Stellungnahme - 2014/AN/5311-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Der Antrag ist nach Auffassung des Innenministeriums unzulässig. Danach ist die konkrete Fragestellung unstatthaft, sie kann nicht Gegenstand eines Bürgerentscheids sein.

 

Gegenstand eines Bürgerentscheids muss danach eine konkrete Maßnahme sein, die entweder befürwortet oder abgelehnt wird.

Ein Bürgerentscheid kann nach Auskunft der Rechtsaufsicht nicht durchgeführt werden, um – wie hier – über einen Grundsatz entscheiden zu lassen.

 

Zur Untermauerung seiner Auffassung stellt das Innenministerium auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung des Landes NRW ab. Insoweit ist zwar zu beachten, dass diese Rechtsprechung sich auf Landesrecht von NRW bezieht und Streitgegenstand der dortigen Entscheidungen die festgestellte Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens ist: Die dortigen maßgeblichen Erwägungen sind jedoch auf den hiesigen Fall übertragbar.

Übertragbar deshalb, weil die streitentscheidenden Normen vom Inhalt her vergleichbar sind und die Systematik der Regelungen nahezu identisch ist.

Die vom Innenministerium vertretene Auffassung, der zu entscheidende Gegenstand müsse sich auf eine konkret Maßnahme beziehen, findet sich ebenfalls in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Stuttgart zu den Erfordernissen, die von einer Entscheidung erfüllt sein muss, die im Wege eines Bürgerbegehrens nach der dortigen Gemeindeordnung zu treffen ist, ihre Bestätigung. (VG Stuttgart 7. Kammer, Urteil vom 17.07.2009, 7 K 3229/08 zitiert nach juris)

Das VG Stuttgart leitet das Erfordernis, einer konkreten und grundsätzlich abschließend zu treffenden Regelung der betreffenden Angelegenheit durch den Bürgerentscheid aus der dort ausdrücklich geregelten Rechtsfolge eines Bürgerentscheides her, wonach dieser „die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderates (hat)“ (§ 21, Abs. 7 Gemeindeordnung Baden-Württemberg).

Die vom VG Stuttgart als entscheidungserheblich angesehene Bestimmung ist vergleichbar mit § 20 Abs. 1 Satz 1 KV M-V.

Danach ist geregelt, dass „Entscheidungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises  … statt durch Beschluss der Gemeindevertretung durch die Bürgerinnen und Bürger selbst getroffen werden (können)“.

Im Hinblick auf die eindeutige Positionierung der Rechtsaufsicht habe ich darauf verzichtet, um die Erteilung des Benehmens zu bitten.

Es ist nicht davon auszugehen, dass das Ministerium seine geäußerte Rechtsauffassung ändern wird, zumal für mich nicht erkennbar ist, dass die vertretene Rechtsauffassung fehlerhaft oder angreifbar wäre. Die von der Rechtsaufsicht vertretene Auffassung hat sich gerade zu den auch hier als problematisch angesehenen Punkten positioniert.

 

 

 

Roland Methling

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Beschlüsse

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05.03.2014 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben