Informationsvorlage - 2015/IV/1115

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschriften: § 20 GemHVO-Doppik des Landes Mecklenburg-Vorpommern

 

 

Sachverhalt:

 

Gemäß § 20 GemHVO-Doppik schreibt der Gesetzgeber eine Berichtspflicht vor, die nach den örtlichen Bedürfnissen zu gestalten ist. Es ist sicherzustellen, dass die Bürgerschaft während des Haushaltsjahres über den Stand des Haushaltsvollzugs einschließlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele unterrichtet wird.

 

Der vorliegende Bericht umfasst die Übersicht über den Stand des Haushaltsvollzugs per 31.07.2015 sowie die Prognosen der Organisationseinheiten zum 31.12.2015 für die Ergebnis- und die Finanzrechnung.

 

in Vertretung

 

 

 

Dr. Chris Müller

Senator für Finanzen, Verwaltung und Ordnung

und Erster Stellvertreter des Oberbürgermeisters

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

27.08.2015 - Finanzausschuss - zur Kenntnis gegeben

Erweitern

09.09.2015 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben