Stellungnahme - 2014/BV/0287-03 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

Mit Änderungsantrag 2014/BV/0287-02 (ÄA) wird beabsichtigt, dass im § 11 der zu beschließenden 4. Änderungssatzung die „ die Zustimmung der Hansestadt Rostock“ eingefügt wird. Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Die Rostocker Heimstiftung ist eine Stiftung des bürgerlichen Rechts. Die Hansestadt Rostock ist Stifterin der Rostocker Heimstiftung.

 

§ 11

In der 3. Satzungsänderung (§ 12) war bereits geregelt, dass Satzungsänderungen der Zustimmung der Hansestadt Rostock bedürfen.

Da die Rostocker Heimstiftung eine Stiftung des bürgerlichen Rechts ist, hat die Stiftungsbehörde darauf hingewiesen, dass diese Regelung entbehrlich und aus der Stiftungssatzung ersatzlos gestrichen werden sollte. Die Stiftungsbehörde hat signalisiert, dass weitere notwendige durch die Stiftungsbehörde zustimmungspflichtige Sachverhalte dann genehmigt werden, wenn der Empfehlung der Stiftungsbehörde entsprochen wird.

Das Stiftungsgesetz M-V sieht im § 9 Abs. 2 vor, dass „der Stifter zu Lebzeiten vor einer Änderung der Stiftungssatzung angehört werden soll.“

Die Zusammensetzung des Vorstandes (7 stimmberechtigte Mitglieder) im § 4 der neu zu beschließenden Satzung gewährleistet weiterhin die Wahrung der Interessen des Stifters   (28 % der Stimmen) und kann mit zwei stimmberechtigten Sitzen im Stiftungsorgan (Vorstand) nicht überstimmt werden.

 

 

 

Des Weiteren ist die Rostocker Heimstiftung somit nicht mehr an die Regularien der Hansestadt Rostock zur Einreichung einer Beschlussvorlage gebunden. Damit kann dem Stiftungsorgan (Vorstand) und der Geschäftsführung der Stiftung eine zeitnahe Handlungsfähigkeit ermöglicht werden, um Aufgaben umfassend zu erfüllen, die sich im Bereich hilfsbedürftiger Menschen zukünftig ergeben.

 

 

 

 

 

Roland Methling

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Beschlüsse

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05.11.2014 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben