Antrag - 2015/AN/0739

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Präsident der Bürgerschaft wird beauftragt, die beim Verwaltungsgericht Schwerin zum Az. 1 A 1399/13 anhängige Klage in der Hauptsache für erledigt zu erklären

 

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Beschlussvorschriften:

§ 28 Abs. 4 KV M-V

 

 

bereits gefasste Beschlüsse:

2012/AN/4147

 

 

Sachverhalt:

 

Mit der im Beschlussvorschlag genannten Klage hat die Bürgerschaft die gerichtliche Feststellung beantragt, dass ihr Beschluss vom 10.12.2012 zur BV Nr. 2012/AN/4147 wirksam ist. Gegenstand dieses Beschlusses war die Weisung an den Oberbürgermeister, in der damals anstehenden Gesellschafterversammlung der Hafen-Entwicklungsgesellschaft Rostock mbH (HERO) für den Verbleib des Jahresgewinns 2012 in der Gesellschaft zu stimmen.

 

Nachdem diese Weisung vom Oberbürgermeister zunächst missachtet wurde, was die Klageerhebung im o.g. Verfahren veranlasste, wurde mit einem vor dem Landgericht Rostock geschlossenen Vergleich zwischen den Gesellschaftern der HERO vereinbart, die Jahresgewinne 2012 und 2013 als Eigenkapital in der HERO zu belassen, also keine Gewinnausschüttung an den städtischen Haushalt vorzunehmen.

 

Logische Konsequenz dieses Vergleichs hätte daher auch die Rücknahme des Widerspruchs bzw. der Beanstandung gegen den o.g. Beschluss der Bürgerschaft durch den Oberbürgermeister sein müssen. Dazu ist es jedoch bislang nicht gekommen.

 

 

Dennoch geht das Verwaltungsgericht Schwerin in seiner vorläufigen Einschätzung der Rechtslage vom 17.02.2015 davon aus, dass sich das Klagebegehren erledigt haben dürfte und fordert die Bürgerschaft zur entsprechenden Stellungnahme auf.

 

Das Klageverfahren könnte daher als sog. Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt werden. Für einen entsprechenden Klageerfolg bedürfte es aber eines besonderen (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresses. Insofern ist es sehr fraglich, ob ein solches besonderes Interesse in rechtlich erheblicher Weise geltend gemacht werden kann. Denn die hier allenfalls einschlägige Fallgruppe der Wiederholungsgefahr als ein derartiges besonderes (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse lässt sich nicht rechtssicher darlegen. Dazu müsste die hinreichend bestimmte Gefahr bestehen, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen künftig ein gleichartiger Beschluss ergehen und vom Oberbürgermeister diesem widersprochen wird. Würde das Verwaltungsgericht aber ein solches Interesse im Ergebnis ablehnen, würde die Klage zu Lasten der Bürgerschaft abgewiesen werden.

 

Vor diesem Hintergrund birgt eine Erledigungserklärung deutlich geringere Risiken, da vieles dafür spricht, dass die nach Zustimmung zur Erledigung seitens des Oberbürgermeisters gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Kostenentscheidung zu Lasten des Oberbürgermeisters bzw. nicht allein zu Lasten der Bürgerschaft ausfallen dürfte. Denn einerseits hat der Oberbürgermeister zwar nachträglich, aber letztlich freiwillig dem o.g. Beschluss Folge geleistet. Und andererseits liegt mit § 71 Abs. 1 Satz 5 KV M-V eine kommunalverfassungsrechtliche Regelung vor, die der Bürgerschaft die Kompetenz für eine entsprechende Weisung ausdrücklich zuspricht.

 

Aus diesem Grunde wird die Beendigung des beim Verwaltungsgericht Schwerin zum Az. 1 A 1399/13 anhängigen Klageverfahrens nach Maßgabe des Beschlussvorschlags empfohlen.

 

Der Oberbürgermeister hat am 10. März 2015 erklärt, das o.g. Klageverfahren mit einer Erledigungserklärung abzuschließen.

 

 

 

 

 

 

Eva-Maria Kröger

Vorsitzende

Fraktion DIE LINKE:

Berthold F. Majerus

Vorsitzender

CDU-Fraktion

gez. Dr. Steffen Wandschneider

Vorsitzender

SPD-Fraktion

 

 

 

 

 

gez. Simone Briese-Finke

Vorsitzende

Fraktion BÜNDNIS/DIE GRÜNEN

 

 

 

 

 

gez. Dr. Sybille Bachmann

Vorsitzende

Fraktion RB/Graue/Aufbruch 09

 

 

 

 

 

gez. Dr. Dr. Malte Philipp

Vorsitzender

Fraktion UFR/FDP

 

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25.03.2015 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen