Stellungnahme - 2014/AN/0461-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Bei dem gemäß Antrag geplanten neuen § 5 Abs. 5 der Hauptsatzung sollte im Satz 1 der einschränkende Nebensatz entweder komplett oder zumindest das Wort „Hauptsatzung“ gestrichen werden.

Die beabsichtigte Übertragung der vom Wertumfang beschränkten Befugnisse des Hauptausschusses sollte regelungstechnisch auf andere Art erfolgen.

 

Im Zusammenhang mit der hier geplanten Bildung des Betriebsausschusses und der parallel dazu geplanten Änderung der Eigenbetriebssatzung, die dazu dient, Aufgaben und Befugnisse auf den Ausschuss zu übertragen, sollte § 6 Abs.2 der Hauptsatzung neu gefasst werden, um in Zukunft wie folgt zu lauten:

 

„Der Hauptausschuss vergibt folgende Leistungen ab den angegebenen Wertgrenzen, soweit diese Aufgaben nicht auf andere Ausschüsse (Betriebsausschuss KOE und Betriebsausschuss Südstadtklinikum) übertragen sind.“

 

 

 

 

Empfohlene Streichung im neu geplanten Absatz 5

 

Die mit der Formulierung verfolgte Absicht, die bislang beschränkte durch Wertobergrenzen gedeckelte Kompetenz des Hauptausschusses auf den Eigenbetriebsauschuss zu übertragen, sollte wie in der Hauptsatzung auch erfolgen und zwar dadurch, dass innerhalb des geplanten Katalogs der Eigenbetriebssatzung (§ 7 Abs. 2) neben der unteren auch die obere Wertgrenze angegeben wird.

 

Ein Verweis auf innerhalb der Hauptsatzung der Bürgerschaft vorbehaltene Angelegenheiten ginge insoweit fehl, als in der Hauptsatzung kein solcher Vorbehalt vorhanden ist. Die Hauptsatzung ist ein Regelungswerk, innerhalb dessen die Bürgerschaft Aufgaben delegiert. Aufgaben, die ihr nach Gesetz vorbehalten sind und sie deshalb nicht delegieren darf, ergeben sich aus der Kommunalverfassung (§ 22 Abs. 3; Abs. 4 Satz 2) oder der Eigenbetriebsverordnung (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2), nicht jedoch aus der Hauptsatzung.

Überträgt die Bürgerschaft delegierbare Aufgaben nicht, bleiben sie ihr automatisch vorbehalten. Es ist daher kein Vorbehalt in der Hauptsatzung enthalten, noch ist damit zu rechnen, dass in Anbetracht des systematischen Regelungsgefüges ein solcher Vorbehalt jemals in die Hauptsatzung aufgenommen wird.

 

 

Empfohlene Neuregelung in § 6 Abs. 2

 

Bislang hat der Hauptausschuss – zwar abweichend im Wertumfang – aber auch über Vergaben zu entscheiden, die vom KOE aus erfolgen sollen. Diese Aufgaben soll in Zukunft der Betriebsausschuss mit übernehmen. Um für Klarheit zu sorgen, dass nicht der Betriebsausschuss „lediglich“ über die Vergaben entscheidet, die unterhalb des Wertumfanges liegen ab dem dann nach wie vor der Hauptausschuss zu entscheiden hätte, sollte die empfohlene Regelung mit aufgenommen werden. 

 

 

 

 

 

 

In Vertretung

 

 

Dr. Chris Müller

Senator für Finanzen, Verwaltung und Ordnung

1. Stellvertreter des Oberbürgermeisters

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Beschlüsse

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03.12.2014 - Bürgerschaft - vertagt

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28.01.2015 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben