Stellungnahme - 2014/DA/5603-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Der Wahl von Herrn Steffen Bockhahn zum Senator für Jugend und Soziales mit Beschluss der Bürgerschaft vom 5. März 2014 habe ich mit Schreiben vom 18. März 2014 fristgerecht widersprochen. Ich bin nach wie vor der Auffassung, dass das Widerspruchsrecht des Bürgermeisters nicht ausgeschlossen ist und die Gemeindevertretung über diesen zu entscheiden hat, damit die aufschiebende Wirkung entfällt. Insoweit verweise ich auf meine diesbezüglichen Ausführungen im Verfahren zur Wahl des Senators für Finanzen, Verwaltung und Ordnung.

 

Über o. g. Widerspruch ist durch die Bürgerschaft bisher nicht entschieden worden, so dass der Wahlbeschluss vom 5. März 2014 aufgrund der aufschiebenden Wirkung gemäß § 33 Abs. 1 KV M-V keine Rechtskraft erlangte.

 

Außerdem fand die Erstbewertung der Eignung der Bewerber durch die Verwaltung keine Beachtung und Abwägung durch die Bürgerschaft.

 

Die Voraussetzungen für eine Ernennung liegen daher nicht vor.

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Beschlüsse

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14.05.2014 - Bürgerschaft - vertagt