Stellungnahme - 2014/AN/5558-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

Der Antrag der Fraktionen von CDU, DIE LINKE, SPD, Bündnis 90/DIE GRÜNEN, Rostocker Bund/Aufbruch 09, FDP, FÜR ROSTOCK entspricht dem derzeitigen Arbeitsstand des Fachamtes.

 

Da es sich bei Allgemeinverfügungen um einen Verwaltungsakt handelt (hier: auf der Grundlage des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern), ist diese jeweils vor der anstehenden Wahl zu formulieren und öffentlich bekannt zu geben.

 

Der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Allgemeinverfügung hängt wesentlich von der Bekanntmachung des Wahlerlasses anlässlich der jeweiligen Wahl ab und wird nicht zu einer zeitlich veränderten Bekanntgabe im Vergleich zu dem hier praktizierten Erlaubnisverfahren auf Grundlage der Sondernutzungssatzung führen.

Wie auch an dem beigefügten Beispiel aus der Landeshauptstadt Schwerin ersichtlich, wurde der Erlass 2011 für die Wahl im September 2011 im Juni 2011 mit den entsprechenden Auflagen und Einschränkungen bekannt gemacht.

 

Für die im Jahre 2015 bevorstehenden Wahlen ist der Erlass einer Allgemeinverfügung zur Regelung der Wahlwerbung in der Hansestadt Rostock vorgesehen.

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Anlagen

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Beschlüsse

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14.05.2014 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben