Stellungnahme - 2016/AN/1553-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Der Oberbürgermeister wird beauftragt mit den Trägern der Horteinrichtungen der Hansestadt Rostock Gespräche aufzunehmen, mit dem Ziel, dass die Hortkapazitäten entsprechend den steigenden Schülerzahlen aus den Festlegungen der Aufnahme-kapazitäten für die kommunal getragenen Schulen der Hansestadt Rostock ab dem Schuljahr 2016/17 angepasst werden und eine ausreichende Hortbetreuung gewährleistet wird.

 

 

Im Rahmen der Gesamtverantwortung für die Jugendhilfe der Hansestadt Rostock ist das Amt für Jugend und Soziales entsprechend der §§ 79 und 80 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) i.V. mit § 5 Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V) für die Planung der Hortkapazitäten zuständig. Um den jeweils aktuellen Entwicklungen gerecht zu werden und ausreichend bedarfsgerechte Angebote für Eltern vorzuhalten, erfolgt für die Hansestadt Rostock jährlich die Erarbeitung einer Kita- und Hortplanung.                                                                                                                    Die derzeit stattfindende Kita-Bedarfsplanung für das Jahr 2016 bildet neben den Festlegungen von Kapazitäten in Kindertageseinrichtungen und bei Tagespflegepersonen auch die Bedarfe an Hortkapazitäten ab.

Im Rahmen der integrierten Jugendhilfeplanung werden die Planungsschritte (Bestands-, Bedarfs- und Maßnahmeplanung) mit den Fachgremien Planungsgruppe KITA (unter Beteiligung von Trägern von Kitaeinrichtungen), dem Unterausschuss Jugendhilfeplanung besprochen und anschließend im Jugendhilfeausschuss final beschlossen.

Die Grundlagen für die Planung stellen dabei u.a. die jeweils aktuellen Bevölkerungs- und Entwicklungsprognosen, die in den Gesprächen mit den Leistungserbringern ermittelten Bedarfe vor Ort, die Abstimmungen mit dem Amt für Schule und Sport sowie die Berücksichtigung der gesetzliche Bestimmungen und die durch die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock vorgegeben Versorgungsquoten für Hort dar.

Im Unterschied zur Versorgung mit Plätzen in Kinderkrippen und Kindergärten gibt es laut Kinder- und Jugendhilfegesetz (§ 24 Abs. 2 SGB VIII) für Eltern keinen individuell einklagbaren Rechtsanspruch auf einen Hortplatz für Kinder im Grundschulalter. Hier erfolgt die Festsetzung des Bedarfs, und damit die Vorgabe einer Versorgungsquote, im Rahmen der politischen Willensbildung der jeweiligen Gebietskörperschaft. 

Mit Beschluss der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock im Jahr 2007 (Nr. 0027/07-A) wurde eine Versorgungsquote für Kinder im Grundschulalter in Höhe von 65 % festgelegt.

Diese Versorgungsquote diente als Orientierung für die Hortplanungen der letzten Jahre und wurde auf Grund der stetig steigenden Schülerzahlen und der damit einhergehende Erweiterung der Hortkapazitäten im Jahr 2015 bereits mit  einer durchschnittlichen Versorgungsquote von 77,1 % (Anzahl der 6,5- unter 10,5- Jährigen = 6083, davon Anzahl betreuter Kinder im Hort = 4692, Stand Dezember 2015) deutlich übererfüllt.

Die Anpassung der Kapazitätsfestlegungen für die Schulen in Trägerschaft der Hansestadt Rostock ab dem Schuljahr 2016/17 und ff. erfolgte mit der Beschlussvorlage 2016/BV/1496 in Vorbereitung der 4. Fortschreibung des langfristigen Schulentwicklungsplanes der Hansestadt Rostock, welcher zum Sommer 2016 der Bürgerschaft zur Beschlussfassung vorliegen wird.                                                                                                                   

Die Kapazitäten wurden entsprechend den Vorgaben der Schulkapazitätsverordnung - SchulKapVO M-V in der aktuell gültigen Fassung in Vorbereitung auf das Schuljahr 2016/2017 auf ein maximal mögliches Maß für einen optimalen Schulbetrieb aus der Sicht der Schulentwicklungsplanung für den Planungs- und Prognosezeitraum der kommenden 10 Jahre angepasst. Dabei ist zu beachten, dass die Gesamtkapazität nicht widerspiegelt, wie hoch das tatsächliche Schüleraufkommen der jeweiligen Schule ist.

Für das Amt für Jugend und Soziales und die Träger der Einrichtungen besteht auch weiterhin der fachpolitische Anspruch einer möglichst bedarfsgerechten Versorgung aller Kinder im Grundschulalter, welcher im Einzelfall in Abstimmung aller Beteiligten vor Ort in einer über den geplanten Bedarf hinausgehenden Versorgung erfolgt.

 

 

 

 

                                                                                                                             

 

                                                                                                                             

Steffen Bockhahn

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Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 

Bezug zum Haushaltssicherungskonzept:

Kein Bezug

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Beschlüsse

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01.03.2016 - Ortsbeirat Kröpeliner-Tor-Vorstadt (11) - zur Kenntnis gegeben

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02.03.2016 - Bürgerschaft - überwiesen

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08.03.2016 - Jugendhilfeausschuss - zur Kenntnis gegeben

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06.04.2016 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben