Antrag - 2016/AN/1756

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

 

Die Bürgerschaft beschließt die Dritte Änderung der Satzung über die Nutzung und Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung).

 

In § 2 der Satzung wird am Ende des Absatzes 3 der Satz 3 gestrichen.

Gestrichen wird der Satz: „Die Mehrkosten, die durch die Inanspruchnahme über den festgelegten Rechtsanspruch hinaus entstehen, tragen die Eltern.“

 

In § 4 der Satzung wird der gesamte Absatz 1 gestrichen. Die Nummerierung der Absätze in § 4 wird entsprechend angepasst.

Gestrichen werden die folgende Sätze des Absatzes 1: (1) Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung bzw. in Kindertagespflege, über den gesetzlichen Rechtsanspruch hinaus, kann erst nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen/Bestätigung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgen. Die Feststellung des Anspruches gemäß der § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 KiföG M-V erfolgt durch das Amt für Jugend und Soziales der Hansestadt Rostock. Um eine Eingewöhnung zu gewährleisten, beginnt die Betreuung eines Kindes bereits mit dem 1. des Monats in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

 

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Beschlussvorschriften:

§ 5 KV-MV

 

bereits gefasste Beschlüsse:

2012/BV/4220; 2014/AN/5212

 

Sachverhalt:

 

Mit dem Antrag soll die bereits 2014 durch die BS beschlossene Ganztagsbetreuung für alle Kinder deren Eltern/Personensorgeberechtigte dies wünschen, unabhängig von der familiären Situation ermöglicht werden.

Mit der bisherigen Regelung war wegen der Mehrkosten, an denen sich bisher die Stadt nicht beteiligte, eine Umsetzung nur sehr begrenzt erfolgt.

Durch die jetzt mit dem Land abgeschlossene Vereinbarung  zur Verwendung der Mittel aus dem abgeschafften Betreuungsgeld kann die HRO die zusätzlichen Kosten übernehmen.

 

Damit wird allen Kindern eine gleichberechtigte Teilhabe in der Kinderbetreuung ermöglicht.

Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung entfällt.

Die Entscheidung ob ein Kind ganztags in eine Einrichtung geht, hängt nicht mehr davon ab, ob die Eltern gerade arbeitslos geworden sind oder ob ein Geschwisterkind angekommen ist, sondern vom Willen der Eltern/Personensorgeberechtigten.

Es wird eine flexiblere Arbeitsaufnahme von Eltern ermöglicht, wenn bereits eine Ganztagsbetreuung besteht.

 

Es ist wünschenswert allen Kindern, insbesondere auch Flüchtlingskindern und Kindern von Asylbewerbern diese volle Integrationsmöglichkeit zu ermöglichen. Die Stadtgesellschaft und die  Sozialbetreuer sollen dazu informieren und beraten.

 

Außerdem wird auch ein erheblicher Verwaltungsaufwand im Amt für Jugend und Soziales eingespart, da die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung entfällt.

 

Die Platzangebote bei den Trägern sind vorhanden, da bisherige Teilzeitplätze in Vollzeitplätze umgewandelt werden. Der Personalbedarf bei den Trägern erhöht sich entsprechend und ist durch diese abzusichern. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Träger großes Interesse an der Auslastung ihrer Kapazitäten durch Umwandlung von Teilzeit- in Ganztagsplätze haben.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Mehrkosten entstehen durch den höheren Platzkostenanteil des öffentlichen Trägers und durch die ganze oder teilweise Kostenübernahme des Elternanteils gem. der gesetzlichen Bestimmungen.

Die Kosten können durch den Zuweisungsvertrag mit dem Land vom 23.3.2016 (1.004 TEUR) gedeckt werden.

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Beschlüsse

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31.05.2016 - Jugendhilfeausschuss - abgelehnt

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08.06.2016 - Bürgerschaft - überwiesen

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23.06.2016 - Finanzausschuss - zur Kenntnis gegeben

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06.07.2016 - Bürgerschaft - abgelehnt