Beschlussvorlage - 2014/BV/0098

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Abberufung auf eigenen Antrag gemäß § 19 Abs. 3 Satz 3 KV M-V des Ortswehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Warnemünde, Herrn Jens Michael, aus dem Ehrenamt zum nächstmöglichen Zeitpunkt wird zugestimmt.
  2. Der sich aus der Abberufung zum nächstmöglichen Zeitpunkt ergebenden Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis des Herrn Jens Michael wird zugestimmt.
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Beschlussvorschriften:

 

§ 19 Abs. 3 Satz 3 Kommunalverfassung M-V

§ 6 Abs. 5 Hauptsatzung der Hansestadt Rostock

 

bereits gefasste Beschlüsse:

 

Beschluss Nr. 0959/07 des Hauptausschusses der Hansestadt Rostock

 

Sachverhalt:

 

Auf der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Warnemünde am 16.10.2007 wurde Herr Jens Michael gemäß § 12 Abs. 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - BrSchG M-V - zum Ortswehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Warnemünde für die Dauer von 6 Jahren gewählt. Daraufhin wurde Herr Jens Michael gemäß § 12 Abs. 1 BrSchG M-V auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 0959/07 des Hauptausschusses der Hansestadt Rostock mit Wirkung vom 21.12.2007 – längstens bis zum 16.10.2013 – zum Ehrenbeamten der Hansestadt Rostock ernannt.

 

Gemäß § 12 Absatz 8 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Warnemünde endet die Amtszeit des Ortswehrführers mit Amtsantritt des Nachfolgers. Da eine Neuwahl des Nachfolgers erst auf der Mitgliederversammlung am 20.12.2013 erfolgte, verlängerte sich die Amtszeit des Herrn Michael entsprechend.

Auf der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Warnemünde am 20.12.2013 wurde Herr Jens Michael erneut zum Ortswehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Warnemünde gewählt.

Eine erneute Berufung konnte nicht erfolgen, da geforderte Unterlagen für die Berufung erst am 26.06.2014 im Brandschutz- und Rettungsamt der Hansestadt Rostock eingegangen sind.

 

Mit Datum 30.06.2014 erklärte Herr Jens Michael schriftlich seine aktive Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr Warnemünde mit Wirkung vom 01.07.2014 als beendet.

Gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Warnemünde erlischt die Mitgliedschaft durch schriftliche Austrittserklärung.

 

Ein Bürger kann gemäß § 19 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V jederzeit seine Bestellung in ein Ehrenamt ablehnen oder seine Abberufung verlangen, wenn ein wichtiger Grund in seinen persönlichen Lebensumständen vorliegt.

 

Aus diesem Grunde wird die Beschlussvorlage zur Abberufung aus dem Ehrenamt zum nächstmöglichen Zeitpunkt und die sich daraus ergebende gleichzeitige Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis dem Hauptausschuss vorgelegt.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine

 

 

Bezug zum Haushaltssicherungskonzept: -

 

 

Roland Methling

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Beschlüsse

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19.08.2014 - Hauptausschuss - ungeändert beschlossen