Stellungnahme - 2016/AN/2060-01 (SN)

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Beratungsfolge

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bereits gefasste Beschlüsse: 2016/BV/1726

 

Sachverhalt:

 

Nach der Prüfung des Eigenbetriebes „Kommunale Objektbewirtschaftung und -entwicklung der Hansestadt Rostock“ (KOE) hat man sich für den Standort in der Rudolf-Diesel-Straße 1 in 18059 Rostock für die Suppenküche des Wohltat e.V. entschieden. Bei der Liegenschaft handelt es sich um einen ehemaligen Waschsalon mit einer Gesamtfläche von rund 260 m², welcher bis zum 31.12.2015 noch als solcher genutzt worden ist. Diese Räumlichkeiten müssen entsprechend der geltenden gesetzlichen Vorschriften (Fettabscheider, Lüftungsanlage, Elektroinstallation usw.) zu einer Suppenküche umgebaut werden.

 

Der Umbau des Gebäudes in der R.-Diesel-Straße 1 zur Suppenküche wird nicht aus genehmigungspflichtigen Krediten finanziert. Allerdings konnte die Maßnahme aufgrund der Dringlichkeit durch Umplanung des entsprechenden Instandhaltungsbudgets realisiert werden. Im Zuge dessen musste das verfügbare Instandhaltungsbudget zu Lasten der Instandhaltung anderer Immobilien reduziert werden.

 

Bei einem Zuschuss der Hansestadt Rostock würden die Mittel wieder dem Instandhaltungsbudget zur Verfügung gestellt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt kann noch nicht gesagt werden, welche Maßnahmen dafür konkret realisiert werden.

Des Weiteren hat die Rechtsaufsichtsbehörde in Schwerin auch noch nicht über den Wirtschaftsplan 2016 endgültig beschieden und Streichungen in Aussicht gestellt. Mit dem Zuschuss der Hansestadt Rostock könnten auch die avisierten Kürzungen zum Teil kompensiert werden.

 

Die Bürgerschaft hat am 08.06.2016 der zukünftigen Übernahme der Miet- und Betriebskosten für den Wohltat e. V. für den Standort zur Unterbringung der Suppenküche zugestimmt (2016/BV/1726). Entsprechende Mittel wurden in die Haushaltsplanung 2017 des Teilhaushaltes 50, im Produktkonto 33100 55949050, aufgenommen.

 

Anzumerken  ist, dass der Beschlussvorschlag des Antrages dahingehend zu ändern ist, dass die finanziellen Mittel für die Investition beim KOE einzustellen sind und nicht als Investition im Teilhaushalt 50. Da die Finanzierung von Investitionen aus Überschüssen aus der lfd. Verwaltungstätigkeit bis zum Ausgleich des Finanzhaushaltes ausgeschlossen ist (zum Jahresende 2016 ca. -132 Mio. EUR), ist auch die im Antrag benannte Deckungsquelle unzulässig.

 

 

 

finanzielle  Auswirkungen:

 

zusätzliche Einnahmen für den Eigenbetrieb „Kommunale Objektbewirtschaftung und entwicklung der HRO“: 700.000 € aus städtischen Investitionszuschüssen

 

 

 

 

 

 

Roland Methling

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Beschlüsse

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29.09.2016 - Finanzausschuss - zur Kenntnis gegeben

Erweitern

12.10.2016 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben