Stellungnahme - 2014/BV/5427-34 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Dem Beschlussvorschlag kann so nicht zugestimmt werden. Entsprechend der § 4 Abs. 14 GemHVO wird eine Verpflichtungsermächtigung (VE) nur für Investitionsmaßnahmen vergeben, soweit sie notwendig ist, weil sie sich auf mehrere Jahre verteilt. Um die Ausschreibung der Gesamtmaßnahme vornehmen zu können (Wirtschaftlichkeit, Baufortschritt) darf eine VE in der Regel zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Haushaltsjahre veranschlagt werden. Der Einbau der Poller muss nicht über mehrere Jahre verteilt werden, eine genehmigungspflichtige Verpflichtungsermächtigung ist daher nicht notwendig.

 

Die Realisierung des Pollerkonzeptes sollte im Rahmen der Planung 2015/2016 im Rahmen neu geordnet werden.

 

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Beschlüsse

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14.05.2014 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben