Beschlussvorlage - 2014/BV/5493

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:
 

1. Der Wahl des Herrn Peter Marzahl zum Stellvertreter des Ortswehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Rostock Stadtmitte wird gemäß § 12 Abs. 3 i. V. mit § 28 Abs. 1 b BrSchG M-V in der Bekanntmachung der Neufassung vom 03.05.2002 zugestimmt.

 

2. Der Ernennung des Herrn Peter Marzahl zum Ehrenbeamten wird gemäß § 12 Abs. 1 BrSchG in der Bekanntmachung der Neufassung vom 3. Mai 2002 i. V. mit § 5 Abs. 3 LBG M-V und § 5 Abs. 1 BeamtStG sowie § 19 Abs. 3 KV M-V und § 6 Abs. 5 Hauptsatzung der Hansestadt Rostock für die Dauer seiner Wahlzeit, längstens bis zum 29.11.2019, zum nächstmöglichen Zeitpunkt zugestimmt.

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Beschlussvorschriften:

§ 12 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V - BrSchG - in der Bekanntmachung der Neufassung vom 3. Mai 2002, § 12 Abs. 1 BrSchG in der Bekanntmachung der Neufassung vom 3. Mai 2002 i. V. mit § 19 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V und § 6 Abs. 5 Hauptsatzung der Hansestadt Rostock

 

bereits gefasste Beschlüsse: keine

 

Sachverhalt:

Auf der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Rostock Stadtmitte am 29.11.2013 wurde Herr Peter Marzahl gemäß § 12 Abs. 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V – BrSchG – vom 3. Mai 2002 für eine Wahlzeit zum Stellvertreter des Ortswehrführers gewählt.

 

Als Wahlzeit ist die Zeit zu sehen, für die ein Wehrführer bzw. sein Stellvertreter durch die aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr gewählt wird. Die Wahlzeit beginnt demnach mit dem auf den Wahltag folgenden Tag und endet nach Ablauf der Frist von sechs Jahren.

 

Gemäß § 12 Abs. 3 BrSchG M-V bedarf die Wahl des Orts- und des Gemeindewehrführers und ihrer Stellvertreter der Zustimmung der Gemeindevertretung.

 

Zunächst ist zu prüfen, ob durch Herrn Peter Marzahl alle Voraussetzungen erfüllt sind, um zum Stellvertreter des Ortswehrführers gewählt zu werden. Gemäß § 12 Abs. 2 BrSchG M-V ist wählbar, wer

 

a) mindestens vier Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehört hat.

Herr Peter Marzahl gehört mehr als vier Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr an.

 

b) die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt.

Herr Peter Marzahl ist persönlich und fachlich geeignet, um als Stellvertreter des Ortswehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Rostock Stadtmitte tätig zu werden.

 

c) die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht hat oder sich bei Annahme der Wahl zur Teilnahme verpflichtet.

Gemäß FwLaufbDgrAusbVO M-V sind die Lehrgänge Gruppenführer, Zugführer, Führer von Verbänden und Leiter einer Feuerwehr nachzuweisen bzw. ist die Bereitschaft zu erklären, diese innerhalb von zwei Jahren erfolgreich abzuschließen.

Herr Peter Marzahl hat die Lehrgänge Gruppenführer und Zugführer erfolgreich absolviert.

Seine Bereitschaft zum Besuch der Lehrgänge Führer von Verbänden und Leiter einer Feuerwehr liegt vor.

 

d) das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Herr Peter Marzahl hat das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet.

 

Da somit die Voraussetzungen zur Wählbarkeit gemäß § 12 Abs. 2 BrSchG M-V für Herrn Peter Marzahl vorliegen, wird die Beschlussvorlage zur Einholung der Zustimmung der Obersten Dienstbehörde zur Wahl gemäß § 12 Abs. 3 BrSchG M-V dem Hauptausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Nach § 12 Abs. 1 BrSchG M-V i. V. mit § 5 Abs. 3 LBG M-V und § 5 Abs. 1 BeamtStG sind die Stellvertreter der Ortswehrführer zu Ehrenbeamten zu ernennen. Aus diesem Grunde kann die Ernennung des Herrn Peter Marzahl zum Ehrenbeamten gemäß § 6 Abs. 5 Hauptsatzung der Hansestadt Rostock zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorgenommen werden.

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Teilhaushalt: 37

Produkt:        12601                                                        Bezeichnung: Brandschutz

Investitionsmaßnahme Nr.: -                                          Bezeichnung: -

 

Haushalts-jahr

Konto / Bezeichnung

Ergebnishaushalt

 

Finanzhaushalt

 

 

Erträge

Auf-

wendungen

Ein-zahlungen

Aus-zahlungen

2014

12601.50190000 / Aufwendungen für ehrenamtlich Tätige

-

680,00

-

680,00

2015

12601.50190000

-

1.020,00

-

1.020,00

2016

12601.50190000

-

1.020,00

-

1.020,00

2017

12601.50190000

-

1.020,00

-

1.020,00

2018

12601.50190000

-

1.020,00

-

1.020,00

2019

12601.50190000

-

935,00

-

935,00

 

Bezug zum Haushaltssicherungskonzept: keinen

 

 

 

Roland Methling

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Beschlüsse

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29.04.2014 - Hauptausschuss - ungeändert beschlossen