den 1595 Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft haben bisher 1036 Personen die entsprechenden Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2, S. 1, 1. Alt. AufenthG.

Von den 210 Personen mit gewährtem subsidiärem Schutz haben bisher 122 Personen die entsprechende Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2, S. 1, 2. Alt. AufenthG.

 

3. Asylbewerber sind entweder in Gemeinschaftsunterkünften oder im dezentralen Wohnraum untergebracht. In Gemeinschaftsunterkünften leben auch Menschen, die der Hansestadt als Asylbewerber zugewiesen wurden und inzwischen asylberechtigt sind.

 

4. In der 47. KW betrug die Fehlbelegung in den Gemeinschaftsunterkünften ca. 64%. Diese Tendenz ist zurzeit stabil. Im dezentralen Wohnraum ist die Fehlbelegungsquote deutlich geringer, da Asylberechtigte nach ihrer Anerkennung in der Regel die Mietverträge der Hansestadt Rostock selbst übernehmen. Hier kommt es faktisch nur in der Übergangsphase zu einer Fehlbelegung. Ausnahmen sind Einzelfälle, bei denen die Übertragung der Mietverträge aus individuellen Gründen nicht stattfinden kann oder Einzelphänomene aus dem Herbst 2015.

 

Entstandene Kosten für die Erweiterung der GU Satower Straße, der Sanierung der Objekte Bonhoeffer und Möllner Straße und deren Betrieb sowie die dezentrale Unterbringung von Asylbewerbern werden vom Landesamt für innere Verwaltung refinanziert.


Die entstehenden Kosten für Fehlbelegungen werden nach erfolgter Klärung entsprechend in der Majorität der Fälle vom Hanse Jobcenter zurückgefordert.

 

Fehlbelegungen in den Gemeinschaftsunterkünften werden sich durch die prekäre Wohnraumsituation in der Hansestadt auf absehbare Zeit nicht beenden lassen. Durch die Schaffung oder die Umwandlung bestehender Einrichtungen in Wohnheime und die Zuordnung der entsprechenden Bewohnergruppen wären Fehlbelegungen formell zu beenden.

 

Besonders für Familien ist das dauerhafte Leben in einer Gemeinschaftsunterkunft eine große Anstrengung. Daher ist die Schaffung von Wohnraum im Rahmen der KdU-Maßgaben, vor allem in größeren Einheiten, nicht nur dringend nötig, um die Fehlbelegung in den Einrichtung zu minimieren sondern dort auch den sozialen Frieden zu schützen und den betroffenen Menschen ein Familienleben in der adäquaten Privatheit einer eigenen Wohnung anbieten zu können.

 

5.

a) geschlossen wurden oder werden die Notunterkünfte

 

Alte Physik, Universitätsplatz 3

ehem. HWBR, An der Jägerbäk 3 (bis Ende 49. KW)

 

b) in Betrieb sind

 

Gemeinschaftsunterkunft Satower Straße                            407 Plätze

Gemeinschaftsunterkunft Bonhoeffer Schule               171 Plätze

Gemeinschaftsunterkunft Langenort 10                            260 Plätze (ab 01.12.2016)

Notunterkunft Möllner Str. 11, Haus 3                            246 Plätze

 

Alle diese Angaben sind Maximalkapazitäten.

 

Aller Erfahrung nach können Gemeinschaftsunterkünfte unter Berücksichtigung der getrennten Unterbringung von Familien sowie Menschen unterschiedlicher Nationalitäten und Geschlechter zu ca. 75% ausgelastet werden.

 

Mit einer Bewohnerzahl (statusunabhängig) von ca. 800 in der 47. KW erfüllt die Hansestadt nach Inbetriebnahme der GU Langenort diese Quote.

 

6. Im Jahr 2015 wurden ca. 130 im Verfahren zum Familiennachzug zu Syrern geführt. Im Jahr 2016 belief sich diese Zahl bisher auf ca. 180 Verfahren. Genaue Angaben sind nicht möglich, da in den statistischen Erhebungen zu Visaverfahren nicht zwischen einem Familiennachzug zu einem Schutzberechtigten und einem anderen Familiennachzug, z.B. zu einem Deutschen unterschieden wird. Resultierend aus diesen Erfahrungswerten wird davon ausgegangen, dass es in 2017 ca. 200 Verfahren zum Familiennachzug zu Schutzberechtigten geben wird.

 

Auf der letzten Ausländerreferentenbesprechung der Länder wurde vereinbart, dass es keine Aufforderungen zur Rückkehr in ein anderes Bundesland entsprechend des Integrationsgesetzes für Personen die zwischen dem 01.01.2016 und 05.08.2016 (Inkraft treten des Integrationsgesetzes) einen entsprechenden Schutzstatus zuerkannt bekommen haben und im guten Glauben ihren Wohnsitz verlegt haben, geben wird. Allein Nordrhein-Westfalen behält sich eine Einzelfallprüfung der Zuzüge dorthin vor. Es wird daher lediglich von einer kleinen Anzahl an Rückkehrern aus diesem Bundesland ausgegangen.

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Beschlüsse

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07.12.2016 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben