Beschlussvorlage - 2015/BV/1000
Grunddaten
- Betreff:
-
15. Änderung Hauptsatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 27.07.2015
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Rechtsamt
- Beteiligt:
- Hauptamt; Zentrale Steuerung
- Fed. Senator/in:
- OB, Roland Methling
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft
|
Entscheidung
|
|
|
09.09.2015
|
Beschlussvorschlag:
Die Hauptsatzung wird wie folgt geändert:
I.
§ 5 Absatz 4 Ziffer 4 wird um folgende Einschränkung ergänzt:
Bei Leistungen, deren Wert 100 TEUR übersteigen, ist vor der Vergabe das Einvernehmen des Vergabeausschusses herzustellen.
§ 5 Absatz 4 Ziffer 5. erhält folgende Ergänzung:
Bei Leistungen, deren Wert 50 TEUR übersteigen, ist vor der Vergabe das Einvernehmen des Vergabeausschusses herzustellen.
II.
In § 7 wird folgende Regelung als Abs. 7 neu eingefügt:
„Sie oder er entscheidet über den Abschluss von Vereinbarungen zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages nach § 33 Abs. 2 GewStG“.
Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 8.
III.
In §§ 12 und 13 werden bei der Aufzählung der Ortsteile und Ortsbeiräte, denen von Diedrichshagen, Hohe Düne und Markgrafenheide die Bezeichnung Seebad vorangesetzt.
IV.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:
Ziffer 1. Absatz 1 wird ersetzt durch folgende Regelung:
Es werden funktions- und sitzungsbezogene Entschädigungen gezahlt:
Mitglieder des Präsidiums sowie Fraktions- und Ortsbeiratsvorsitzende erhalten neben der funktionsbezogenen auch sitzungsbezogene Aufwandsentschädigungen. Ortsbeiratsvorsitzenden werden die sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigungen auch dann gewährt, wenn sie als sachkundige Einwohner an der Sitzung der Bürgerschaft oder eines Ausschusses teilnehmen.
Die Höhe der Entschädigungen ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
Innerhalb der Tabelle, in der aufgeführt ist, wer für die Teilnahme an welchen Sitzungen sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung erhält, werden in folgenden Spalten folgende Klammerzusätze gestrichen und Folgendes hinzugefügt:
Sitzungsbezogene Aufwandentschädigung Sitzung von | Berechtigte |
Bürgerschaft | (außer Präsidentin/Präsident) Ortsbeiratsvorsitzende bei funktionsbezogener Anwesenheit |
Ausschüssen | (außer Präsidentin/Präsident)
|
In Ziffer 1. Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen (sie entfallen nicht sondern werden durch die Neuregelung des Ziffer 1. Absatz 1 vor die Tabellen gesetzt).
Beschlussvorschriften:
§ 5 Kommunalverfassung M-V
bereits gefasste Beschlüsse:
2015/DA/0709
Sachverhalt:
Die Änderungen sollen die Verwaltungsarbeit vereinfachen und effizienter machen und die fachliche Fundierung von Entscheidungen erhöhen. Soweit es die Entschädigungsregelungen betrifft, sollen Widersprüche beseitigt und die Handhabbarkeit vereinfacht werden.
Zudem soll eine kleine über Jahre hinweg bestehende Unzulänglichkeit behoben werden.
Zu I. Änderungen innerhalb des § 4
Die geplanten Änderungen dienen dazu, gewichtige Entscheidungen über Bauvergaben des Klinikums mit höherem baufachlichen Sachverstand zu untersetzen. Jüngste Erfahrungen haben gezeigt, dass dies nicht von Nachteil wäre.
Zu II. Erweiterung des § 7
Mit zur Beschlussfassung vorgelegter Regelung soll für das spezielle Instrumentarium der Zerlegung des Gewerbesteueraufkommens durch einvernehmliche Übereinkunft zwischen mehreren Standortgemeinden und dem steuerpflichtigen Unternehmen über die Zerlegungsanteile des Steuermessbetrages die Zuständigkeit generell auf den Oberbürgermeister übertragen werden.
Es soll damit eine klare Regelung für die Zuständigkeit zum Abschluss von Zerlegungsvereinbarungen geschaffen werden.
Die Vorlage geht auf einen Vorschlag des Innenministeriums zurück. Das Innenministerium sieht in dem Gebrauch der gesetzlichen Ermächtigung im Rahmen der Steuererhebung nicht stets und generell ein laufendes Geschäft der Verwaltung.
Von daher hält die Verwaltung eine Regelung für geboten, die eine eindeutige Zuweisung vornimmt. Die Regelung dient der Rechtssicherheit.
Von einer wie sonst üblich nach Wertgrenzen abgestuften Übertragung von Befugnissen auf Hauptausschuss und Verwaltung wurde aus Erwägungen der Praktikabilität abgesehen. Ober- und Untergrenzen zu bestimmen, bis zu denen die Verwaltung ermächtigt ist und ab denen Hauptausschuss bzw. Bürgerschaft die Entscheidung über die Vereinbarung zu treffen haben, erscheint wegen der Ungewissheit über die tatsächliche Höhe und der im Einzelfall schwierigen Prognose über das Steueraufkommen nicht praktikabel. Statt zu Klarheit könnten solche Regelungen zu Unsicherheit führen.
Zu III. Redaktionelle Ergänzungen innerhalb §§ 12 und 13
Neben Warnemünde sind auch die Ortsteile Diedrichshagen, Hohe Düne und Markgrafenheide staatlich anerkannte Seebäder. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen wurde bislang lediglich für Warnemünde dieser Titel in der Hauptsatzung erwähnt. Nunmehr soll dieser Titel auch für Diedrichshagen, Hohe Düne und Markgrafenheide erwähnt werden.
Zu IV. Änderung Anlage 4 Entschädigungen
Es sollen gebotene Streichungen vorgenommen und Regelungen anwenderfreundlicher gestaltet werden. Ansprüche werden weder eingeschränkt noch erweitert.
Die jüngst vorgenommenen Änderungen der Entschädigungsregelungen haben in der Praxis zu Unsicherheiten geführt. Es wurden Streichungen versäumt. Aufgrund dieser Versäumnis stellt sich das Regelungswerk widersprüchlich dar, soweit es den Präsidenten der Bürger-schaft betrifft.
In der Tabelle, in der aufgeführt ist, wer für die Teilnahme an welchen Sitzungen sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung erhält, sind nach wie vor noch Funktionsträger als ausgenommen deklariert, die nach der jüngst vorgenommenen Änderung im Rahmen der von der EntschVO eingeräumten Ausnahmeermächtigung neben ihren funktionsbezogenen Entschädigungen auch sitzungsbezogene Entschädigungen für die dort erwähnten Sitzungen von Bürgerschaft und den Ausschüssen erhalten sollen (Präsident und Mitglieder des Präsidiums).
Das, was bisher im Absatz 2 geregelt wurde, wurde vor die Tabelle gezogen, um denjenigen, die das Regelungswerk anzuwenden haben und die Auszahlungen vornehmen, die Änderungen besser zu veranschaulichen und damit die Umsetzung zu erleichtern. Der gewählte Wortlaut wird der Ermächtigung der EntschVO, nunmehr neben funktionsbezogenen für bestimmte Gremiensitzungen (nur Bürgerschaft und deren Ausschüsse) auch sitzungsbezogene Entschädigungen zu gewähren, gerechter.
Die bisherige Fassung erweckt den Eindruck, dass Funktionsträger generell für jede Sitzung eines Gremiums (auch Beiräte und Fraktionen, die gerade nicht von der Möglichkeit der Erweiterung umfasst sind) sitzungsbezogene Entschädigung erhalten sollen.
Anlage 4 wird, soweit die Änderungen vorgenommen werden, wie folgt lauten:
Anlage 4 - Aufwandsentschädigungen
Nachfolgende Regelungen dienen der Ausgestaltung und Ergänzung der EntschVO M-V und soweit es die Wahlbeamten auf Zeit betrifft der KomBesLVO M-V.
1.
(1) Es werden funktions- und sitzungsbezogene Entschädigungen gezahlt:
Mitglieder des Präsidiums sowie Fraktions- und Ortsbeiratsvorsitzende erhalten neben der funktionsbezogenen auch sitzungsbezogene Aufwandsentschädigungen. Orts-beiratsvorsitzenden werden die sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigungen auch dann gewährt, wenn sie als sachkundige Einwohner an der Sitzung der Bürgerschaft oder eines Ausschusses teilnehmen.
Die Höhe der Entschädigungen ergibt sich aus nachfolgenden Tabellen:
Funktionsbezogene Aufwandsentschädigung monatlich | |
Präsidentin oder Präsident der Bürgerschaft | 1.000 EUR |
Stellvertretende Präsidentinnen oder Präsidenten Weitere Mitglieder des Präsidiums | 280 EUR 200 EUR |
Vorsitzende oder Vorsitzender der Fraktionen | 520 EUR |
Vorsitzende oder Vorsitzender der Ortsbeiräte | (bis 5.000 Einw.) 150 EUR (bis 20.000 Einw.) 200 EUR (über 20.000 Einw.) 250 EUR |
Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister | 355 EUR |
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters | 175 EUR |
Senatorin oder Senator | 85 EUR |
Kreisjägermeisterin oder Kreisjägermeister | 300 EUR |
Sitzungsbezogene Aufwandentschädigung Sitzung von | Berechtigte |
|
Bürgerschaft | Mitglieder, Ortsbeiratsvorsitzende bei funktionsbezogener Anwesenheit | 60 EUR |
Fraktionen | Mitglieder (außer Fraktionsvorsitzende, Präsidentin/Präsident und Präsidiumsmitlglieder) sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner, sofern eine Ausschusssitzung vorbereitet wird | 50 EUR |
Ausschüssen | Mitglieder Leiterin/Leiter der Sitzung | 50 EUR 75 EUR |
Ortsbeiräten | Mitglieder (außer Ortsbeiratsvorsitzende) und gemäß § 1 Abs. 3 Ortsbeiratssatzung zur Sitzung beigezogene Einwohnerinnen/Einwohner | 20 EUR |
Seniorenbeirat, Agenda-21-Rat, Sprecherrat des Beirates für behinderte und chronisch kranke Menschen, Migrantenrat, Seniorenbeirat, Fahrradforum, VHS-Beirat, Brandschutzbeirat | Mitglieder | 20 EUR |
(2) Die funktionsbezogene Entschädigung für ehrenamtlich tätige Personen ist an die Ausübung des Ehrenamtes gebunden. Ab einer Verhinderung von mehr als zwei Monaten wird eine Entschädigung bis zum Wegfall der Verhinderung nicht mehr gezahlt. Die Zahlung erfolgt für den abgelaufenen Monat.
ab Absatz (3) bleiben die Regelungen wie bisher.
09.09.2015 - Bürgerschaft - geändert beschlossen
Beschlussvorschlag:
Die Hauptsatzung wird wie folgt geändert:
I. | § 5 Absatz 4 Ziffer 4 wird um folgende Einschränkung ergänzt:
Bei Leistungen, deren Wert 100 TEUR übersteigen, ist vor der Vergabe das Einvernehmen des Vergabeausschusses herzustellen.
§ 5 Absatz 4 Ziffer 5 erhält folgende Ergänzung:
Bei Leistungen, deren Wert 50 TEUR übersteigen, ist vor der Vergabe das Einvernehmen des Vergabeausschusses herzustellen.
|
II. | In § 7 wird folgende Regelung als Abs. 7 neu eingefügt:
„Sie oder er entscheidet über den Abschluss von Vereinbarungen zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages nach § 33 Abs. 2 GewStG“.
Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 8.
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III. | In §§ 12 und 13 werden bei der Aufzählung der Ortsteile und Ortsbeiräte, denen von Diedrichshagen, Hohe Düne und Markgrafenheide die Bezeichnung Seebad vorangesetzt.
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IV. | Anlage 4 wird wie folgt geändert:
Ziffer 1. Absatz 1 wird ersetzt durch folgende Regelung:
Es werden funktions- und sitzungsbezogene Entschädigungen gezahlt:
Mitglieder des Präsidiums sowie Fraktions- und Ortsbeiratsvorsitzende erhalten neben der funktionsbezogenen auch sitzungsbezogene Aufwandsentschädigungen. Ortsbeiratsvorsitzenden werden die sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigungen auch dann gewährt, wenn sie als sachkundige Einwohner an der Sitzung der Bürgerschaft oder eines Ausschusses teilnehmen. Die Höhe der Entschädigungen ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
Innerhalb der Tabelle, in der aufgeführt ist, wer für die Teilnahme an welchen Sitzungen sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung erhält, werden in folgenden Spalten folgende Klammerzusätze gestrichen und Folgendes hinzugefügt:
|
Sitzungsbezogene Aufwandentschädigung | Berechtigte |
Bürgerschaft | (außer Präsidentin/Präsident) Ortsbeiratsvorsitzende bei funktionsbezogener Anwesenheit |
Ausschüssen | (außer Präsidentin/Präsident) |
| In Ziffer 1. Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen (sie entfallen nicht sondern werden durch die Neuregelung des Ziffer 1. Absatz 1 vor die Tabellen gesetzt). |
V. | In § 6 Abs. 3 werden folgende Veränderungen vorgenommen:
Satz 1 wird folgende Ziffer 12 hinzugefügt:
„12. Verträge zur privaten Nutzung von Dienstfahrzeugen“
Satz 2 wird komplett gestrichen und als Abs. 4 umformuliert mit folgendem Wortlaut neu eingefügt:
„(4) Er genehmigt
1. überplanmäßige Ausgaben (25 TEUR bis 500 TEUR), 2. außerplanmäßige Ausgaben (20 TEUR bis 375 TEUR) je Ausgabenfall 3.Verträge mit folgenden Vertragspartnern innerhalb der unten genannten Wertgrenzen: - Mitgliedern der Bürgerschaft und deren Ausschüsse, - der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister, - leitenden Mitarbeiterinnen und/oder Mitarbeitern der Stadt - natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die von den (bei Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist der Nettobetrag maßgebend)
Die Wertgrenzen betragen: - 7 500 bis 50 000 EUR bei einmaligen Leistungen und - 1 000 bis 5 000 EUR bei wiederkehrenden Leistungen, soweit pro Jahr
Bei den folgenden Absätzen verschiebt sich die Nummerierung. In dem neuen Abs. 5 (bislang Abs. 4) wird folgende Ziffer 8 neu eingefügt:
„8. über sämtliche Personalangelegenheiten des Oberbürgermeisters, die nicht der Bürgerschaft als oberste Dienstbehörde zugewiesen sind (Urlaubsgewährung, Entscheidungen über Nebentätigkeiten u. a.)“
In § 7 Abs. 3 Ziffer 1 wird der dort in Bezug genommene § 6 Abs. 3 um Abs. 4 ergänzt. Der Klammerzusatz in Satz 2 wird durch „§ 6 Abs. 4 Ziffer 3 zweiter Anstrich“ ersetzt.
[nachrichtlich § 7 Abs. 3 Ziffer 1 lautete nach vorgeschlagener Änderung wie folgt:
(Sie oder er entscheidet) 1. Über sämtliche unter § 6 Abs. 3, 4 aufgezählte Angelegenheiten unterhalb der dortigen Wertgrenzen und hat über die getroffenen Entscheidungen die Bürgerschaft vierteljährlich zu informieren. Über Verträge zwischen ihr oder ihm und der Stadt (§ 6 Abs. 4 Ziffer 3 zweiter Anstrich) entscheidet seine Erste Stellvertreterin oder sein Erster Stellvertreter.]
§ 7 Abs. 4 wird um einen Satz 3 erweitert, der wie folgt lautet:
„Soweit es ihren/seinen eigenen Urlaub betrifft, befindet sie/er abweichend
|
Beschluss Nr. 2015/BV/1000:
Die Hauptsatzung wird wie folgt geändert:
I. | § 5 Absatz 4 Ziffer 4 wird um folgende Einschränkung ergänzt:
Bei Leistungen, deren Wert 100 TEUR übersteigen, ist vor der Vergabe das Einvernehmen des Vergabeausschusses herzustellen.
§ 5 Absatz 4 Ziffer 5 erhält folgende Ergänzung:
Bei Leistungen, deren Wert 50 TEUR übersteigen, ist vor der Vergabe das Einvernehmen des Vergabeausschusses herzustellen.
|
II. | In § 7 wird folgende Regelung als Abs. 7 neu eingefügt:
„Sie oder er entscheidet über den Abschluss von Vereinbarungen zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages nach § 33 Abs. 2 GewStG“.
Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 8.
|
III. | In §§ 12 und 13 werden bei der Aufzählung der Ortsteile und Ortsbeiräte, denen von Diedrichshagen, Hohe Düne und Markgrafenheide die Bezeichnung Seebad vorangesetzt.
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IV. | Anlage 4 wird wie folgt geändert:
Ziffer 1. Absatz 1 wird ersetzt durch folgende Regelung:
Es werden funktions- und sitzungsbezogene Entschädigungen gezahlt:
Mitglieder des Präsidiums sowie Fraktions- und Ortsbeiratsvorsitzende erhalten neben der funktionsbezogenen auch sitzungsbezogene Aufwandsentschädigungen. Ortsbeiratsvorsitzenden werden die sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigungen auch dann gewährt, wenn sie als sachkundige Einwohner an der Sitzung der Bürgerschaft oder eines Ausschusses teilnehmen. Die Höhe der Entschädigungen ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
Innerhalb der Tabelle, in der aufgeführt ist, wer für die Teilnahme an welchen Sitzungen sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung erhält, werden in folgenden Spalten folgende Klammerzusätze gestrichen und Folgendes hinzugefügt:
|
Sitzungsbezogene Aufwandentschädigung | Berechtigte |
Bürgerschaft | (außer Präsidentin/Präsident) Ortsbeiratsvorsitzende bei funktionsbezogener Anwesenheit |
Ausschüssen | (außer Präsidentin/Präsident) |
| In Ziffer 1. Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen (sie entfallen nicht sondern werden durch die Neuregelung des Ziffer 1. Absatz 1 vor die Tabellen gesetzt). |
V. | In § 6 Abs. 3 werden folgende Veränderungen vorgenommen:
Satz 1 wird folgende Ziffer 12 hinzugefügt:
„12. Verträge zur privaten Nutzung von Dienstfahrzeugen“
Satz 2 wird komplett gestrichen und als Abs. 4 umformuliert mit folgendem Wortlaut neu eingefügt:
„(4) Er genehmigt
1. überplanmäßige Ausgaben (25 TEUR bis 500 TEUR), 2. außerplanmäßige Ausgaben (20 TEUR bis 375 TEUR) je Ausgabenfall 3.Verträge mit folgenden Vertragspartnern innerhalb der unten genannten Wertgrenzen: - Mitgliedern der Bürgerschaft und deren Ausschüsse, - der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister, - leitenden Mitarbeiterinnen und/oder Mitarbeitern der Stadt - natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die von den (bei Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist der Nettobetrag maßgebend)
Die Wertgrenzen betragen: - 7 500 bis 50 000 EUR bei einmaligen Leistungen und - 1 000 bis 5 000 EUR bei wiederkehrenden Leistungen, soweit pro Jahr
Bei den folgenden Absätzen verschiebt sich die Nummerierung. In dem neuen Abs. 5 (bislang Abs. 4) wird folgende Ziffer 8 neu eingefügt:
„8. über sämtliche Personalangelegenheiten des Oberbürgermeisters, die nicht der Bürgerschaft als oberste Dienstbehörde zugewiesen sind (Urlaubsgewährung, Entscheidungen über Nebentätigkeiten u. a.)“
In § 7 Abs. 3 Ziffer 1 wird der dort in Bezug genommene § 6 Abs. 3 um Abs. 4 ergänzt. Der Klammerzusatz in Satz 2 wird durch „§ 6 Abs. 4 Ziffer 3 zweiter Anstrich“ ersetzt.
[nachrichtlich § 7 Abs. 3 Ziffer 1 lautete nach vorgeschlagener Änderung wie folgt:
(Sie oder er entscheidet) 1. Über sämtliche unter § 6 Abs. 3, 4 aufgezählte Angelegenheiten unterhalb der dortigen Wertgrenzen und hat über die getroffenen Entscheidungen die Bürgerschaft vierteljährlich zu informieren. Über Verträge zwischen ihr oder ihm und der Stadt (§ 6 Abs. 4 Ziffer 3 zweiter Anstrich) entscheidet seine Erste Stellvertreterin oder sein Erster Stellvertreter.]
§ 7 Abs. 4 wird um einen Satz 3 erweitert, der wie folgt lautet:
„Soweit es ihren/seinen eigenen Urlaub betrifft, befindet sie/er abweichend
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VI. | § 5 Ausschüsse
Der Schul- und Sportausschuss wird umbenannt in:
Ausschuss für Schule, Hochschule und Sport.
Das Aufgabengebiet wird ergänzt in:
Angelegenheiten der Schulverwaltung, der Hochschulen und der Sportentwicklung.
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Anlage:
15. Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock
wird nach Fertigstellung beigefügt
Abstimmungsergebnis:
Angenommen | X | (mit mehr als 27 Stimmen) |
Abgelehnt |
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