Antrag - 2016/AN/1955

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, die Berufung der Hansestadt Rostock vom 05.07.2016 gegen den Beschluss des Landgerichtes Rostock vom 24.06.2016, Geschäftszeichen 3 O 47/16 (1), zur Kündigung des Pachtvertrages über kleingärtnerisch genutzte Flächen zurückzunehmen.

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Sachverhalt:

 

In dem Rechtsstreit geht es um die Kündigung von Kleingartenflächen in Markgra-fenheide (Erlengrund).

Das LG Rostock erklärt die ausschließlich auf § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG (Bundes-kleingartengesetz) gestützte Kündigung der Hansestadt für unwirksam, da es sich um Dauerkleingärten handelt.

Das Gericht verweist zugleich darauf, dass eine Kündigung derartiger Fläche nicht ausgeschlossen ist, jedoch der entsprechenden Voraussetzungen bedarf, konkret von derzeit nicht erkennbaren Aktivitäten der Stadt, wie z.B. der Aufstellung eines B-Plans.

 

Die Feststellungen des Gerichtes stellen keine neue Erkenntnis dar. Im Zuge der Kündigung wurde bereits mehrfach auf genau diese Rechtslage hingewiesen, konkret darauf, dass die Stadt einen unkorrekten Kündigungsbezug vornahm und ein B-Plan fehlt. Die Stadtverwaltung selbst beschrieb die Voraussetzung für eine Kündigung in der sog. Umnutzungskonzeption aus dem Jahr 2008 mit „Aufstellung eines B-Plans“. Mit ihrer Kündigung 2014 wich die Stadt von dieser selbst benannten Voraussetzung ab und kündigte nach einem nicht zulässigen Punkt innerhalb von § 9 BKleingG. 

 

Zum Hintergrund

 

Am 18.12.14 kündigte die Hansestadt Kleingartenflächen in Markgrafenheide.

Die Kündigung erfolgte gemäß § 9 Abs. 1 Punkt 4 Bundeskleingartengesetz, da eine anderweitige Nutzung der Kleingärten gemäß § 34 BauGB möglich sei.

Nach der am Gesetzeszweck orientierten Auslegung kann eine Gemeinde als Eigentümerin und Verpächterin eigener kleingärtnerisch genutzter Grundstücke die in § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG geregelte Kündigungsmöglichkeit jedoch nicht in Anspruch nehmen. Sinn und Zweck dieser Kündigungsmöglichkeit ist es, privaten Eigentümern die Chance einzuräumen sich vom Vertrag zu trennen, wenn die Fortsetzung des Vertrages zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Eigentümer führt, die ihm letztlich nicht mehr zumutbar sind. 

 

Ein Kündigungsrecht wegen anderweitiger Verwertung steht der Gemeinde als Eigentümerin und Verpächterin von Kleingartenland nicht zu, denn eine Gemeinde kann notwendige Nutzungsänderungen über die Aufstellung eines Bebauungsplans herbeiführen. Eine Kündigung von Kleingartengrundstücken zum Zwecke einer anderen Nutzung geht nur über eine Kündigung zum Zwecke der Planverwirklichung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 und 6 BKleingG. Danach wurde hier jedoch nicht gekündigt.

 

Es macht keinen Sinn, eine längst bekannte Rechtslage durch mehrere Instanzen bestätigen zu lassen oder in Zweifel zu ziehen.

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Finanzielle Auswirkungen:

Einsparung Kosten des Rechtsstreites

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Anlagen

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Beschlüsse

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30.08.2016 - Hauptausschuss - abgelehnt

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07.09.2016 - Bürgerschaft - abgelehnt