Informationsvorlage - 2016/IV/1653
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag auf Befreiung von landesrechtlichen Standards nach dem Kommunalen Standarderprobungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern betreffend § 14 Abs. 4 S. 3 und 4 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 18.05.2016
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- Finanzverwaltungsamt (vor 31.10.2018)
- Beteiligt:
- Senator für Finanzen, Verwaltung und Ordnung
- Fed. Senator/in:
- S 2, Dr. Chris Müller
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss
|
Kenntnisnahme
|
|
|
19.04.2016
| |||
●
Bereit
|
|
Bürgerschaft
|
Kenntnisnahme
|
|
|
11.05.2016
|
Sachverhalt:
ZURÜCKGEZOGEN AM 17.05.2016
Zur Information der Bürgerschaft wird der beim Ministerium für Inneres und Sport gestellte Antrag auf Befreiung von landesrechtlichen Standards nach dem Kommunalen Standarderprobungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern betreffend § 44 Abs. 4 S. 3 und 4 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern – Annahme von Spenden – vorgelegt.
Lt. § 2 Abs. 1 KommStEG M-V hat eine Information über die Antragstellung zu erfolgen.
Als Anlage ist der vorstehend genannte Antrag sowie das Begleitschreiben beigefügt.
Durch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben) werden in bestimmten Not-/ Katastrophenfällen vereinfachte Zuwendungsnachweise zugelassen. Durch diese vereinfachten Zuwendungsnachweise kann in Folge eine Spende beim Spender ohne (die sonst erforderliche) gesonderte Bescheinigung (sog. Spenden.-/Zuwendungsbescheinigung) der spendenannehmenden Stelle steuerlich in Abzug gebracht werden. Hierdurch soll die Spendenbereitschaft gefördert werden. Diese BMF-Schreiben für vereinfachte Zuwendungsnachweise werden für einen bestimmten Zeitraum begrenzt.
Mit Datum vom 22.09.2015 ist ein BMF-Schreiben mit Hinweis auf einen zulässigen vereinfachten Zuwendungsnachweis zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge ergangen– gültig bis zum 31.12.2016.
Mit o.g. Antrag wird vorgeschlagen, dass die Annahme von Spenden nach § 44 Abs. 4 S. 3 und 4 KV M-V durch die entsprechenden Gremien, nur für Spenden zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, bis zu einer Höhe von 5.000 € und bis zum 31.12.2016 (in Anlehnung an das vorgenannte BMF-Schreiben), nicht erforderlich ist. Hierdurch könnte (analog zum vereinfachten Verfahren zum Zuwendungsnachweis) der verwaltungsinterne Verfahrensablauf zur schnelleren Verwendungsmöglichkeit von Spenden beschleunigt werden.
Um die Kontrollmöglichkeit der Gremien und bzw. um deren Informationsrecht zu gewährleisten, wird im o. g. Antrag vorgeschlagen, dass eine monatliche Informationspflicht der Spenden erhaltenen Organisationseinheiten / Ämter besteht. Die Gremien würden also im Nachgang informiert (Informationsvorlage).
Roland Methling
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
955,7 kB
|