Dringlichkeitsvorlage - 2015/DV/1262

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Hauptausschuss beschließt die Bewilligung zur Leistung von außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Ergebnis- und Finanzhaushalt für das Jahr 2015 in Höhe von 70.000 EUR für das Produktkonto 31306.52488100/72488100 sonstige bezogene Leistungen – Flüchtlingsversorgung.

 

Die Deckung erfolgt in Höhe von 70.000 EUR durch das Produktkonto 61101.40210000/60210000 Gemeindeanteil an der Einkommensteuer einschließlich Anteil am Aufkommen Zinsabschlagsteuer.

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Beschlussvorschriften:

§ 6 Abs. 3 Hauptsatzung

 

bereits gefasste Beschlüsse: -

 

Begründung der Dinglichkeit:

 

Nachdem Mitte September die Anzahl der Flüchtlinge sprunghaft angestiegen ist, mussten die Versorgung und Unterbringung der Flüchtlinge stehenden Fußes organisiert werden. Für einen beschränkten Personenkreis von Flüchtlingen, welcher sich kein Fährticket für die Weiterreise beschaffen kann, ist dieses ermöglicht worden und soll weiter ermöglicht werden.

 

Sachverhalt: 

 

unabweisbar und unvorhersehbar:

 

Aufgrund der extrem angestiegenen Zugänge von Asylbewerbern verzeichnen die Kommunen in jüngster Vergangenheit vermehrt Fälle von Flüchtlingen, die Deutschland nur durchreisen, hier aber kein Asyl begehren wollen.

 

Der Oberbürgermeister hat mit Wirkung vom 22.09.2015 gegenüber den Fährlinien Stena Line und TT-Line erklärt, dass die Hansestadt Rostock die Kosten für die Fährtickets übernimmt, wenn Flüchtlinge auf dem Transit Richtung Schweden ihre Fahrkarten nicht selber bezahlen können. Dieser Festlegung liegt die Überlegung zugrunde, dass die Übernahme der Transportkosten deutlich Kosten spart, da die Flüchtlinge ansonsten für einen längeren Zeitraum untergebracht und versorgt werden müssten.

 

Die durchreisenden Flüchtlinge fallen unter den Geltungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes. Gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 5 AsylbLG sind Ausländer nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist. Ausländer, die keinen Asylantrag gestellt haben und nicht im Besitz eines ihren Aufenthalt im Bundesgebiet legitimierenden Aufenthaltstitels sind, sind vollziehbar ausreispflichtig (§ 58 Abs. 2 Nummer 1 AufenthG). Mangels Stellung eines Asylantrages ist ihnen der Aufenthalt auch nicht gestattet.

 

Das Ministerium für Inneres und Sport hat der Hansestadt Rostock Kostenerstattung über Sonderbedarfszuweisung in Aussicht gestellt. Eine erste Abrechnung erfolgt per 31.12.2015.

 

Bislang wurden per 05.10.2015 12 TEUR für Fährtickets in Rechnung gestellt. In den letzten Wochen wurden über 15.000 Flüchtlinge auf ihrem Weg begleitet, davon wurden für etwa 407 Personen die Kosten von durchschnittlich 18,00 bis 22,00 EUR übernommen Bei gleichbleibender Annahme zu den durchreisenden, mittellosen Flüchtlingen wird von Kostenübernahmen für Fährtickets in Höhe von ca. 70.000 EUR bis zum Jahresende gerechnet.

 

Die außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen auf Grund der Übernahme der Fährtickets für die Reedereien Stena Line und TT Line in Höhe von 70.000 EUR werden durch das Produktkonto 61101.40210000/60210000 Gemeindeanteil an der Einkommensteuer einschließlich Anteil am Aufkommen Zinsabschlagsteuer gedeckt:

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Finanzielle Auswirkungen:

Die Mehraufwendungen und –auszahlungen in Höhe von 70.000 EUR werden in gleicher Höhe durch Mehrerträge und –einzahlungen gedeckt.

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Beschlüsse

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20.10.2015 - Hauptausschuss - ungeändert beschlossen