Stellungnahme - 2016/DA/1577-01 (SN)

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag:

 

 

Reduzieren

Sachverhalt:


Nach § 45 Abs. 2 KV M-V kann die Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Haushaltsjahren getrennt, enthalten. Damit handelt es sich um eine Kann-Bestimmung.

 

Am 19.02.2016 wurde den Fraktionen der Terminplan für die Haushaltsaufstellung und Planberatungen in den Ausschüssen für 2017 übergeben. Soweit entsprechend dem vorliegenden Terminplan die Beschlussfassung zum Haushaltsplan 2017 Anfang November erfolgt, ist die Planungssicherheit, sowohl für die Verwaltung als auch für Dritte, hergestellt und gleichzeitig wird den Regelungen des § 45 KV M-V ausreichend Rechnung getragen.

 

Aufgrund der bestehenden Erkenntnisse kann abweichend von der Finanzplanung 2015/2016 das Erreichen des verfolgten Konsolidierungszieles und ein unterjähriger Haushaltsausgleich für das Jahr 2018 derzeit nicht dargestellt werden. Die Voraussetzungen für die Vorlage eines Doppelhaushaltes sind deshalb nicht gegeben. Die Verhandlungen mit der Rechtsaufsichtsbehörde sind weiter zu führen und die abzuschließende Konsolidierungs-vereinbarung nach Genehmigung des beschlossenen Haushaltssicherungskonzeptes anzupassen. Mit der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes sind parallel zur Haushaltsplanung für künftige Zeiträume derzeit weitere Maßnahmen zu prüfen, um insbesondere die Mehrbelastungen aus Asyl zu decken. Die Ergebnisse der FAG-Novelle sind darüber hinaus noch nicht hinreichend abschätzbar.

Reduzieren

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

02.03.2016 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben