Stellungnahme - 2014/AN/0472-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Die Leistungen der Grundsicherung gem. 4. Kapitel SGB XII werden im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung geleistet.  Gem. § 46a SGB XII erstattet der Bund den Ländern 100 Prozent der Nettoausgaben für Geldleistungen nach diesem Kapitel. In der Gestaltung und Ausführung der Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII ist die Verwaltung an die Ausführungshinweise und festgelegten Verfahrensweisen des Bundes gebunden.

 

Bezüglich der Anwendung der Regelbedarfsstufe 3 führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in seinem Rundschreiben 2014/7 – Regelbedarfsstufe 3 - vom 08.08.2014 Seite  4 aus: „Das BMAS wird nach Auswertung der schriftlichen Entscheidungsgründe eine bundeseinheitliche Verfahrensweise zum Umgang mit der Regelbedarfsstufe 3, offenen Widerspruchs- und Klageverfahren sowie Überprüfungsanträgen mitteilen.“ Diese bundes-einheitliche Verfahrensweise liegt bis zum heutigen Tag noch nicht vor.

 

Der Verwaltung liegen bereits Überprüfungsanträge, bezogen auf die Regelbedarfsstufe 3, vor. Hier erfolgt die Bearbeitung unstrittig entsprechend der gesetzlichen Regelungen des § 44 SGB I und der sich daraus ergebenden Fristen, sobald die o. g. bundeseinheitliche Verfahrensweise des BMAS vorliegt.

 

Mit der o. g. Vorlage soll folgende Verfahrensweise der Verwaltung zum Schutz vor Verjährung für Betroffene angestrebt werden, die noch keinen Antrag auf Überprüfung gem. § 44 SGB I gestellt haben:

 

Diese sollen durch die Verwaltung noch in diesem Jahr angeschrieben werden und auf mögliche Ansprüche aus den Entscheidungen des Bundessozialgerichtes hingewiesen werden. Ein vorformuliertes Überprüfungsgesuch soll beigefügt werden. 

Eine derartige Verfahrensweise der Verwaltung zur Hemmung der Verjährung wurde durch den Bund nicht angeordnet und ist auch nicht zu erwarten. Ebenfalls findet sich auch hierfür keine gesetzliche Verpflichtung. Sollte der Beschluss entsprechend der Vorlage gefasst werden, bleibt abzuwarten, inwieweit der Bund unter Berücksichtigung des Beschlusses und der sich daraus ergebenden Verfahrensweise für die Hansestadt Rostock tatsächlich eine 100 Prozent-Erstattung vornimmt.

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Anzumerken sei an dieser Stelle auch, dass Betroffene bereits durch die Medien und die Behindertenverbände über die Entscheidungen des Bundessozialgerichtes und die sich daraus ergebenden Konsequenzen informiert wurden.

 

Bei Beschlussfassung würden der Hansestadt Rostock im Jahr 2015 für die Vorjahre 2013 und 2014 Aufwendungen i.H.v. ca. 505.300,00 € zzgl. Zinsen i.H.v. 4 vom Hundert entstehen. Davon würden ca. 499.300,00 € zzgl. Zinsen im Rahmen der Bundeserstattung gem. § 46a SGB XII zur Erstattung angemeldet werden. Inwieweit der Bund jedoch tatsächlich eine 100 Prozent - Erstattung vornimmt, kann mit heutigem Stand nicht beurteilt werden.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Holger Matthäus

 

 

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Beschlüsse

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03.12.2014 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben