Stellungnahme - 2014/AN/5557-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Das Landeswaldgesetz MV definiert jede flächenhaft mit Waldgehölzen bestockte Grundfläche größer 0,2 ha als Wald, unabhängig  von der Art der Entstehung. Ob es sich bei einer konkreten Fläche in diesem Sinne um Wald handelt, entscheidet die Forstbehörde durch Aufnahme in das Waldverzeichnis und zwar unabhängig vom Eigentum.

 

Im Sinne des vorliegenden Antrages bedeutet dieses, dass städtische Parkanlagen und andere öffentliche Grünflächen sowohl durch planmäßige gewollte Gehölzanpflanzungen, aber auch durch unzureichende landschaftsgärtnerische Pflege im Wege der natürlichen Sukzession in den Waldstatus „hineinwachsen“ können. Dabei können sowohl erwünschte als auch unerwünschte Effekte für die Nutzbarkeit und die weitere Bewirtschaftung eintreten. Rechtsgrundlage dafür ist dann das Landeswaldgesetz und nicht mehr die städtische Grünflächensatzung. Nur von sekundärer Bedeutung ist dabei die verwaltungsmäßige Zuordnung gem. interner GA Liegenschaften.

 

Auf die Vor- bzw. Nachteile für die Nutzerinnen und Nutzer  ist die Verwaltung bereits bei der Beantwortung der Anfrage der FDP Fraktion (2014/AF/5253) vom 17.01.2014 ausführlich eingegangen. Auch wurde dort bereits ausgeführt, dass von den 21 öffentlichen Parkanlagen der Hansestadt Rostock bereits 3 Anlagen mit ihrer Gesamtfläche in den Waldstatus gewechselt sind, bei weiteren 4 Anlagen betrifft dieses Teilflächen.

 

Die grundsätzliche Zielsetzung des Antrages, künftige „ungewollte“ Waldentwicklungen durch kontinuierliche fachgerechte landschaftsgärtnerische Pflege auszuschließen, wird begrüßt.

 

Aus Machbarkeitsgründen wäre es u.E. zweckmäßig, sich bei der Erarbeitung entsprechender Zielkonzepte zunächst auf die o.g. 21 Parkanlagen, als wesentlichem Kerngerüst des Rostocker Grünsystems, zu beschränken. Dabei sollte für alle Anlagen per Bürgerschaftsbeschluss die Zielfunktion und  das damit verbundene gestalterische Grundmosaik, vor allem im Verhältnis geschlossener Gehölzflächen zu offenen Wiesen-/Rasenflächen sowie sonstigen Funktionsflächen,  definiert werden.

 

Darauf aufbauend könnten mit den nächsten Schritten dann nach Maßgabe des Haushaltes prioritär für ausgewählte Anlagen vertiefende Parkpflegewerke bei externen Planern beauftragt und die jährlichen Unterhaltungsbudgets des Amtes für Stadtgrün den definierten Entwicklungszielen über HH-Mehrbedarfe angepasst werden.

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Beschlüsse

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14.05.2014 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben