Stellungnahme - 2014/AN/0348-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Gemäß § 50 Absätze 2 und 3 LBauO M-V müssen bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreichbar und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Diese Anforderungen gelten auch für Verkaufsstätten mit mehr als 500 m² Verkaufsraumfläche. Sie gelten seit 2006, die Vorgängerregelung war ähnlich lautend. In welcher Art und Weise diese Forderung aus der LBauO M-V  bei einzelnen Bauvorhaben  umgesetzt wird, ist durch die einzelnen Bauherren mit ihrem Bauantrag nachzuweisen.

 

In der Verkaufsstättenverordnung sind zu dieser Thematik keine darüber hinausgehenden Anforderungen festgeschrieben.

 

Die untere Bauaufsichtsbehörde ist für den Vollzug der LBauO M-V sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie die Nutzung und Instandhaltung von Anlagen zuständig.

 

Die Ausführung eines barrierefreien, geschlechtsneutralen Kunden-WC`s und eines Wickeltisches bei Verkaufsstellen, die größer als 600 m² sind, würde zwar zur Umsetzung des § 50 LBauO M-V beitragen, wäre aber allein längst nicht ausreichend. Eine Prüfung jeden solchen Bauantrages kann auch nur den vollständige Nachweis der Erfüllung des o.g. § 50 LBauO M-V beinhalten.

 

Bei bereits in jüngster Zeit genehmigten oder im Bau befindlichen Vorhaben dieser Größe und Nutzung kann davon ausgegangen werden, dass § 50 LBauO M-V im Baugenehmigungsverfahren geprüft wurde. Eine Abnahme oder Prüfung der Ausführung durch die untere Bauaufsichtsbehörde sieht die Landesbauordnung M-V seit 2006 nicht


mehr vor. Die Ausführung entsprechend der genehmigten Bauvorlagen obliegt den Bauherren.

 

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Oberbürgermeister die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde im übertragenen Wirkungskreis (§ 57 LBauO M-V) wahrnimmt und diese nicht der Dispositionsbefugnis der Gemeindevertretung obliegen. Sollten Änderungen der Landesbauordnung für sinnvoll erachtet werden, ist es sicherlich für die im Landtag vertretenen Parteien möglich, etwaige Vorschläge in das derzeit laufende Novellierungsverfahren der LBauO M-V einzubringen.

 

Dies würde aus Sicht der für die Verwaltung öffentlicher Bedürfnisanstalten zuständigen Organisationseinheit (Amt für Umweltschutz) befürwortet werden.

 

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Beschlüsse

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03.12.2014 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben