Antrag - 2014/AN/5558

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, rechtzeitig, jedoch mindestens 6 Monate vor künftigen Wahlen (Europa-, Bundestags-, Landtags-, Kommunal- und Oberbürgermeister-wahlen) eine Allgemeinverfügung zur Regelung der Wahlwerbung in der Hansestadt Rostock bekannt zu machen.

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Sachverhalt:

Vor Wahlterminen nutzen Parteien, Wählerbündnisse und Einzelbewerber ihren demo-

kratischen und verfassungsrechtlichen Anspruch, mit entsprechenden Wahlplakaten für sich zu werben. Dieser Anspruch wird jedoch durch bestimmte Verwaltungsauflagen eingeschränkt, um z. B. besonders schützenswerte Stadtkernbereiche von einer Wahlsichtwerbung gänzlich freizuhalten oder engere Plakatwerbungsgrenzen zu setzen als anderswo. Daher ist es unerlässlich, rechtzeitig vor den o. g. Wahlen entsprechende Allgemeinverfügungen und Änderungen bekannt zu geben. Die Landeshauptstadt Schwerin hat ihre Allgemeinverfügung zur Regelung der Wahlwerbung ausführlich mit den entsprechenden Gesetzesgrundlagen und dem Regelungsbereich für Schwerin im Stadtanzeiger bekannt gemacht. Dies ist als Beispiel im Anhang beigefügt.

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Anlage/n:

Allgemeinverfügung zur Regelung der Wahlwerbung in der Landeshauptstadt Schwerin, Ausgabe 12 vom 10. Juni 2012, Amtliche Bekanntmachung im Stadtanzeiger

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Anlagen

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Beschlüsse

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14.05.2014 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen