Beschlussvorlage - 2015/BV/1000

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Hauptsatzung wird wie folgt geändert:

I.

 

§ 5 Absatz 4 Ziffer 4 wird um folgende Einschränkung ergänzt:

 

Bei Leistungen, deren Wert 100 TEUR übersteigen, ist vor der Vergabe das Einvernehmen des Vergabeausschusses herzustellen.

 

§ 5 Absatz 4 Ziffer 5. erhält folgende Ergänzung:

 

Bei Leistungen, deren Wert 50 TEUR übersteigen, ist vor der Vergabe das Einvernehmen des Vergabeausschusses herzustellen.

 

II.

 

In § 7 wird folgende Regelung als Abs. 7 neu eingefügt:

 

„Sie oder er entscheidet über den Abschluss von Vereinbarungen zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages nach § 33 Abs. 2 GewStG“.

 

Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 8.

 

 

III.

 

In §§ 12 und 13 werden bei der Aufzählung der Ortsteile und Ortsbeiräte, denen von Diedrichshagen, Hohe Düne und Markgrafenheide die Bezeichnung Seebad vorangesetzt. 

 

IV.

 

Anlage 4 wird wie folgt geändert:

 

Ziffer 1. Absatz 1 wird ersetzt durch folgende Regelung:

 

Es werden funktions- und sitzungsbezogene Entschädigungen gezahlt:

 

Mitglieder des Präsidiums sowie Fraktions- und Ortsbeiratsvorsitzende erhalten neben der funktionsbezogenen auch sitzungsbezogene Aufwandsentschädigungen. Ortsbeiratsvorsitzenden werden die sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigungen auch dann gewährt, wenn sie als sachkundige Einwohner an der Sitzung der Bürgerschaft oder eines Ausschusses teilnehmen.

Die Höhe der Entschädigungen ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:

 

Innerhalb der Tabelle, in der aufgeführt ist, wer für die Teilnahme an welchen Sitzungen sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung erhält, werden in folgenden Spalten folgende Klammerzusätze gestrichen und Folgendes hinzugefügt:

 

Sitzungsbezogene Aufwandentschädigung Sitzung von

Berechtigte

Bürgerschaft

(außer Präsidentin/Präsident) Ortsbeiratsvorsitzende bei funktionsbezogener Anwesenheit

Ausschüssen

(außer Präsidentin/Präsident)

 

 

In Ziffer 1. Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen (sie entfallen nicht sondern werden durch die Neuregelung des  Ziffer 1. Absatz 1 vor die Tabellen gesetzt).

 

 

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Beschlussvorschriften:

 

§ 5 Kommunalverfassung M-V

 

 

bereits gefasste Beschlüsse:

 

2015/DA/0709

 

 

Sachverhalt:

 

Die Änderungen sollen die Verwaltungsarbeit vereinfachen und effizienter machen und die fachliche Fundierung von Entscheidungen erhöhen. Soweit es die Entschädigungsregelungen betrifft, sollen Widersprüche beseitigt und die Handhabbarkeit vereinfacht werden.

Zudem soll eine kleine über Jahre hinweg bestehende Unzulänglichkeit behoben werden.

 

Zu I. Änderungen innerhalb des § 4

 

Die geplanten Änderungen dienen dazu, gewichtige Entscheidungen über Bauvergaben des Klinikums mit höherem baufachlichen Sachverstand zu untersetzen. Jüngste Erfahrungen haben gezeigt, dass dies nicht von Nachteil wäre.

 

Zu II. Erweiterung des § 7

 

Mit zur Beschlussfassung vorgelegter Regelung soll für das spezielle Instrumentarium der Zerlegung des Gewerbesteueraufkommens durch einvernehmliche Übereinkunft zwischen mehreren Standortgemeinden und dem steuerpflichtigen Unternehmen über die Zerlegungsanteile des Steuermessbetrages die Zuständigkeit generell auf den Oberbürgermeister übertragen werden.

Es soll damit eine klare Regelung für die Zuständigkeit zum  Abschluss von Zerlegungsvereinbarungen geschaffen werden.

Die Vorlage geht auf einen Vorschlag des Innenministeriums zurück. Das Innenministerium sieht in dem Gebrauch der gesetzlichen Ermächtigung im Rahmen der Steuererhebung nicht stets und generell ein laufendes Geschäft der Verwaltung.

Von daher hält die Verwaltung eine Regelung für geboten, die eine eindeutige Zuweisung vornimmt. Die Regelung dient der Rechtssicherheit.

Von einer wie sonst üblich nach Wertgrenzen abgestuften Übertragung von Befugnissen auf Hauptausschuss und Verwaltung wurde aus Erwägungen der Praktikabilität abgesehen. Ober- und Untergrenzen zu bestimmen, bis zu denen die Verwaltung ermächtigt ist und ab denen Hauptausschuss bzw. Bürgerschaft die Entscheidung über die Vereinbarung zu treffen haben, erscheint wegen der Ungewissheit über die tatsächliche Höhe und der im Einzelfall schwierigen Prognose über das Steueraufkommen nicht praktikabel. Statt zu  Klarheit könnten solche Regelungen zu Unsicherheit führen.

 

 

Zu III. Redaktionelle Ergänzungen innerhalb §§ 12 und 13

 

Neben Warnemünde sind auch die Ortsteile Diedrichshagen, Hohe Düne und Markgrafenheide staatlich anerkannte Seebäder. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen wurde bislang lediglich für Warnemünde dieser Titel in der Hauptsatzung erwähnt. Nunmehr soll dieser Titel auch für Diedrichshagen, Hohe Düne und Markgrafenheide erwähnt werden.

 

Zu IV. Änderung Anlage 4 Entschädigungen

 

Es sollen gebotene Streichungen vorgenommen und Regelungen anwenderfreundlicher gestaltet werden. Ansprüche werden weder eingeschränkt noch erweitert.

 

Die jüngst vorgenommenen Änderungen der Entschädigungsregelungen haben in der Praxis zu Unsicherheiten geführt. Es wurden Streichungen versäumt. Aufgrund dieser Versäumnis stellt sich das Regelungswerk widersprüchlich dar, soweit es den Präsidenten der Bürger-schaft betrifft.

In der Tabelle,  in der aufgeführt ist, wer für die Teilnahme an welchen Sitzungen sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung erhält, sind nach wie vor noch Funktionsträger als ausgenommen deklariert, die nach der jüngst vorgenommenen Änderung im Rahmen der von der EntschVO eingeräumten Ausnahmeermächtigung neben ihren funktionsbezogenen Entschädigungen auch sitzungsbezogene Entschädigungen für die dort erwähnten Sitzungen von Bürgerschaft und den Ausschüssen erhalten sollen (Präsident und Mitglieder des Präsidiums).

Das, was bisher im Absatz 2 geregelt wurde, wurde vor die Tabelle gezogen, um denjenigen, die das Regelungswerk anzuwenden haben und die Auszahlungen vornehmen, die Änderungen besser zu veranschaulichen und damit die Umsetzung zu erleichtern. Der gewählte Wortlaut wird der Ermächtigung der EntschVO, nunmehr neben funktionsbezogenen für bestimmte Gremiensitzungen (nur Bürgerschaft und deren Ausschüsse)  auch sitzungsbezogene Entschädigungen zu gewähren, gerechter.

Die bisherige Fassung erweckt den Eindruck, dass Funktionsträger generell für jede Sitzung eines Gremiums (auch Beiräte und Fraktionen, die gerade nicht von der Möglichkeit der Erweiterung umfasst sind) sitzungsbezogene Entschädigung erhalten sollen.     

 

Anlage 4 wird, soweit die Änderungen vorgenommen werden, wie folgt lauten:

 

Anlage 4 - Aufwandsentschädigungen

 

Nachfolgende Regelungen dienen der Ausgestaltung und Ergänzung der EntschVO M-V und soweit es die Wahlbeamten auf Zeit betrifft der KomBesLVO M-V.

 

1.

             

(1)   Es werden funktions- und sitzungsbezogene Entschädigungen gezahlt:

Mitglieder des Präsidiums sowie Fraktions- und Ortsbeiratsvorsitzende erhalten neben der funktionsbezogenen auch sitzungsbezogene Aufwandsentschädigungen. Orts-beiratsvorsitzenden werden die sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigungen auch dann gewährt, wenn sie als sachkundige Einwohner an der Sitzung der Bürgerschaft oder eines Ausschusses teilnehmen.

Die Höhe der Entschädigungen ergibt sich aus nachfolgenden Tabellen:

 

Funktionsbezogene Aufwandsentschädigung monatlich

Präsidentin oder Präsident der Bürgerschaft

1.000 EUR

Stellvertretende Präsidentinnen oder Präsidenten

Weitere Mitglieder des Präsidiums

280 EUR

200 EUR

Vorsitzende oder Vorsitzender der Fraktionen

520 EUR

Vorsitzende oder Vorsitzender der Ortsbeiräte
(abhängig von der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner)

(bis 5.000 Einw.)  150 EUR

(bis 20.000 Einw.)  200 EUR

(über 20.000 Einw.)  250 EUR

Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister

355 EUR

Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters

175 EUR

Senatorin oder Senator

85 EUR

Kreisjägermeisterin oder Kreisjägermeister

300 EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

Sitzungsbezogene Aufwandentschädigung Sitzung von

Berechtigte

 

Bürgerschaft

Mitglieder, Ortsbeiratsvorsitzende bei funktionsbezogener Anwesenheit

60 EUR

Fraktionen

        Mitglieder (außer Fraktionsvorsitzende, Präsidentin/Präsident und Präsidiumsmitlglieder)

        sachkundige Einwohnerinnen und Einwoh­ner, sofern eine Ausschusssitzung vorbereitet wird

50 EUR

Ausschüssen

        Mitglieder

        Leiterin/Leiter der Sitzung

50 EUR

75 EUR

Ortsbeiräten

Mitglieder (außer Ortsbeiratsvorsitzende) und gemäß § 1 Abs. 3 Orts­beirats­satzung zur Sitzung beigezogene Einwoh­nerinnen/Einwohner

20 EUR

Seniorenbeirat,  Agenda-21-Rat, Sprecherrat des Beirates für behinderte und chronisch kranke Men­schen, Migranten­rat, Senioren­beirat, Fahr­rad­forum, VHS-Beirat, Brand­schutzbeirat

Mitglieder

20 EUR

 

 

(2) Die funktionsbezogene Entschädigung für ehrenamtlich tätige Personen ist an die Ausübung des Ehrenamtes gebunden. Ab einer Verhinderung von mehr als zwei Monaten wird eine Entschädigung bis zum Wegfall der Verhinderung nicht mehr gezahlt. Die Zahlung erfolgt für den abgelaufenen Monat.

 

ab Absatz (3) bleiben die Regelungen wie bisher. 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Keine

Kein Bezug zum Haushaltssicherungskonzept.

 

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Beschlüsse

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09.09.2015 - Bürgerschaft - geändert beschlossen

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Hauptsatzung wird wie folgt geändert:

 

I.

§ 5 Absatz 4 Ziffer 4 wird um folgende Einschränkung ergänzt:

 

Bei Leistungen, deren Wert 100 TEUR übersteigen, ist vor der Vergabe das Einvernehmen des Vergabeausschusses herzustellen.

 

§ 5 Absatz 4 Ziffer 5 erhält folgende Ergänzung:

 

Bei Leistungen, deren Wert 50 TEUR übersteigen, ist vor der Vergabe das Einvernehmen des Vergabeausschusses herzustellen.

 

 

II.

In § 7 wird folgende Regelung als Abs. 7 neu eingefügt:

 

„Sie oder er entscheidet über den Abschluss von Vereinbarungen zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages nach § 33 Abs. 2 GewStG“.

 

Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 8.

 

 

III.

In §§ 12 und 13 werden bei der Aufzählung der Ortsteile und Ortsbeiräte, denen von Diedrichshagen, Hohe Düne und Markgrafenheide die Bezeichnung Seebad vorangesetzt.

 

 

IV.

Anlage 4 wird wie folgt geändert:

 

Ziffer 1. Absatz 1 wird ersetzt durch folgende Regelung:

 

Es werden funktions- und sitzungsbezogene Entschädigungen gezahlt:

 

Mitglieder des Präsidiums sowie Fraktions- und Ortsbeiratsvorsitzende erhalten neben der funktionsbezogenen auch sitzungsbezogene Aufwandsentschädigungen. Ortsbeiratsvorsitzenden werden die sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigungen auch dann gewährt, wenn sie als sachkundige Einwohner an der Sitzung der Bürgerschaft oder eines Ausschusses teilnehmen.

Die Höhe der Entschädigungen ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:

 

Innerhalb der Tabelle, in der aufgeführt ist, wer für die Teilnahme an welchen Sitzungen sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung erhält, werden in folgenden Spalten folgende Klammerzusätze gestrichen und Folgendes hinzugefügt:

 

 

Sitzungsbezogene Aufwandentschädigung
Sitzung von

Berechtigte

Bürgerschaft

(außer Präsidentin/Präsident) Ortsbeiratsvorsitzende bei funktionsbezogener Anwesenheit

Ausschüssen

(außer Präsidentin/Präsident)

 

 

 

In Ziffer 1. Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen (sie entfallen nicht sondern werden durch die Neuregelung des  Ziffer 1. Absatz 1 vor die Tabellen gesetzt).

 


V.

In § 6 Abs. 3 werden folgende Veränderungen vorgenommen:

 

Satz 1 wird folgende Ziffer 12 hinzugefügt:

 

„12.  Verträge zur privaten Nutzung von Dienstfahrzeugen“

 

Satz 2 wird komplett gestrichen und als Abs. 4 umformuliert mit folgendem Wortlaut neu eingefügt:

 

„(4) Er genehmigt

 

1. überplanmäßige Ausgaben (25 TEUR bis 500 TEUR),

2. außerplanmäßige Ausgaben (20 TEUR bis 375 TEUR) je Ausgabenfall

3.Verträge mit folgenden Vertragspartnern innerhalb der unten genannten

  Wertgrenzen:

- Mitgliedern der Bürgerschaft und deren Ausschüsse,

- der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister,

- leitenden Mitarbeiterinnen und/oder Mitarbeitern der Stadt

- natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die von den
  zuvor genannten Personen vertreten werden.

  (bei Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist der Nettobetrag maßgebend)

 

Die Wertgrenzen betragen:

- 7 500 bis 50 000 EUR bei einmaligen Leistungen und

- 1 000 bis 5 000 EUR bei wiederkehrenden Leistungen, soweit pro Jahr
  50.000 EUR nicht überschritten werden.“

 

Bei den folgenden Absätzen verschiebt sich die Nummerierung. In dem neuen Abs. 5 (bislang Abs. 4) wird folgende Ziffer 8 neu eingefügt:

 

„8. über sämtliche Personalangelegenheiten des Oberbürgermeisters, die nicht der Bürgerschaft als oberste Dienstbehörde zugewiesen sind (Urlaubsgewährung, Entscheidungen über Nebentätigkeiten u. a.)“

 

 

In § 7 Abs. 3 Ziffer 1 wird der dort in Bezug genommene § 6 Abs. 3 um Abs. 4 ergänzt.

Der Klammerzusatz in Satz 2 wird durch „§ 6 Abs. 4 Ziffer 3 zweiter Anstrich“ ersetzt.

 

[nachrichtlich § 7 Abs. 3 Ziffer 1 lautete nach vorgeschlagener Änderung wie folgt:

 

(Sie oder er entscheidet)

1. Über sämtliche unter § 6 Abs. 3, 4 aufgezählte Angelegenheiten unterhalb der dortigen Wertgrenzen und hat über die getroffenen Entscheidungen die Bürgerschaft vierteljährlich zu informieren. Über Verträge zwischen ihr oder ihm und der Stadt (§ 6 Abs. 4 Ziffer 3 zweiter Anstrich) entscheidet seine Erste Stellvertreterin oder sein Erster Stellvertreter.]

 

 

§ 7 Abs. 4 wird  um einen Satz 3 erweitert, der wie folgt lautet:

 

„Soweit es ihren/seinen eigenen Urlaub betrifft, befindet sie/er abweichend
von § 6 Abs. 5 Ziffer 8 selbst, wenn der Zeitraum unter zwei Wochen liegt und eine Vertretung gewährleistet ist.“

 

 

 

 

Beschluss Nr. 2015/BV/1000:

 

Die Hauptsatzung wird wie folgt geändert:

 

I.

§ 5 Absatz 4 Ziffer 4 wird um folgende Einschränkung ergänzt:

 

Bei Leistungen, deren Wert 100 TEUR übersteigen, ist vor der Vergabe das Einvernehmen des Vergabeausschusses herzustellen.

 

§ 5 Absatz 4 Ziffer 5 erhält folgende Ergänzung:

 

Bei Leistungen, deren Wert 50 TEUR übersteigen, ist vor der Vergabe das Einvernehmen des Vergabeausschusses herzustellen.

 

 

II.

In § 7 wird folgende Regelung als Abs. 7 neu eingefügt:

 

„Sie oder er entscheidet über den Abschluss von Vereinbarungen zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages nach § 33 Abs. 2 GewStG“.

 

Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 8.

 

 

III.

In §§ 12 und 13 werden bei der Aufzählung der Ortsteile und Ortsbeiräte, denen von Diedrichshagen, Hohe Düne und Markgrafenheide die Bezeichnung Seebad vorangesetzt.

 

 

IV.

Anlage 4 wird wie folgt geändert:

 

Ziffer 1. Absatz 1 wird ersetzt durch folgende Regelung:

 

Es werden funktions- und sitzungsbezogene Entschädigungen gezahlt:

 

Mitglieder des Präsidiums sowie Fraktions- und Ortsbeiratsvorsitzende erhalten neben der funktionsbezogenen auch sitzungsbezogene Aufwandsentschädigungen. Ortsbeiratsvorsitzenden werden die sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigungen auch dann gewährt, wenn sie als sachkundige Einwohner an der Sitzung der Bürgerschaft oder eines Ausschusses teilnehmen.

Die Höhe der Entschädigungen ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:

 

Innerhalb der Tabelle, in der aufgeführt ist, wer für die Teilnahme an welchen Sitzungen sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung erhält, werden in folgenden Spalten folgende Klammerzusätze gestrichen und Folgendes hinzugefügt:

 

 

Sitzungsbezogene Aufwandentschädigung
Sitzung von

Berechtigte

Bürgerschaft

(außer Präsidentin/Präsident) Ortsbeiratsvorsitzende bei funktionsbezogener Anwesenheit

Ausschüssen

(außer Präsidentin/Präsident)

 

 

In Ziffer 1. Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen (sie entfallen nicht sondern werden durch die Neuregelung des  Ziffer 1. Absatz 1 vor die Tabellen gesetzt).

 


V.

In § 6 Abs. 3 werden folgende Veränderungen vorgenommen:

 

Satz 1 wird folgende Ziffer 12 hinzugefügt:

 

„12.  Verträge zur privaten Nutzung von Dienstfahrzeugen“

 

Satz 2 wird komplett gestrichen und als Abs. 4 umformuliert mit folgendem Wortlaut neu eingefügt:

 

„(4) Er genehmigt

 

1. überplanmäßige Ausgaben (25 TEUR bis 500 TEUR),

2. außerplanmäßige Ausgaben (20 TEUR bis 375 TEUR) je Ausgabenfall

3.Verträge mit folgenden Vertragspartnern innerhalb der unten genannten

  Wertgrenzen:

- Mitgliedern der Bürgerschaft und deren Ausschüsse,

- der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister,

- leitenden Mitarbeiterinnen und/oder Mitarbeitern der Stadt

- natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die von den
  zuvor genannten Personen vertreten werden.

  (bei Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist der Nettobetrag maßgebend)

 

Die Wertgrenzen betragen:

- 7 500 bis 50 000 EUR bei einmaligen Leistungen und

- 1 000 bis 5 000 EUR bei wiederkehrenden Leistungen, soweit pro Jahr
  50.000 EUR nicht überschritten werden.“

 

Bei den folgenden Absätzen verschiebt sich die Nummerierung. In dem neuen Abs. 5 (bislang Abs. 4) wird folgende Ziffer 8 neu eingefügt:

 

„8. über sämtliche Personalangelegenheiten des Oberbürgermeisters, die nicht der Bürgerschaft als oberste Dienstbehörde zugewiesen sind (Urlaubsgewährung, Entscheidungen über Nebentätigkeiten u. a.)“

 

 

In § 7 Abs. 3 Ziffer 1 wird der dort in Bezug genommene § 6 Abs. 3 um Abs. 4 ergänzt.

Der Klammerzusatz in Satz 2 wird durch „§ 6 Abs. 4 Ziffer 3 zweiter Anstrich“ ersetzt.

 

[nachrichtlich § 7 Abs. 3 Ziffer 1 lautete nach vorgeschlagener Änderung wie folgt:

 

(Sie oder er entscheidet)

1. Über sämtliche unter § 6 Abs. 3, 4 aufgezählte Angelegenheiten unterhalb der dortigen Wertgrenzen und hat über die getroffenen Entscheidungen die Bürgerschaft vierteljährlich zu informieren. Über Verträge zwischen ihr oder ihm und der Stadt (§ 6 Abs. 4 Ziffer 3 zweiter Anstrich) entscheidet seine Erste Stellvertreterin oder sein Erster Stellvertreter.]

 

 

§ 7 Abs. 4 wird  um einen Satz 3 erweitert, der wie folgt lautet:

 

„Soweit es ihren/seinen eigenen Urlaub betrifft, befindet sie/er abweichend
von § 6 Abs. 5 Ziffer 8 selbst, wenn der Zeitraum unter zwei Wochen liegt und eine Vertretung gewährleistet ist.“

 

 


VI.

§ 5 Ausschüsse

 

Der Schul- und Sportausschuss wird umbenannt in:

 

Ausschuss für Schule, Hochschule und Sport.

 

Das Aufgabengebiet wird ergänzt in:

 

Angelegenheiten der Schulverwaltung, der Hochschulen und der Sportentwicklung.

 

 


Anlage:
15. Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock
wird nach Fertigstellung beigefügt

 

 

Abstimmungsergebnis:

Angenommen

X

(mit mehr als 27 Stimmen)

Abgelehnt