Stellungnahme - 2015/DA/0709-02 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Vorab zur Deckung:

 

Die mit dem Antrag intendierten zusätzlichen Zahlungen führen zu Mehraufwendungen, die von dem Produktkonto nicht gedeckt sind. Nach § 40 Abs. 2 Satz 2 KV M-V ist vor der Abstimmung eine Deckungsquelle zu benennen.

 

 

Um die nach der geänderten Ermächtigungsverordnung begründete Möglichkeit aufzugreifen, bestimmten Funktionsträgern Entschädigungen aufgrund ihrer Funktion und zudem wegen der Teilnahme an Sitzungen zu gewähren, ist neben der vorgesehenen Streichung zusätzlich eine ausdrückliche Regelung aufzunehmen:

 

Die Regelung könnte wie folgt lauten:

 

Die Mitglieder des Präsidiums sowie Fraktions- und Ortsbeiratsvorsitzende erhalten neben der funktionsbezogenen auch sitzungsbezogene Aufwandsentschädigungen. Ortbeiratsvorsitzenden werden die sitzungsbezogene Aufwandsentschädigungen auch dann gewährt, wenn sie als sachkundige Einwohner an der Sitzung der Bürgerschaft oder eines Ausschusses teilnehmen.     

 

Mit der vorgesehenen Streichung der Ziffer 1 Absatz 2 Satz 3 der Anlage 4 entsteht noch kein Anspruch und daher keine Ermächtigung für die Verwaltung, neben den funktionsbezogenen Entschädigungen auch pauschal für die Teilnahme an Sitzungen Aufwand zu erstatten.

Die Regelung wonach der Bezug funktionsbezogener Entschädigung sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung ausschließt, wiederholt lediglich den im Gesetz seit jeher unter

§ 3 Abs. 3 EntschädigungsVO geregelten Grundsatz.   

Die Streichung der Regelung führte dazu, dass der Grundsatz, wonach funktions- und sitzungsbezogene Entschädigung nicht nebeneinander gewährt werden, direkt aus der EntschädigungsVO gilt.

Um die nunmehr neu eingeführte Ermächtigung umzusetzen, die es ermöglicht, von diesem Grundsatz für bestimmte Funktionsträger abzuweichen, bedarf es einer positiven Regelung.

 

Warum dies in Form eines Dringlichkeitsantrages erfolgen soll, kann sowohl mangels ausführlicher Begründung als auch deshalb nicht nachvollzogen werden, weil Ermächtigung und Einräumung Rückwirkung beigemessen werden soll.

Gegen die Rückwirkung an sich sind keine Einwände erkennbar.

 

Welche Bedeutung der nach dem Antrag aufzunehmende Klammerzusatz für die Ortsbeiräte beigemessen wird, ist unklar. Aus Sicht der Verwaltung könnte darauf verzichtet werden.

 

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Beschlüsse

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25.02.2015 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben