Stellungnahme - 2015/AN/0630-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Grundsätzliche Anmerkungen

Mit dem Beschlussantrag wird keine Veränderung zur Theaterstruktur herbeigeführt. Die Steuerung der Gesellschaft wird der Geschäftsführung der VTR überlassen und das Risiko der finanziellen Rahmenbedingungen negiert. Dennoch geht der Antrag realistischerweise immer davon aus, dass die Budgeteinhaltung über die Steuerung der Personalkosten in Gänze erfolgt.

 

Mit der Änderung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern wurden die für Theater und Orchester vom Land zur Verfügung stehenden Finanzausgleichsleistungen in Höhe von 35,8 Mio. EUR neu geordnet. Die 35,8 Mio. EUR  Finanzausgleichsmasse sind in Höhe von 10,9 Mio. EUR den Zuweisungen für übergemeindliche Aufgaben von Oberzentren mit Mehrspartentheater zugeordnet und 24,9 Mio. EUR an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur  Bildung langfristig tragfähiger Theater- und Orchesterstrukturen übertragen worden. Die Regelung ist ab dem 01.01.2014 in Kraft getreten.

 

Die Verteilung der 24,9 Mio. €, über die das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur verfügt,  richtet sich derzeit grundsätzlich nach dem Durchschnitt der FAG-Zuweisungen aus den Jahren 2011 bis 2013. Die Zuwendungshöhe wurde durch Auszahlungserlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Jahre 2014 und 2015 dem entsprechend geregelt.

 

Der Auszahlungserlass vom 23.12.2013 des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Zuweisungen an Theater und Orchester gilt nur bis zum 31.12.2015. Hinsichtlich der Zuwendungen ab dem Zeitraum 2016 ist das Folgende ausgeführt:

 

„Aus diesem Auszahlungserlass können keine Aussagen über die künftige Förderung der Theater und Orchester ab dem Jahr 2016 hergeleitet werden. Die Zuwendungen des Landes M-V für die Theater und Orchester werden rechtzeitig vor dem Hintergrund des Umstrukturierungsprozesses verhandelt. Grundlagen der Mittelverteilung werden ausschließlich die Festlegungen im Rahmen eines landesweiten Konzeptes für Theater- und Orchesterstrukturen und das Erreichen der festgelegten Zielstellungen sein.


Die Mittel werden unabhängig von finanzausgleichsrechtlichen Erwägungen verteilt und sind nicht mehr an die damit einhergehenden Kriterien oder die Berechnungen, die Grundlage dieses Erlasses sind, geknüpft.“

 

Damit besteht ab dem Jahr 2016 bei Nichterfüllung der vereinbarten Zielstellungen ein erhöhtes Risiko, dass die Hansestadt Rostock vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zukünftig keine oder wesentlich geringere Zuwendungen erhält.

 

Zur Einhaltung der Zielvereinbarung gehört jedoch nicht nur, dass mit der festzulegenden Neustrukturierung der Volkstheater Rostock GmbH ein Zuschussbedarf von maximal 16,6 Mio. € sicher gestellt wird, sondern auch flächentarifbezogene Löhne und Gehälter grundsätzlich gesichert werden.

 

Die Umsetzung der beiden Zielvorgaben steht mit dem vorliegenden Beschlussantrag in Frage. Der Beschlussantrag fördert folglich die Eintrittswahrscheinlichkeit von reduzierten Zuschüssen des Landes. Dabei kann es sich im Worst Case-Fall um einen Betrag von ca. 4,7 Mio EUR handeln.

 

Die Hansestadt Rostock ist nicht in der Lage fehlende Zuwendungen des Landes zusätzlich zu den jetzt bereits durch die Kommune bereitgestellten finanziellen Mitteln an die VTR GmbH zu zahlen und diese zu kompensieren. Was erneut zu einem hohen Insolvenzrisiko des Theaters führen würde. Eine Absicherung des angestrebten zukünftigen Theaterangebotes ist auf der Basis unwahrscheinlich.

 

Die angegeben Konsolidierungsziele gehen von Berechnungen aus, die in der Stadtverwaltung nicht vorliegen. Insoweit ist nicht bekannt, ob die Konsolidierungsziele ausreichen würden, um bis zum Jahr 2020 eine maximale Zuschusshöhe von 16,6 Mio. EUR gewährleisten zu können.

 

Zudem ist nicht bekannt, ob und in welchem Umfang die Geschäftsführung auf die hier dargestellten Optionen zurückgreift oder überhaupt zurückgreifen kann und ob diese Entscheidungen der Geschäftsführung bewirken würden, dass das Theater mit einem Zuschuss von maximal 16,6 Mio. EUR bis zum Jahr 2020 auskommt.

 

Die vorgeschlagenen Beschlusspunkte des Antrages werden nachfolgend einzeln kommentiert:

 

 

Beschlusstext

 

Stellungnahme

 

1.1  Das Volkstheater ist und bleibt ein in vier Sparten produzierendes Theater.

 

 

Mit der Beschlussfassung wird keine klare Entscheidung der Bürgerschaft getroffen.

Es wird der Geschäftsführung des Theaters überlassen, die Entscheidung zu treffen, ob die Produktion in allen vier Sparten mit dem eigenen Ensemble oder mit Gästen realisiert werden soll.

Damit ist offen, wie das Theater für die Zukunft finanziell und strukturell aufgestellt ist.

 


 

1.2  Zusätzliche Sparten wie das Bürger- und

Puppentheater werden nur umgesetzt, wenn der jährliche Wirtschaftsplan dies hergibt. Der Aufsichtsrat der VTR GmbH trifft hierzu die Entscheidung. Entsprechend Zielvereinbarung ist bezüglich des Puppentheaters vor allem an Kooperation zu denken.

 

 

In § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der VTR GmbH ist geregelt, dass der Aufsichtsrat den Wirtschaftsplan der Gesellschaft zu prüfen hat und im Ergebnis der Prüfung eine Beschlussempfehlung für die Gesellschafterversammlung abzugeben hat. Zum Prüfungsvorgang gehört auch, darauf zu achten, dass bei einer derzeit festgelegten Zuschusshöhe von 16,6 Mio. EUR kein negatives Ergebnis in der VTR entsteht.

Die Entscheidung über den Wirtschaftsplan obliegt nach Gesellschaftsvertrag der Gesellschafterversammlung.

Ein ergänzender Reglungsbedarf besteht nicht.

 

 

1.3  Anstelle einer Spartenschließung kann bei Bedarf eine strukturelle Änderung der Produktionsform erfolgen, von der festen Ensemblestruktur hin zum flexiblen Produzieren mit Gästen, die produktionsbezogen beschäftigt würden. Die Sparte verbliebe mit erforderlichen Ressourcen am Hause.

 

 

Eine Änderung der Produktionsform ist nicht in kurzer Zeit umsetzbar. Sie bedarf eines Vorlaufes von 1-2 Jahren. Für die durch Gäste zu ersetzenden Künstler des eigenen Ensembles besteht die Notwendigkeit, Nichtverlängerungserklärungen abzugeben und die Gäste rechtzeitig für die Produktionen vertraglich zu binden.

Aufwendungsseitig sind für die eingesparten eigenen Ensembles Abfindungen zu berücksichtigen.

Zudem hängen die Aufwendungen der VTR für die Produktion mit Gästen wesentlich von der Anzahl der Produktionen ab.

Z.B. hat die Beratungsfirma Actori 412 T€ Kosten für 2 En-Suite-Produktionen mit 14 Vorstellungen für das Musiktheater für das Strukturmodell 3 b kalkuliert. Aus diesen Vorstellungen wären bei einer Auslastung von 70 % und einem Kartenpreis von 15 € ca. 78 T€ Einnahmen zu erwarten.

 

Insoweit bleibt bei Beschlussfassung der Vorgabe unklar, ob die Rahmenbedingungen der Zielvereinbarung eingehalten werden können.

 

 

2.1 Betriebsbedingte Kündigungen werden

      ausgeschlossen.

 

 

Der Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen ohne konkrete Strukturentscheidungen zu benennen, ist fahrlässig, da die finanziellen Folgen nicht prognostiziert werden können.

 


 

2.2 Im Falle des Ausscheidens von

      Mitarbeitern ist das Erfordernis einer

      Stellen-Nachbesetzung vertieft zu

      prüfen. Zwingend erforderliche

      Nachbesetzungen sind möglichst

      kostengünstiger vorzunehmen.

 

 

Eine vertiefte Prüfung der Stellennachbesetzung findet bereits jetzt statt. Nach einer Festlegung des Gesellschaftervertreters bedarf es bei Neueinstellungen für einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten der Zustimmung des Gesellschafters.

Insoweit sind weitere Einsparungen aus der Maßnahme fraglich.

 

 

2.3 Im Falle einer Änderung der

      Produktionsform einer Sparte wird eine

      maximale Zahl von Neuproduktionen

      durch die VTR GmbH zugesichert.

 

 

 

Im Gesellschaftszweck des Unternehmens sind die Aufgaben der VTR festgeschrieben. Die Geschäftsführung muss dafür Sorge tragen, dass mit den vorhandenen finanziellen Rahmenbedingungen eine maximale Leistung erbracht wird.

Einer speziellen Zusicherung bedarf es, unabhängig von der Produktionsform, dafür nicht.

 

 

3.1 Der Austritt aus dem Deutschen

      Bühnenverein bleibt bis 2020 (Laufzeit

      der aktuellen Zielvereinbarung)

      bestehen.

 

 

 

Die Zielvereinbarung gilt bis 31.12.2015. Das ist in Abschnitt V geregelt.

In Abschnitt III Punkt 2 wird ausgeführt, dass Land und Stadt sich zur grundsätzlichen Sicherung von flächentarifbezogenen Löhnen und Gehältern bekennen und diese Auffassung bei der Strukturentscheidung berücksichtigt wird.

Dafür ist keine Entscheidung zur Mitgliedschaft im Deutschen Bühnenverein erforderlich. Die Auffassung lässt sich z.B. auch über Haustarifverträge umsetzen, die auf Flächentarifverträge Bezug nehmen.

 

 

3.2 Eine Entscheidung über die eventuelle

      Rückkehr zum Flächentarif ist im Jahr

      2019 durch die Bürgerschaft zu treffen.

 

 

 

 

 

 

 

Die Hansestadt Rostock hat mit  Bürgerschaftsbeschluss zur

Zielvereinbarung vom 01.10.2014 (Nr.

2014/BV/0181) festgelegt, dass  flächentarifbezogene

Löhne und Gehälter grundsätzlich zu sichern sind. Davon ausgenommen sind Regelungen zum TVK und den daran gekoppelten Tarifverträgen.

Der Beschlussvorschlag wäre in der Folge zu präzisieren. Die Entscheidung kann sich derzeit nur auf den Haustarifvertrag des Orchesters beziehen.

 


 

3.3 Die Geschäftsführung der VTR GmbH

      wird beauftragt, alle tarifrechtlichen

      Möglichkeiten auszuschöpfen, unter der

      Voraussetzung, dass sowohl

      Lohndumping als auch eine

      überproportionale Belastung unterer

      Gehalts-/Lohngruppen ausgeschlossen

      ist.

 

 

Nach der Beschlusslage vom 01.10.2014 ist die Geschäftsführung zu beauftragen, analog der Vorgabe der Zielvereinbarung einen Haustarif für die Tarifgruppen TvÖD und NV-Bühne zu vereinbaren, der sich an flächentarifbezogenen Löhnen und Gehältern orientiert.

Eine anderweitige Beschlussfassung würde der bestehenden Beschlusslage entgegenstehen.

 

 

4  Sollten alle o.g. strukturellen Maßnahmen

     nicht den erhofften und erforderlichen

     Konsolidierungseffekt zur Deckelung des

     öffentlichen Zuschusses in Höhe von

    16,6 Mio. EUR erbringen, sind die

     flexiblen Budgets entsprechend

     anzupassen.

 

 

Bei Vergleich mit ähnlichen Häusern konnte Actori bei der Ist-Analyse auf der Kostenseite keine Einsparmöglichkeiten identifizieren. Das flexible Budget, das für die künstlerische Qualität von hoher Bedeutung ist, ist laut Untersuchungsergebnis von Actori bereits im Zeitraum von 2007 bis 2012 um ein Viertel gekürzt worden.

Eine weitere Kürzung kann sich auf die Besucherzahlen negativ auswirken, was sich in einem Umsatzrückgang widerspiegeln würde.

Damit ist ein Konsolidierungseffekt durch Kürzung der flexiblen Budgets äußerst fraglich.

 

 

5.1 Bis zum Mai 2015 trifft die Bürgerschaft

      eine Entscheidung über den Standort

      des Theaterneubaus.

 

 

Die Beschlussfassung zum Theaterstandort sollte auch nach Auffassung der Verwaltung so schnell wie möglich erfolgen.

Als Termin wird die Bürgerschaftssitzung am 06.05.2015 als realistisch angesehen.

 

 

5.2. Entsprechend Zielvereinbarung

       unterbreitet die Stadtverwaltung der

       Bürgerschaft eine Beschlussvorlage zur

       Zeitplanung für die Gebäudeplanung

       und Kostenermittlung. Die Vorlage ist so

       rechtzeitig einzubringen, dass die

       Bürgerschaft in ihrer Sitzung am

       08.07.2015 eine Entscheidung treffen

       kann.

 

 

Laut Zielvereinbarung soll der Zeitplan den Zeitraum von Standortauswahl bis Nutzungsbeginn umfassen.

Es ist auch das Ziel der Verwaltung, den Entwurf für die Zeitplanung dem Ministerium termingerecht zum 31.07.2015 vorzulegen.

 

 

5.3. Über evtl Mietkosten, die der VTR

       GmbH zugewiesen werden, trifft die

       Bürgerschaft im Jahr 2018 eine

       Entscheidung.

 

 

Die Zuwendungen in Höhe von 16,6 Mio. EUR dienen der Absicherung des Theaterbetriebes. Dazu zählt auch, dass die Räumlichkeiten/Immobilien, welche für den Theaterbetrieb notwendig sind, dem Theater zur Verfügung stehen. Sie sind damit Bestandteil des öffentlichen Zuschusses für den Theaterbetrieb.

Bei den Beschlüssen zur Gründung der VTR GmbH wurde davon ausgegangen, dass die Instandhaltung der Theatergebäude im Zuschussbedarf enthalten ist.

So ist aus der Anlage 1 der Beschlussvorlage zum Bürgerschaftsbeschluss Nr. 2009/BV/0652 unter Punkt 8 Sachausgaben der VTR zu lesen: „E-Anlage, Heizungs- und Wasserversorgung müssen saniert werden. Brandschutz und weitere Sicherheitsauflagen sind kurzfristig zu erfüllen.“ Aus Anlage 2 sind die dafür im Zuschuss enthaltenen finanziellen Mittel angegeben.

Die jetzt in der Aufwandsberechnung enthaltenen Mietkosten spiegeln die mit einer neuen Räumlichkeit verbundenen  Aufwendungen wider. Würde z.B. der Theaterneubau an die VTR GmbH übertragen, müssten von dieser die Kreditbelastung und die notwendigen Instandhaltungsaufwendungen getragen werden.

An der Summe der Kosten zur Aufrechterhaltung für den Theaterbetrieb ändert sich für die Hansestadt Rostock insgesamt nichts. 

 

 

 

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Beschlüsse

Erweitern

12.02.2015 - Kulturausschuss - zur Kenntnis gegeben

Erweitern

25.02.2015 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben