Stellungnahme - 2016/AN/1454-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Ein Antragsrecht der Bürgerschaft besteht nur für wichtige Angelegenheiten im eigenen Wirkungskreis (§ 22 Abs. 2 KV M-V). Für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises ist der Oberbürgermeister gem. § 38 Abs. 5 KV M-V zuständig.
 

Bei dem mit dem Antrag geforderten Monatsbericht dürfte es sich um Angaben handeln, die ausschließlich dem übertragenen Wirkungskreis zuzuordnen sind (vgl. § 2 Abs. 1 FlAG M-V, § 1 ZuwZLVO M-V). Ein Beschlussrecht der Bürgerschaft ist demzufolge nicht gegeben.

 

 

 

 

Roland Methling

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Beschlüsse

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20.01.2016 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben