Stellungnahme - 2016/AN/1955-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

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Der Antrag von Frau Dr. Bachmann widerspricht dem von der Bürgerschaft mit Beschluss

Nr. 2015/DA/0637 erteilten Auftrag, die Rechtmäßigkeit der Kündigungen in einem Musterverfahren überprüfen zu lassen. Dazu gehört selbstverständlich, den Rechtsweg auszuschöpfen und die Rechtsauffassung der II. Instanz einzuholen.

 

Zwar hat das Landgericht Rostock in seinem Urteil vom 24.06.2016 die Klage der Stadt auf Herausgabe der gekündigten Grundstücksflächen in der Kleingartenanlage „Erlengrund“ abgewiesen. Die Entscheidung wurde jedoch vom Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung gefällt; beide Parteien hatten einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt, weil eine Verhandlung in diesem Jahr nicht mehr stattgefunden hätte. Das auf den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien hin ergangene Urteil, das dem Antrag anliegt und dessen Entscheidungsgründe gerade eine halbe Seite umfassen, setzt sich nicht umfänglich mit den von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen auseinander.

 

 

 

 

 

Auch aus Kostengründen ist die Rücknahme nicht geboten, da beim OLG für uns keine Gerichtsgebühren anfallen und die Verfahrensgebühr bei den Rechtsanwälten beider Parteien bereits entstanden ist. Es würde im Falle des Unterliegens lediglich die Terminsgebühr für die Anwälte in Höhe von jeweils 725,- Euro eingespart werden. 

 

 

 

 

 

Roland Methling

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Beschlüsse

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30.08.2016 - Hauptausschuss - zur Kenntnis gegeben

Erweitern

07.09.2016 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben