Beschlussvorlage - 2014/BV/0436

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

1. Der Wahl der Frau Andrea Kerstin Günther zur Stellvertreterin des Ortswehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Warnemünde wird gemäß § 12 Abs. 3 i. V. mit § 28 Abs. 1 b BrSchG M-V in der Bekanntmachung der Neufassung vom 03.05.2002 zugestimmt.

 

2. Der Ernennung der Frau Andrea Kerstin Günther zur Ehrenbeamtin wird gemäß § 12 Abs. 1 BrSchG in der Bekanntmachung der Neufassung vom 3. Mai 2002 i. V. mit § 5 Abs. 3 LBG M-V und § 5 Abs. 1 BeamtStG sowie § 19 Abs. 3 KV M-V und § 6 Abs. 5 Hauptsatzung der Hansestadt Rostock für die Dauer ihrer Wahlzeit, längstens bis zum 21.09.2020, zum nächstmöglichen Zeitpunkt zugestimmt.

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Beschlussvorschriften:

§ 12 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V - BrSchG - in der Bekanntmachung der Neufassung vom 3. Mai 2002, § 12 Abs. 1 BrSchG in der Bekanntmachung der Neufassung vom 3. Mai 2002 i. V. mit § 19 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V und § 6 Abs. 5 Hauptsatzung der Hansestadt Rostock

 

bereits gefasste Beschlüsse: keine

 

Sachverhalt:

Auf der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Warnemünde am 21.09.2014 wurde Frau Andrea Kerstin Günther gemäß § 12 Abs. 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V – BrSchG – vom 3. Mai 2002 für eine Wahlzeit zur Stellvertreterin des Ortswehrführers gewählt.

 

Als Wahlzeit ist die Zeit zu sehen, für die ein Wehrführer bzw. sein Stellvertreter durch die aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr gewählt wird. Die Wahlzeit beginnt demnach mit dem auf den Wahltag folgenden Tag und endet nach Ablauf der Frist von sechs Jahren.

 

Gemäß § 12 Abs. 3 BrSchG M-V bedarf die Wahl des Orts- und des Gemeindewehrführers und ihrer Stellvertreter der Zustimmung der Gemeindevertretung.

 

Zunächst ist zu prüfen, ob durch Frau Andrea Kerstin Günther alle Voraussetzungen erfüllt sind, um zur Stellvertreterin des Ortswehrführers gewählt zu werden. Gemäß § 12 Abs. 2 BrSchG M-V ist wählbar, wer

a) mindestens vier Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehört hat.

Frau Andrea Kerstin Günther gehört mehr als vier Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr an.

 

b) die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt.

Frau Andrea Kerstin Günther ist persönlich und fachlich geeignet, um als Stellvertreterin des Ortswehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Warnemünde tätig zu werden.

 

c) die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht hat oder sich bei Annahme der Wahl zur Teilnahme verpflichtet.

Gemäß FwLaufbDgrAusbVO M-V sind die Lehrgänge Gruppenführer, Zugführer, Führer von Verbänden und Leiter einer Feuerwehr nachzuweisen bzw. ist die Bereitschaft zu erklären, diese innerhalb von zwei Jahren erfolgreich abzuschließen.

Frau Andrea Kerstin Günther hat den Lehrgang Gruppenführer/in erfolgreich absolviert.

Ihre Bereitschaft zum Besuch der Lehrgänge Zugführer/in sowie Führer/in von Verbänden und Leiter/in einer Feuerwehr liegt vor.

 

d) das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Frau Andrea Kerstin Günther hat das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet.

 

Da somit die Voraussetzungen zur Wählbarkeit gemäß § 12 Abs. 2 BrSchG M-V für Frau Andrea Kerstin Günther vorliegen, wird die Beschlussvorlage zur Einholung der Zustimmung der Obersten Dienstbehörde zur Wahl gemäß § 12 Abs. 3 BrSchG M-V dem Hauptausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Nach § 12 Abs. 1 BrSchG M-V i. V. mit § 5 Abs. 3 LBG M-V und § 5 Abs. 1 BeamtStG sind die Stellvertreter der Ortswehrführer zu Ehrenbeamten zu ernennen. Aus diesem Grunde kann die Ernennung der Frau Andrea Kerstin Günther zur Ehrenbeamtin gemäß § 6 Abs. 5 Hauptsatzung der Hansestadt Rostock zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorgenommen werden.

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Finanzielle Auswirkungen:

Teilhaushalt: 37

Produkt:        12601                                               Bezeichnung: Brandschutz

Investitionsmaßnahme Nr.: -                                          Bezeichnung: -

 

Haushalts-jahr

Konto / Bezeichnung

Ergebnishaushalt

 

Finanzhaushalt

 

 

Erträge

Auf-

wendungen

Ein-zahlungen

Aus-zahlungen

2015

12601.50190000/

Aufwendungen für

ehrenamtlich Tätige

-

1020,00

-

1020,00

2016

12601.50190000

-

1020,00

-

1020,00

2017

12601.50190000

-

1020,00

-

1020,00

2018

12601.50190000

-

1020,00

-

1020,00

2019

12601.50190000

-

1020,00

-

1020,00

2020

12601.50190000

-

  765,00

-

  765,00

Bezug zum Haushaltssicherungskonzept: kein Bezug

 

in Vertretung

 

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Beschlüsse

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16.12.2014 - Hauptausschuss - ungeändert beschlossen