Stellungnahme - 2014/AN/5604-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Fraktion DIE LINKE beantragt für die Bürgerschaftssitzung am 14. Mai 2014 eine Aktuelle Stunde, in der folgende Fragen diskutiert werden sollen:

 

 

1. Die Durchführung einer Veranstaltung eines breiten zivilgesellschaftlichen Bündnisses aus demokratischen Parteien, Gewerkschaften, Vereinen/Verbänden und weiteren Akteuren in Groß Klein am „Börgerhus“ wurde untersagt.

a) Wann erfolgte das Verbot der Veranstaltung?

b) Durch welche Behörden erfolgte das Verbot dieser Veranstaltung?

c) Welche Gründe führten zu dem Verbot?

 

 

2. Die Demonstration der NPD musste laut Bericht der Polizei nach einem Brand von Güterwaggons an dem S-Bahn-Haltepunkt Holbeinplatz in den Stadtteil Dierkow verlegt werden.

a) Welche Hinweise liegen der Verwaltung zu dem oben besagten Brand vor?

b) Wie lange war der Verkehr der S-Bahn zwischen Hauptbahnhof und Warnemünde und umgekehrt eingeschränkt?

 

 

3. Verschiedene Medien und Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Aktionen am 1. Mai berichteten von unverhältnismäßiger Gewaltanwendung von Polizistinnen und Polizisten.

a) Welche Hinweise liegen der Stadtverwaltung zur Anwendung von Reizgas durch die Polizei am S-Bahn-Haltepunkt Lichtenhagen vor, vom dem sowohl Demonstrantinnen und Demonstranten als auch ein Kamerateam des NDR betroffen waren?

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b) Welche Hinweise liegen der Stadtverwaltung zur Anwendung von Gewalt von Polizistinnen und Polizisten gegen Bahnfahrende der Linie 1 an den Haltestellen „Zum Gerberbruch“ und „Stadthafen“ vor?

c) Wie bewertet die Verwaltung die Anwendung von Gewalt der Polizei gegenüber Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Gästen der Stadt?

 

 

4. Durch die Demonstration der NPD im Stadtteil Dierkow kam es zu massiven Ein-schränkungen der Bewegungs- und Versammlungsfreiheit innerhalb von Teilen des Stadtgebiets.

a) Welche Straßen waren in welchem Zeitraum nur eingeschränkt oder gar nicht passierbar?

b) Wie lange war der öffentliche Nahverkehr im Nordosten der Stadt eingeschränkt?

c) Welche Behörde hat die Einschränkung des öffentlichen Nahverkehrs angeordnet?

c) Inwieweit wurden Einwohnerinnen und Einwohner des Stadtteils Dierkow über die massiven Einschränkungen des Verkehrs informiert?

d) Wie viele Demonstrationen wurden im Stadtteil Dierkow für den 1. Mai angemeldet? (bitte aufschlüsseln nach Zeitpunkt der Anmeldung, genehmigter Demonstrationsroute, Inhalt der Demonstration)

e) Konnten alle angemeldeten Demonstrationen durchgeführt werden?

Wenn nein, welche Behörden haben dies entschieden? (Bitte jeweils mit Begründung)

 

 

5. Sind der Stadt in diesem Zusammenhang Kosten entstanden? Wenn ja,

welche und wofür?

 

 

Sachverhalt:

Zu 1.a+b)

Die am 28.04.2014 durch den DGB Jugend Nord angemeldete Versammlung unter

              dem Motto „1. Mai – Rostock ohne Nazis- Demokratiefest“ auf der Grünfläche vor

dem SBZ „Börgerhus“ mit ca. 400 erwarteten Teilnehmern wurde am 30.04.2014

durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern (OVG M-V) untersagt.

 

c) Die Gründe sind dem Beschluss des OVG M-V vom 30.04.2014 unter Az. 3 M 42/14 bzw. dem Beschluss des VG Schwerin vom 30.04.2014 unter Az. 7 B 447/14 zum Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu entnehmen.

 

Ausdrücklich verweist das Gericht in seiner Entscheidung auf die durch die Verwaltungsbehörde getroffenen Abwägungsentscheidungen hin, in denen es nicht um eine Einschränkung des Versammlungsrechtes, die die Versammlung gänzlich verbietet oder verbieten will, geht, sondern mit der Auflage hinsichtlich der räumlichen

Verlegung der Versammlung soll ein hinreichender – polizeilich beherrschbarer- räumlicher Abstand zu dem Aufzug der NPD und den Zwischenveranstaltungen gewährleistet sein. Weiter bescheinigt das Gericht der Verwaltungsbehörde, dass sie bei der konkreten Ausgestaltung der (mehreren) von ihr für den 1. Mai 2014 erlassenen versammlungsrechtlichen Verfügungen darauf bedacht gewesen ist, den (konkurrierenden) Versammlungen in möglichst großem Maße „versammlungs-

freundlich“ zu begegnen, wie es nach dem Grundsatz der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 des Grundgesetzes auch ihre Pflicht gewesen ist. Und das Gericht weiter: „… (die Verwaltungsbehörde) ist hier nicht einseitig vorgegangen, sondern hat für diesen Tag mit einer Vielzahl von gerichtsbekannten Verfügungen Regelungen getroffen, die dazu führen sollen und nach gerichtlicher Einschätzung dazu auch geeignet sind, dass alle Seiten von ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit weitestgehend Gebrauch machen können, ohne dass es zu den von der Polizei und der

 

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Verwaltungsbehörde befürchteten Blockaden/Zusammenstößen und damit zu einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit kommt.“

 

 

Zu 2.) Entsprechend der Stellungnahme des Brandschutz- und Rettungsamtes erfolgte die Alarmierung der Feuerwehr durch die Bundespolizei um 10:54 Uhr. Das bedeutet, dass die Sperrung der S-Bahnstrecke etwa um 11:00 Uhr begann. Auf Grund eines zeitgleichen Sprengstofffundes wurde die Meldung über die Freigabe der S-Bahn-strecke gegen 15:45 Uhr an die Berufsfeuerwehr durch Beamte im Polizeistab entgegen-genommen.

 

 

Zu 3.)  Dazu können keine Angaben gemacht werden, da hierzu keine Kenntnis besteht.

 

 

Zu 4.a) Da die tatsächliche Wahrnahme des Versammlungsrechtes durch die Anmelder überwiegend nicht der der Verwaltung vorliegenden Anmeldung entsprach, können hierzu keine genauen Angaben gemacht werden.

 

Für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge gelten in Ausgestaltung des Art. 8 Abs. 2 GG die Regelungen der §§ 14 ff des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz). Zweck der Regelung ist primär, Versammlungen und Aufzüge zu ermöglichen. Die Anmeldung bei der zuständigen Behörde soll zum einen

sicherstellen, dass der Versammlung oder dem Aufzug der erforderliche Schutz zuteil werden kann. Sie dient zum anderen dem Zweck, Drittinteressen berücksichtigen und Sicherheitsinteressen wahren zu können. Die Behörde kann bei rechtzeitiger Anmeldung Vorsorge treffen, um zu verhindern, dass die Interessen der Versammlungsbeteiligten unnötig oder übermäßig mit Drittinteressen oder Sicherheitsinteressen kollidieren. So war darüber zu entscheiden, welche sichernden und ordnenden Maßnahmen (z .B. der Verkehrslenkung) zu treffen waren, die einerseits den möglichst störungsfreien Verlauf der Versammlung oder des Aufzuges sicherstellen und andererseits Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausschließen oder auf ein geringes Maß herabsetzen.

Aus diesem Grund wurden folgende verkehrsrechtlichen Anordnungen getroffen, deren tatsächliche Inanspruchnahme nur durch die Polizei beantwortet werden kann:

 

-          Bereitstellung von Absperrschranken und Verbot für Fahrzeuge aller Art Werftallee/ Zum Laakkanal, Kl. Warnowdamm Höhe Groß Kleiner Damm, Alte W’mder Chaussee/ Kl. Warnowdamm, B 103/ An der Stadtautobahn in Höhe K.-F.-Kerner Str., B 103/ An der Stadtautobahn in Höhe R.-Wagner Str.

 

      -     Haltverbote: PP A.-Tischbein-Str. gegenüber Klenow Tor, beide PP Seelotsenring/H.-

            Flach-Str.

Hermann-Flach-Str.-von Seelotsenring bis Taklerring, Taklerring vollständig, Werftallee – von Taklerring bis Kl. Warnowdamm, Gerüstbauerring – vollständiger Außenring, Kl. Warnowdamm vollständig, Blockmacherring vollständig, A.-Tischbein-Str. von Kl.-Warnowdamm bis südl. Zufahrt Schiffbauerring, Schiffbauerring vollständig

 

 

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b+c)  Hierzu liegen uns keine Informationen vor.

 

d)      Für den Stadtteil Dierkow lagen folgende Anmeldungen vor (nach Zeitpunkt der 

          Anmeldung):

 

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- 03.04. Arbeit-Heimat-Zukunft- Wir kämpfen für Deutschland

  Gutenbergstr., Lorenzstr.,K.-Schumacher-Ring, M.-L.-King-Allee, J.-Nehru-Str., M.-

  L.-King-Allee, K.-Schumacher-Ring, H.-Colden-Str. HP Dierkow

Auf Grund der Gefahrenprognose der Polizei und nach Kooperationsgespräch Verlagerung nach Groß-Klein

 

- 14.04. „1. Mai Rostock nazifrei gegen geplanten Naziaufmarsch ein bürgerliches Zeichen setzen“

Holzhalbinsel, Petridamm, über Warnowbrücke auf den Straßenbahnschienen bis HP Petridamm, Dierkower Damm, Hinrichsdorfer Str., Dierkower Kreuz,Gutenbergstr. Dierkow Zentrum, Hannes-Meyer Platz, Kurt-Schumacher-Ring, Hinrichsdorfer Str., Hölderlinweg, Neudierkower Weg, Mahnwache

Kein einschränkender Bescheid durch Versammlungsbehörde

 

- 16.04. „Demokratiefest“, Mühlenwiese Dierkow,

  kein einschränkender Bescheid durch Versammlungsbehörde

 

- 17.04. Kundgebung Höhe J.-Nehru-Str. 30

   Kein einschränkender Bescheid durch Versammlungsbehörde

 

- 17.04. „Demokratiefest v.a.f. Familien und junge Erwachsene“,

   Lorenzstraße

   Kein einschränkender Bescheid durch Versammlungsbehörde

 

e) Hierzu wird Bezug genommen auf die Beantwortung unter 1. Im Übrigen hätten alle angemeldeten Versammlungen und Aufzüge, teilweise unter Auflagen durchgeführt werden können. Nach hier vorliegenden Kenntnissen haben die Anmelder bzw. Versammlungsleiter hiervon großflächig keinen Gebrauch gemacht.

 

 

5.) Wenn unter der Anfrage die Stadtverwaltung zu verstehen ist, dann sind Personalkosten entstanden. Zu den im Brandschutz- und Rettungsamt entstandenen Kosten liegen derzeit keine Angaben vor.

 

 

 

 

Roland Methling

Oberbürgermeister

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Beschlüsse

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14.05.2014 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben