Nachtrag Beschlussvorlage - 2015/BV/1000-01 (NB)

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Folgende Änderungen werden ebenfalls beschlossen:

 

V.

 

In § 6 Abs. 3 werden folgende Veränderungen vorgenommen:

 

Satz 1 wird folgende Ziffer 12 hinzugefügt:

 

„12. Verträge zur privaten Nutzung von Dienstfahrzeugen“

 

Satz 2 wird komplett gestrichen und als Abs. 4 umformuliert mit folgendem Wortlaut neu eingefügt:

 

„(4) Er genehmigt

 

1. überplanmäßige Ausgaben (25 TEUR bis 500 TEUR),

2. außerplanmäßige Ausgaben (20 TEUR bis 375 TEUR) je Ausgabenfall

3.Verträge mit folgenden Vertragspartnern innerhalb der unten genannten
  Wertgrenzen:

- Mitgliedern der Bürgerschaft und deren Ausschüsse,

- der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister,

- leitenden Mitarbeiterinnen und/oder Mitarbeitern der Stadt

- natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die von den zuvor
  genannten Personen vertreten werden.
(bei Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist der Nettobetrag maßgebend)

 

Die Wertgrenzen betragen

- 7 500 bis 50 000 EUR bei einmaligen Leistungen und

- 1 000 bis 5 000 EUR bei wiederkehrenden Leistungen, soweit pro Jahr 50 000 EUR
  nicht überschritten werden.“


 


Bei den folgenden Absätzen verschiebt sich die Nummerierung. In dem neuen Abs. 5 (bislang Abs. 4) wird folgende Ziffer 8 neu eingefügt:

 

„8. über sämtliche Personalangelegenheiten des Oberbürgermeisters, die nicht der Bürgerschaft als oberste Dienstbehörde zugewiesen sind (Urlaubsgewährung, Entscheidungen über Nebentätigkeiten u. a.)“

 

In § 7 Abs. 3 Ziffer 1 wird der dort in Bezug genommene § 6 Abs. 3 um Abs. 4 ergänzt.

Der Klammerzusatz in Satz 2 wird durch „§ 6 Abs. 4 Ziffer 3 zweiter Anstrich“ ersetzt.

 

[nachrichtlich § 7 Abs. 3 Ziffer 1 lautete nach vorgeschlagener Änderung wie folgt:

 

(Sie oder er entscheidet)
1. Über sämtliche unter § 6 Abs. 3, 4 aufgezählte Angelegenheiten unterhalb der dortigen Wertgrenzen und hat über die getroffenen Entscheidungen die Bürgerschaft vierteljährlich zu informieren. Über Verträge zwischen ihr oder ihm und der Stadt (§ 6 Abs. 4 Ziffer 3 zweiter Anstrich) entscheidet seine Erste Stellvertreterin oder sein Erster Stellvertreter.]

 

 

§ 7 Abs. 4 wird  um einen Satz 3 erweitert, der wie folgt lautet:

 

„Soweit es ihren/seinen eigenen Urlaub betrifft, befindet sie/er abweichend von § 6 Abs. 5 Ziffer 8 selbst, wenn der Zeitraum unter zwei Wochen liegt und eine Vertretung gewährleistet ist.“

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Beschlussvorschriften:

§ 5 KV M-V

 

Sachverhalt:

 

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Klarstellung von Befugnissen des Hauptausschusses, soweit es die Entscheidungen über die private Nutzung von Dienstfahrzeugen und untergeordnete Personalangelegenheiten des Oberbürgermeisters betreffen.

 

Änderung § 6 Abs. 3, Neueinfügung Ziffer 12

 

Die Thematik der Privatnutzung von Dienstfahrzeugen – insbesondere die private Nutzung durch den Oberbürgermeister – war in jüngster Vergangenheit höchst umstritten. Es wurden Zweifel darüber geäußert, ob über einen solchen Nutzungsvertrag mit dem Oberbürgermeister überhaupt vom Hauptausschuss entschieden werden kann. Diese Kompetenz des Hauptausschusses wurde auch von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der dort geführten und mittlerweile eingestellten Ermittlungen bezweifelt. Aufgrund dessen hat die Verwaltung, die stets von der Übertragbarkeit ausging, eigens beim Ministerium für Inneres und Sport M-V angefragt und von dort ihre Auffassung bestätigt erhalten.

Die Bestätigung dieser Auffassung ist erst nach Erstellung der Beschlussvorlage eingegangen. Deshalb wird der hier darauf aufbauende Änderungsvorschlag durch diesen Nachtrag eingebracht.

 

Bislang wurden diese Nutzungsverträge unter die Verträge gefasst, die ohnehin vom Hauptausschuss zu genehmigen waren. Zur abschließenden Klarstellung der wiederholt geäußerten Zweifel soll diese Art von Verträgen ausdrücklich als übertragen benannt werden, so dass über die Frage, wer die Entscheidung zu treffen hat, keine Zweifel mehr aufkommen können.

 


Streichung § 6 Abs. 3 Satz 2, Neuaufnahme der Regelung als Abs. 4

 

Mit der Verschiebung, Umformulierung und teilweisen erläuternden Ergänzung der Regelung, die bislang im Satz 2 des Abs. 3 enthalten war, soll die Lesbarkeit der Regelung und deren Anwendung erleichtert werden. Inhaltlich wird die Regelung nicht geändert. Sie wird lediglich sprachlich umgestellt und, soweit es die zu genehmigenden wiederkehrenden Leistungen betrifft, um den Zusatz ergänzt, dass sich die Befugnis nur auf solche Verträge erstreckt, deren Wertumfang auf das Jahr gerechnet denen entspricht, bis zu denen der Hauptausschuss auch Verträge bei einmaligen Leistungen genehmigt.

 

 

Neuregelung in Abs. 5 (neu) unter Ziffer 8

 

Die Regelung in Ziffer 8 greift eine bestehende Beschlusslage auf. In der März-Sitzung 2008 hatte die Bürgerschaft beschlossen (Nr. 0069/08-BV), der Hauptausschuss habe zukünftig über die Gewährung des Urlaubs des Oberbürgermeisters zu befinden. Aus Sicht der Verwaltung ist es angebracht, diese Regelung an berufener Stelle, nämlich der Hauptsatzung, aufzunehmen und um sonstige Belange zu ergänzen, die der Bürgerschaft als Dienstvorgesetzte obliegen, wenn diese Fälle auch nur höchst selten zu entscheiden sind.

 

Änderungen in § 7

 

Die Neuregelung in § 7 Abs. 3 Ziffer 1 ist lediglich zwingende Folge, falls der vorgeschlagenen Umgestaltung und Neuschaffung eines § 6 Abs. 4 zugestimmt wird.

 

§ 7 Abs. 4 Satz 3 dient dazu, den erwähnten Beschluss der Bürgerschaft zur Urlaubsgewährung in Gänze in die Hauptsatzung aufzunehmen. Nach diesem Beschluss war es bislang dem Oberbürgermeister bereits gestattet, unter den erwähnten Bedingungen Urlaub zu nehmen.

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine

 

 

Kein Bezug zum Haushaltssicherungskonzept

 

 

in Vertretung

 

 

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09.09.2015 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen