Stellungnahme - 2014/AN/0379-01 (SN)

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Beratungsfolge

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In dem vorliegenden Beschlussvorschlag wird beantragt, den Oberbürgermeister zu beauftragen, für die B-Plan-Verfahren der Stadt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 BauGB) in einem mehrstufigen Beteiligungsverfahren zu qualifizieren. Das angestrebte Verfahren wird in sieben Punkten weiter konkretisiert, die im jeweiligen Planverfahren beachtet werden sollen.

Grundsätzlich ist aus Sicht der Verwaltung festzustellen, dass den Beteiligungsverfahren

in der Hansestadt Rostock seit einigen Jahren eine große Bedeutung beigemessen wird. Dies belegt eine Vielzahl von durchgeführten Verfahren zu den verschiedensten Themen von besonderem öffentlichem Interesse in den unterschiedlichsten Stadtteilen. Ziel der Verwaltung ist es grundsätzlich, die Beteiligungsverfahren ständig weiter zu qualifizieren und dem jeweiligen Planungsgegenstand anzupassen. Beteiligung beschränkt sich zudem nicht nur auf B-Plan-Verfahren, sondern ist in einem dem Projekt angemessenen Verfahren bei allen Planungsaufgaben in der Hansestadt Rostock als integrativer Bestandteil zu behandeln.  Es ist daher grundsätzlich zu dem vorliegenden Antrag des Ausschusses für Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung festzustellen, dass ein pauschaler Beschluss zu allen Beteiligungsverfahren nur wenig sinnvoll ist, da stets im Einzelfall die Entscheidung über die geeigneten Instrumente in Abhängigkeit von der Planung selbst und den daraus entstehenden Betroffenheiten zu treffen ist. Sollte mit dem Antrag jedoch beabsichtigt sein, die Verwaltung zur Prüfung der Eignung der aufgeführten Punkte im jeweiligen Beteiligungsverfahren aufzufordern und damit deren Beachtung anzumahnen ohne deren strikte undifferenzierte Anwendung einzufordern, kann dem Antrag als Prüfauftrag gefolgt werden.

Zu den einzelnen Punkten wird zusätzlich wie folgt Stellung genommen, wobei wir uns dabei auf die Stellungnahme zum Ursprungsantrag Nr. 2014/AN/0292 beziehen:

 

 

 


Zu 1:

Ja, dies ist vorgesehen bzw. wurde bereits begonnen.

 

Zu 2:

Ja, im Zuge der Projektsteuerung für einen Planungsprozess bilden zunächst die im Rahmen der Bauleitplanung bzw. der Planung definierten Meilensteine den strukturellen Rahmen für das Verfahren. Diese Meilensteine, zu denen im Rahmen der Bauleitplanung z.B. Aufstellungsbeschluss, Auslegungsbeschluss und Satzungsbeschluss gehören, werden zeitlich in Abhängigkeit vom Stand des Verfahrens derart strukturiert, dass ausreichend Zeit zur Erfassung, Bearbeitung und Übermittlung von Vorschlägen ist.

Darüber hinaus werden entsprechend der Art des Projektes weitere Meilensteine definiert und kommuniziert, z.B. der Funktionsplan als Vorlauf für den Bebauungsplan, die umfängliche Beteiligungsmöglichkeiten einschließen. Die Beteiligung findet somit prozessbegleitend statt.

 

Zu 3:

Transparenz herstellen: Zu unterscheiden ist zwischen Akteneinsicht und verschiedenen Methoden zur allgemeinen Information und Beteiligung der Öffentlichkeit.

Akteneinsicht wird im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetztes ermöglicht. Hierbei wird die Akte bzw. werden die Akten eingesehen. Dies ist nach Anmeldung jederzeit möglich. Eine zusätzliche Aufarbeitung der Akten erfolgt nicht.

Die darüber hinaus gehende allgemeine Information und Beteiligung der Öffentlichkeit kann auf verschiedenen Wegen erfolgen. Die Nutzung des Internets als Informations- und Beteiligungsplattform ist eine Methode zur Information bzw. Beteiligung der Öffentlichkeit. Wie niedrigschwellig dieses Angebot tatsächlich ist, hängt vom jeweiligen Planungsinhalt und von der jeweiligen Zielgruppe ab. Die Darstellung und Übermittlung von Informationen in einem Beteiligungsprozess muss entsprechend der jeweiligen Methode und der Zielgruppe angepasst werden.

Mit der Veröffentlichung von Dokumentationen und jeweiligen Planungsständen für verschiedene Projekte auf der Internetseite der Hansestadt Rostock wurde und wird das Internet hier bereits als Informationsplattform genutzt wird. Darüber hinaus wird die Versendung von Druckerzeugnissen gern angenommen, das Internet ersetzt hier nicht die Herausgabe von Papierexemplaren. Eine Onlinebeteiligung kann u. E. Vor-Ort-Veranstaltungen, direkte Gespräche und die Herausgabe von Druckerzeugnissen nicht ersetzen. Aus Sicht der Verwaltung hat die unmittelbare Beteiligung der Bevölkerung durch Informations- und Beteiligungsveranstaltungen einschließlich entsprechender Dokumentationen Priorität.

Eine darüber hinaus gehende Information und Beteiligung über das Internet z. B in Form der Anlage einer entsprechenden eigenen Plattform ist denkbar, erfordert jedoch eine weitergehende Aufarbeitung der Inhalte sowie konsequente qualifizierte Datenpflege und ist daher mit zusätzlichen personellen und finanziellen Aufwendungen verbunden. Die Voraussetzungen hierfür müssten durch einen entsprechenden Bürgerschaftsbeschluss geschaffen werden. Ohne die Schaffung dieser Voraussetzungen ist der Punkt 3 des Antrages nicht umsetzbar und demzufolge abzulehnen.

 

Zu 4:

Eine Aufarbeitung und Integration bisheriger Ergebnisse bzw. die Anlage einer eigenen Plattform ist denkbar, erfordert jedoch eine weitergehende Aufarbeitung der Inhalte sowie konsequente qualifizierte Datenpflege und ist daher mit zusätzlichen personellen und finanziellen Aufwendungen verbunden (Voraussetzungen siehe Pkt. 3). Ohne die Schaffung dieser Voraussetzungen ist der Punkt 4 des Antrages nicht umsetzbar und demzufolge abzulehnen.

 

 

Zu 5:

Die Annahme und Darstellung aller eingehenden Vorschläge zu einem Planungsprozess auf einer geeigneten Plattform ist vorstellbar. Erforderlich ist hier eine Aufarbeitung der Beiträge, um die jeweiligen Informationen und ggf. Abwägungen im Kontext bisher gefasster Beschlüsse und unter Berücksichtigung fachlicher Belange nachvollziehbar darzustellen. Dies erfordert allerdings ebenfalls personelle und finanzielle Mittel (Voraussetzungen siehe Pkt. 3). Ohne die Schaffung dieser Voraussetzungen ist der Punkt 5 des Antrages nicht umsetzbar und demzufolge abzulehnen.

Die Plattform „Klar Schiff“ der Hansestadt Rostock ist ein Medium, in dem dies bereits für bestimmte Themen genutzt wird.

 

Zu 6:

Das Ergebnis eines Planungsprozesses sowie die Ergebnisse eines Abwägungsprozesses können verbindlich nur durch einen Beschluss der Bürgerschaft (ggf. des Hauptausschusses) festgeschrieben werden. Der Punkt 6 des Antrages ist demzufolge abzulehnen.

Das Ergebnis eines Planungsprozesses ist das Resultat aus einem Arbeitsprozess, der die durch die Gemeinde formulierten Planungsziele unter Berücksichtigung des § 1 BauGB in der gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange umsetzt. Die Einbeziehung der Einwohnerinnen und Einwohner in den Planungsprozess und damit die frühzeitige Einbeziehung der unterschiedlichsten Interessen dient der Verbesserung der Planung. Dies bedeutet nicht, dass einzelne Interessen oder die Interessen einer Initiative, die ohne eine entsprechende demokratische Legitimation ist, höher bewertet werden als andere. Dies kann auch bedeuten, dass das Ergebnis einer Abwägung nicht den Planungszielen einer Initiative entspricht.

Die Formulierung „gemeinsame Planungsarbeit“ lässt darauf schließen, dass hier eine Initiative bzw. eine Gruppe von Bürgerinnen und Bürger als Planungspartner der Hansestadt Rostock behandelt werden soll. Eine solche Gruppe oder verschiedene Gruppen, die sich im Rahmen eines Planungsprozesse bilden, haben keine demokratische Legitimation, wie sie z.B. ein Ortsbeirat hat. Die verbindliche Festschreibung von Ergebnissen ist in einem Planungsprozess nur durch den Beschluss der Bürgerschaft möglich.

 

Zu 7:

Hier ist zunächst eine Begriffsklärung erforderlich: Bei einer Planungswerkstatt handelt es sich um eine Methode der Bürgerbeteiligung. Eine Planungswerkstatt ist keine dauerhafte oder prozessbegleitende feste Einrichtung oder eine Initiative. Die Hinzuziehung von Dritten gemäß § 4b BauGB kann nur durch die Gemeinde erfolgen. Grundlage ist in der Regel ein Beschluss der Bürgerschaft. Die Verwaltung kann dieses Verfahren vorschlagen, ebenso wie die Bürgerschaft (auch auf Initiative Dritter). Der Punkt 7 in der Form des Antrages ist daher abzulehnen.

Die Ergänzung eines Aufstellungsbeschlusses für einen Bebauungsplan oder der Beginn eines Planungsprozesses mit einem Konzept für eine Beteiligung zu verbinden, wird als sinnvoll erachtet.

Die Einrichtung einer „Koordinierungsstelle“ im Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Wirtschaft kann als eine dauerhafte Bereitstellung von personellen Ressourcen sinnvoll sein. Da es auch in anderen Bereichen der Stadtverwaltung umfangreiche Beteiligungsprozesse gibt, wäre auch eine andere Unterstellung oder Zuordnung innerhalb der Verwaltung denkbar und zu prüfen. Die tatsächliche Ausgestaltung einer solchen Stelle kann durch einen Raum- oder Stadtplaner erfolgen, der oder die entsprechende Erfahrung bzw. einen Studienschwerpunkt im Bereich der Beteiligung haben. Zudem sind aber für die Einrichtung einer internetgestützten Beteiligung dauerhaft finanzielle Mittel und eine weitere personelle Kraft im technisch-gestalterischen Bereich notwendig.

 

 

 

Bürgerbeteiligung ist ein sinnvoller und notwendiger Bestandteil eines Planungsprozesses. Bürgerbeteiligung wird projektbezogen durch die Verwaltung durchgeführt.

Gleichzeitig ist die verbindliche Formulierung von Grundsätzen der Bürgerbeteiligung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock eine für die Verwaltung sinnvolle Voraussetzung, die Planungs- und Beteiligungsprozesse weiter zu qualifizieren. Diese Qualifizierung auch im Sinne der Verstetigung und Verlässlichkeit benötigt jedoch die dauerhafte Bereitstellung von zusätzlichen finanziellen und personellen Ressourcen.

 

 

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Chris Müller

Senator für Finanzen, Verwaltung und Ordnung

1. Stellvertreter des Oberbürgermeisters

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Beschlüsse

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09.12.2014 - Bau- und Planungsausschuss

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19.02.2015 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung

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25.02.2015 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben