Beschlussvorlage - 2015/BV/1251

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger Aufwendungen im Ergebnishaushalt Teilhaushalt 50 in Höhe von 10.118.200 Euro sowie zur Leistung überplanmäßiger Auszahlungen im Finanzhaushalt Teilhaushalt 50 in Höhe von 10.118.200 Euro wird für die in der Anlage 1 aufgeführten Produktsachkonten PSK erteilt für das Haushaltsjahr 2015.

 

Die Deckung erfolgt durch Mehrerträge bzw. Mehreinzahlungen entsprechend den in der Anlage 2 aufgeführten Produktsachkonten.

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Beschlussvorschriften:

§§ 22 Abs. 4 Kommunalverfassung für das Land M-V

 

Begründung der Dringlichkeit für den Finanzausschuss:

 

Die Hansestadt Rostock ist gemäß § 17 SGB I verpflichtet, jedem Berechtigten die Sozialleistungen fristgerecht auszuzahlen. Aufgrund der derzeitigen Prognosen sind die bereitgestellten finanziellen Mittel nicht ausreichend. Um eine fristgemäße Auszahlung der Sozialleistungen zu gewährleisten, ist die Bewilligung der überplanmäßigen Ausgaben unbedingt notwendig, da die Auszahlungen mit Fälligkeit 01. Januar 2016 im Dezember 2015 zu veranlassen sind.

Sachverhalt:

 

Wie in den Anlagen 1 und 2 detailliert aufgelistet, wird zur Finanzierung der gesetzlichen Leistungen nach SGB II, V, VIII, XII und Asylbewerberleistungsgesetz im Haushaltsjahr 2015 eine überplanmäßige Bewilligung notwendig. In der Analyse der Mehrbedarfe wurden Aufwendungen und Auszahlungen in Höhe von 10.118.200 Euro produktsachkontengenau betrachtet. Davon entfallen 8.126.600 Euro auf Leistungen für Asylbewerber sowie 1.991.600 Euro für weitere Sozialleistungen.

 

Aufgrund der aktuellen Flüchtlingssituation und der kontinuierlichen, andauernden Flücht-lingszuströme in die Hansestadt Rostock sind die Fallzahlen der Asylbewerber um ein Vielfaches angestiegen. Zum Zeitpunkt der Haushaltsplanung war ein damit einhergehend starker Anstieg der Sozialausgaben, speziell im Bereich Asyl, nicht vorherzusehen.

 

Gemäß dem Sozialgesetzbuch II besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung des Kommunalen Finanzierungsanteils (KFA). Seit dem 01.01.2015 besteht eine Verpflichtung zur monatlichen Abschlagszahlung in Höhe von 90 % des Planwertes. Die Spitzabrechnung für die einzelnen Monate erfolgt erst nachträglich. Die daraus resultierenden Differenz-beträge werden entsprechend ermittelt und anschließend in Rechnung gestellt oder aber erstattet.

 

Aufgrund der Entscheidung des Bundessozialgerichtes wurde der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 3 rückwirkend zum 01.01.2013 angepasst. Die Verwaltung hatte aufgrund rechtlicher Bedenken eine rückwirkende Anpassung ausgeschlossen. Mit Beschluss 2014/AN/0472 der Bürgerschaft vom 03.12.2014 wurde die Durchführung der Anpassung beauftragt. Die Änderung war in der Haushaltsplanung nicht kalkulierbar. Infolge der überplanmäßigen Bewilligung kann das Ziel der Maßnahme „Reduzierung der Aufwen-dungen/Auszahlungen im Bereich Jugend und Soziales“ aus dem Haushaltssicherungs-konzept 2015 nicht erreicht werden.

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Im Teilhaushalt 50 können Mehraufwendungen in Höhe von 10.118.200 Euro durch Mehrerträge in Höhe von 9.749.100 Euro und Mehrauszahlungen in Höhe von 10.118.200 Euro durch Mehreinzahlungen 9.749.100 Euro gedeckt werden. Die nicht im Teilhaushalt 50 abgedeckten Beträge sind durch Mehrerträge und Mehreinzahlungen in Höhe von 369.100 Euro anderer Teilhaushalte bereitzustellen. Diese Mittel stehen nicht mehr zur weiteren Haushaltsverbesserung zur Verfügung.

 

 

 

 

 

Roland Methling

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

22.10.2015 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

04.11.2015 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen