Stellungnahme - 2014/AF/5331-01 (SN)

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Beratungsfolge

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A Grundsätzliches:

   Die Stadtverwaltung verfolgt das Ziel, die Kleingärten bedarfsgerecht als Grünflächen mit den gegebenen Privilegierungen zu erhalten und sie deswegen von sonstigen Nutzungen wie Gartenhaus-, Kleinwochenendhausgebieten u.ä. deutlich abzugrenzen.  Alles was diesen Sonderstatus gefährden könnte, sollte deswegen unterbleiben.

 

              Bezüglich der Abwasserproblematik ist vor diesem Hintergrund festzustellen, dass eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung gemäß Allgemeinverfügung auch ohne Anschluss an das öffentliche Netzt durch diverse umweltgerechte Entsorgungsmöglichkeiten erreicht werden kann. Abweichende Ausnahmen sind weder erforderlich noch aus hiesiger Sicht rechtskonform.

 

B  Die Fragebeantwortung im Einzelnen

 

  1. Aus welchem Grunde ist es unmöglich, in der Hansestadt Rostock Vorschriften in Anlehnung an die Berliner Verwaltungsvorschriften zu erlassen?

 

Die angesprochene Verwaltungsvorschrift vom 14.11.2000 ist am 31.12.2009 außer Kraft gesetzt worden. Es gilt die Vorschrift vom 15.12.2009. Die Verwaltungsvorschriften hatten den ausschließlichen Zweck,  nach der deutschen Einheit die Verhältnisse in Ost- und Westberlin anzugleichen.

 

Der Erlass entsprechender Vorschriften in Rostock in Anlehnung  an die Berliner Regelungen scheitert daran, weil sie nach hier vertretener Rechtsauffassung aufgrund der in Rostock konkret vorherrschenden Verhältnisse einen Verstoß gegen Recht und Gesetzt, nämlich gegen  § 3 BKleingG bedeuten würden

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Beschlüsse

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05.03.2014 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben