Stellungnahme - 2015/AN/0768-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft fordert den Oberbürgermeister auf, im Rahmen seiner Möglichkeiten auch in der Hansestadt Rostock darauf hinzuwirken, eine gute Erziehungspartnerschaft zwischen allen beteiligten Akteuren, also Eltern, Einrichtungsträgern und Jugendamt, zu unterstützen und einzufordern.

 

 

 

Sachverhalt:

Ab 01.01.2015 trat gemäß § 25 S. 2 KiföG der § 10 Abs. 1a KiföG in Kraft.   Dieser lautet:

Integraler Bestandteil des Leistungsangebots der Kindertageseinrichtungen ist eine vollwertige und gesunde Verpflegung von Kindern bis zum Eintritt in die Schule während der gesamten Betreuungszeit. Diese soll sich an den geltenden Standards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung orientieren.“


Danach ist die Verpflegung von Kindern bis zum Eintritt in die Schule während der gesamten Betreuungszeit integraler (dazugehörend) Bestandteil des Leistungsangebotes der Kindertageseinrichtungen und damit auch des Entgeltes. Die Verpflegung ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4 KiföG Bestandteil der Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarung und gesondert auszuweisen. Die Vereinbarung wird zwischen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe  und den Leistungsanbietern, Träger der Kindertageseinrichtungen, geschlossen. Die Finanzierung der Verpflegung wird durch § 21 Abs. 1 und 6 geregelt. Über die Form der Abrechnung trifft das Kindertagesförderungsgesetz M-V keine Regelung.

 


Die Kindertageseinrichtungen bzw. deren Träger sind entweder selbst Anbieter der Verpflegungsleistung oder schließen einen Vertrag mit einem externen Essenversorger/Caterer, der die Verpflegungsleistung anbietet, ab (bisher hatten oft Eltern die Verträge mit den Essenanbietern). Somit wird das Leistungsangebot Betreuung um die Verpflegungsleistung erweitert und ggf. die Konzeption der jeweiligen Kindertageseinrichtung angepasst.

Die Kindertageseinrichtung bzw. deren Träger rechnet den Elternbeitrag inklusive der separat ausgewiesenen Verpflegungsleistung mit den sorgeberechtigten Eltern ab.

 

In 86 Kindertageseinrichtungen der Hansestadt Rostock ist die Vollverpflegung integraler Bestandteil des Leistungsangebotes. Für die meisten Kindertagesein-richtungen ist die Vollverpflegung seit vielen Jahren eine Selbstverständlichkeit. Die Realisierung der Vollverpflegung erfolgt unterschiedlich, das können Fremdanbieter/Caterer, eigene Küchen der Träger oder Küchen in den Kindertageseinrichtungen sein. Bis zum 31.12.2014 hatten oft Eltern einen Vertrag mit dem Essenanbieter, das ist per Gesetz zum 01.01.2015 ausgehebelt.

Dem Amt für Jugend und Soziales liegen alle Tagessätze und Kosten je Mahlzeit  für die Vollverpflegung der Rostocker Kindertageseinrichtungen vor, sie bewegen sich zwischen 3,99 und 6,00 EUR. 

Für Kinder, deren sorgeberechtige Eltern Anspruch auf Übernahme des Elternbeitrages einschließlich Verpflegungskosten gem. § 21 Abs. 6 haben, übernimmt das Land M-V die häusliche Ersparnis (auch hier ging das Ministerium von 17 Anwesenheitstagen aus) und die Differenz zum Mittagspreis ist durch die Eltern über BuT-Leistungen der jeweiligen Rechtskreise SGB II, BKGG, SGB XII und Asyl zu beantragen. Seit 01.01.2011 werden die Verpflegungskosten zwischen den Trägern der Kindertageseinrichtungen/Kindertagespflege und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter Beachtung der Regelungen des KiföG pauschal für 17 Tage abgerechnet. Die BuT-Leistungen wurden durch die Träger der Kindertageseinrichtungen/Kindertagespflege, mit viel Aufwand, direkt mit den o. g.  Rechtskreisen abgerechnet. Seit 01.01.2015 werden auch die BuT-Leistungen pauschal über den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Träger der Kindertageseinrichtungen/Kindertagespflege ausgezahlt. Das erspart einen hohen Verwaltungsaufwand.

 

Die Pauschale von 17 Tagen basiert auf einer Umfrage bei allen Trägern von Kindertageseinrichtungen der Hansestadt Rostock. Es wurde eine durchschnittliche Anwesenheit aller betreuten Kinder ermittelt. Der ermittelte  Durchschnitt lag bei 16,8 Anwesenheitstagen pro Kind und Monat, so dass 17 Anwesenheitstage zu Grunde gelegt wurden. Bei der Bemessung der 17-tägigen Pauschale wurden 20 Tage Krankheit und 24 Tage Urlaub der Kinder und deren Eltern berücksichtigt.

Die gute Erziehungspartnerschaft zwischen Eltern, Kindertageseinrichtungen und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wurde durch die Pauschal-abrechnung nicht in Mitleidenschaft gezogen.

 

Mit Inkrafttreten des § 10 Abs. 1a KiföG am 01.01.2015, wurde der Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 23.11.2010 erweitert. Die pauschale Abrechnung soll für alle betreuten Krippen- und Kindergartenkinder unabhängig von sozialer Bedürftigkeit gelten. Mit diesem Beschluss wird ausschließlich die Form der Abrechnung geregelt. Die Anzahl der zu zahlenden Mahlzeiten pro Tag ist offen. Es wird keine Aussage über die Höhe der Verpflegungskosten, die Auswahl des Caterers, die Speisefolge oder  die Zusammensetzung der einzelnen Mahlzeiten getroffen.

 

 

Gleichzeitig bleibt offen, wieviel Mahlzeiten die Eltern im Rahmen ihres Betreuungsvertrages zu zahlen haben, dies wird in einem privatrechtlichen Vertrag zwischen Eltern und Träger der Kindertageseinrichtung geregelt. Im Rahmen der Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarung gemäß § 16 KiföG zwischen den Trägern der Kindertageseinrichtungen  und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Beträge gesondert ausgewiesen. Das können bei einer Ganztagsbetreuung drei oder zwei Mahlzeiten, bei einer Teilzeitbetreuung zwei oder eine Mahlzeit und bei einer Halbtagsbetreuung ein oder zwei Mahlzeiten sein.

Eltern müssen sich im Betreuungsvertrag auf eine regelmäßige Betreuungszeit und auf die Anzahl der Mahlzeiten festlegen. Der Betreuungsvertrag wird in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Wohle der Kinder abgeschlossen.

 

Intention des § 10 Abs. 1a KiföG ist eine vollwertige und gesunde Verpflegung von Kindern bis zum Eintritt in die Schule während der gesamten Betreuungszeit. Das wird durch eine Pauschalabrechnung nicht ausgehebelt.

Gleichzeitig ist  es den  Eltern weiterhin möglich, in wesentlichen Angelegenheiten der Kindertageseinrichtung gemäß § 8 KiföG mitzuwirken.

 

Die Erziehungspartnerschaft zwischen allen Akteuren ist eine Grundvoraussetzung für die Betreuung aller Kinder in der Hansestadt Rostock. Die Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarungen zwischen den Trägern der Kindertageseinrichtungen und dem örtlichen Träger der öffentlichen regelt eine qualitativ gute Leistung und setzt auf ein partnerschaftliches Miteinander seit vielen Jahren.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

Haushaltssicherungskonzept:

Es besteht keine Verbindung zum Haushaltssicherungskonzept.

 

 

 

 

 

Steffen Bockhahn

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Beschlüsse

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25.03.2015 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben