Änderungsantrag - 2014/BV/0336-03 (ÄA)

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

1. In § 13 Gesellschafterversammlung wird Absatz (11) folgendermaßen neu formuliert:

(11) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben das Recht, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen. Gemäß § 13 (2) sind Einladung und Tagesordnung den Aufsichtsratsmitgliedern zuzustellen. Eine Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder ist optional. 

 

2. In § 14 Aufgaben der Gesellschafterversammlung wird im Absatz (4) zwischen dem ersten und zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

Zuvor ist die Zustimmung des Aufsichtsrates notwendig.

 

Absatz (4) lautet somit:

(4) Soweit die Zustimmung zu bestimmten Maßnahmen von festgelegten Wertgrenzen abhängig ist, können diese Wertgrenzen jederzeit durch Beschluss der Gesellschafterversammlung neu geregelt werden. Zuvor ist die Zustimmung des Aufsichtsrates notwendig. Es können weiterhin durch Beschluss der Gesellschafterversammlung Genehmigungen generell erteilt oder weitere Arten von Geschäften festgelegt werden, für deren Vornahme die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich sein soll. 

 

§ 12 (2) Aufgaben des Aufsichtsrates ist entsprechend zu erweitern. 

gez. Eva-Maria Kröger

Fraktionsvorsitzende

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Beschlüsse

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03.12.2014 - Bürgerschaft - zurückgezogen