Stellungnahme - 2014/BV/0336-04 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

Wie in dem Antrag ersichtlich, sollen die 6 von der Hansestadt Rostock kommenden Aufsichtsratssitze in der Nordwasser GmbH nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Berücksichtigung aller Parteien verteilt werden. Auf Grund der nachstehend beschriebenen gesetzlichen Gegebenheiten ist dies nicht über eine Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich (siehe zu 1). Allerdings kann dieses Ergebnis durch eine entsprechende Wahl in der Verbandsversammlung des Warnow-Wasser- und Abwasserverbandes (WWAV) erreicht werden (siehe zu 2).

 

Zu 1)

Der Vorschlag, im Gesellschaftervertrag das Benennungsrecht für die Mitglieder des Aufsichtsrates in § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages auf 6 Mitglieder für die Hansestadt Rostock und dann lediglich noch 2 Mitglieder durch den WWAV festzulegen, übersieht den WWAV als Gesellschafter und widerspricht damit § 71 Abs. 1 der Kommunalverfassung, der gemäß § 1 Abs. 2 des Wasserverbandsausführungsgesetzes ebenso für den WWAV Beachtung finden muss.

 

Die Gesellschafterstruktur der Nordwasser GmbH (NOWA) sieht vor, dass in der Gesellschafterversammlung 49% der Stimmen dem WWAV und 51% der RVV zustehen.

Beide Gesellschafter haben somit vergleichbare Stimmrechte.

 

Das gleiche Stimmverhältnis muss auch im Aufsichtsrat beibehalten werden, um den Einfluss und die Interessen beider Gesellschafter gleicher Maßen zu wahren bzw. zu vertreten.

 

Daraus abgeleitet haben beide Gesellschafter im Aufsichtsrat das Benennungsrecht für 4 Aufsichtsratsmitglieder bekommen, wobei das Benennungsrecht der RVV der Hansestadt Rostock zusteht.  Dabei haben sowohl die Hansestadt Rostock als auch der WWAV darauf zu achten, dass bei der Benennung der vier ihnen zustehenden Aufsichtsratsmitglieder die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf ihre jeweiligen Gremien (also Bürgerschaft und Verbandsversammlung) einzuhalten sind.

 

Auf Grund der Stimmzusammensetzung im WWAV (50% der Stimmen HRO und 50% der Stimmen WWAV) ist die Verteilung der Aufsichtsratsplätze des WWAV fest definiert: 2 Plätze für die Vertreter der HRO (50%) und 2 Plätze für die Vertreter der Umlandgemeinden (50%).

Dem WWAV nur noch das Benennungsrecht für zwei Plätze zu überlassen, hieße, dem Zweckverband Rostock-Land hier sein Stimmrecht für zwei Plätze zu nehmen und die gemäß § 71 Abs. 1 KV vorgeschriebene Verhältnismäßigkeit zu missachten, was unzulässig ist.

 

Zu 2)

Der Bürgerschaft steht das Benennungsrecht, sowohl für ihre Vertreter in der Verbandsversammlung des WWAV als auch für die Aufsichtsratsmitglieder seitens der RVV in der Nordwasser GmbH zu.

 

Wie aus dem Antrag ersichtlich, besteht der Wunsch, dass bei der Besetzung der Aufsichtsratsposten die Grundsätze der Verhältniswahl unter Berücksichtigung aller Parteien angewendet werden sollen.

 

Dies kann folgendermaßen erreicht werden:

In der Sitzung, in der die Mitglieder des Aufsichtsrates der Nordwasser GmbH durch die Bürgerschaft benannt werden, kann in einem weiteren Beschluss für die Benennung der Aufsichtsratsmitglieder von Seiten des WWAV durch die Bürgerschaft eine Weisung an ihre Vertreter in der Verbandsversammlung des WWAV erteilt werden, zwei durch die Bürgerschaft bestimmte Personen für die Abstimmung über die Benennung vorzuschlagen und entsprechend zu stimmen.

 

 

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Beschlüsse

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03.12.2014 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben