Antrag - 2015/AN/0768

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft fordert den Oberbürgermeister auf, im Rahmen seiner Möglichkeiten auch in der Hansestadt Rostock darauf hinzuwirken, eine gute Erziehungspartnerschaft zwischen allen beteiligten Akteuren, also Eltern, Einrichtungsträgern und Jugendamt, zu unterstützen und einzufordern.

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Begründung:

 

Die Bürgerschaft begrüßt, dass mit der letzten Novelle des Kindertagesfördergesetzes Mecklenburg-Vorpommern die Mitwirkungsrechte der Elternvertretungen gestärkt wurden. Eine gelebte Erziehungspartnerschaft zwischen Eltern, Trägern und Jugendamt wurde mit dieser Gesetzesnovelle zu einem wichtigen Baustein einer guten Kindertagesförderung.

Die Bürgerschaft wird bei eigenen Beschlüssen ebenfalls darauf achten, die Erziehungspartnerschaft in den Kindertageseinrichtungen der Stadt zu fördern. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Elternmitwirkung nach §8 Abs.4 KiföG M-V nicht durch Beschlüsse von Ausschüssen ausgehebelt wird. Dieser Intention zuwider laufende Beschlüsse müssen revidiert werden.

Dies betrifft bspw. die Abrechnung von Verpflegungskosten in der Kindertagesförderung. Das Kindertagesfördergesetz M-V trifft keine Festlegungen, ob die Abrechnung Tag genau („spitz“) oder aber mittels einer Monatspauschale erfolgen soll. Es muss daher auch in der Hansestadt Rostock Einrichtungsträgern und Elternvertretern ermöglicht werden, selbst darüber zu entscheiden, welche Form der Abrechnung in einer Kindertageseinrichtung zur Anwendung kommt.

§ 8 des KiföG M-V regelt die „Bildungs- und Erziehungspartnerschaft“. Dort heißt es in Absatz 1 Satz 1 „Das in den Kindertageseinrichtungen tätige pädagogische Personal, die Tagespflegepersonen und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe arbeiten mit den Personensorgeberechtigten zum Wohl der Kinder partnerschaftlich zusammen.“

 

 

In §8 Absatz 4 wird ausführlich dargelegt, dass der Elternrat Mitwirkungsrechte in allen wesentlichen Angelegenheiten der Kindertageseinrichtung besitzt, „insbesondere (…) der Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption, der regelmäßigen Öffnungszeiten und der Essenversorgung der Kinder.“  Diese Mitwirkungsrechte werden in der Erläuterung des Ministeriums (auf der Webseite) wie folgt untersetzt:

„Absatz 4 Satz 1 begründet ein Mitwirkungsrecht des Elternrates. Dieses Mitwirkungsrecht ist mehr als ein Informationsrecht und weniger als ein volles Mitentscheidungsrecht. Der Elternrat ist am Prozess der Entscheidungsfindung bei den in Absatz 4 Satz 1 genannten Angelegenheiten zu beteiligen. Er ist also über die beabsichtigte Entscheidung sowie deren Gründe zu informieren und verantwortliche Mitarbeiter der Kindertageseinrichtung haben zu den Vorstellungen des Elternrates Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des Mitwirkungsgebotes berührt die rechtliche Wirksamkeit der getroffenen Entscheidungen nicht.“

Unabhängig von eventuellen Mängeln in der Vergangenheit bei der Umsetzung der entsprechenden Regelungen sollte es Ziel einer guten Kindertagesförderung sein, eine gelebte Bildungs- und Erziehungspartnerschaft in allen Kindertageseinrichtungen der Freien Hansestadt Rostock zu erreichen. Dieses Ziel gilt es gemeinsam mit allen Beteiligten – Eltern, Kitaträgern und Jugendamt – anzustreben.

 

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Beschlüsse

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25.03.2015 - Bürgerschaft - abgelehnt