Nachtrag Beschlussvorlage - 2013/BV/4613-01 (NB)

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Beratungsfolge

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Der Beschlussvorschlag wird wie folgt aktualisiert  (fettgedruckt):

 

1.              Die Bürgerschaft stellt fest, dass das Bürgerbegehren zulässig ist.

 

2.              Die Bürgerschaft beschließt die Durchführung eines Bürgerentscheids über die   Frage:

Soll das Traditionsschiff (Typ Frieden, Ex MS Dresden) von seinem Liegeplatz in Schmarl unverzüglich in den Rostocker Stadthafen verlegt werden?

 

3.              Die Bürgerschaft legt den Termin zur Durchführung des Bürgerentscheids auf Sonntag, den 25. Mai 2014.

 

4.              Die Bürgerschaft beauftragt den Oberbürgermeister zur umfassenden Information der Bürgerinnen und Bürger zum Bürgerentscheid.

 

5.              Die Bürgerschaft beschließt, dass die Wahlvorstände für die verbundenen               Europaparlaments- und Bürgerschaftswahlen gleichzeitig als Abstimmungsvorstände fungieren.

 

6.              Die Bürgerschaft beschließt, dass der Gemeindewahlausschuss der Hansestadt Rostock gleichzeitig die Aufgaben eines Abstimmungsausschusses wahrnimmt.

 

7.              Das verbundene Wählerverzeichnis für die Europaparlaments- und Bürgerschaftswahlen bildet die Grundlage für das Verzeichnis der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger und ist diesbezüglich zu erweitern.

 

8.              Die Bürgerschaft beschließt, für den Bürgerentscheid eine Briefabstimmung zuzulassen.

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Beschlussvorschriften:

 

§ 20 Abs. 5 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)

 

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

 

Der Sachverhalt wird wie folgt aktualisiert dargelegt:

 

Die Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Sport von Mecklenburg-Vorpommern vom 09. Juli 2013 zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zum Verholen des Traditionsschiffes sieht  weiteren Klärungs- und Darlegungsbedarf insbesondere hinsichtlich der Rechtskonformität des Kostendeckungsvorschlages und möglicher Rückführungen von Fördermitteln an den Fördermittelgeber, sodass vor der Entscheidung der Bürgerschaft über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens weitere Aktivitäten seitens der Stadtverwaltung zur Beantwortung aller noch offenen Fragen erforderlich waren. Die mögliche Durchführung eines Bürgerentscheids zur Verholung des Traditionsschiffes zusammen mit der Bundestagswahl am 22. September 2013 konnte somit nicht mehr gelingen.

 

Der 1. Nachtrag zur Beschlussvorlage 2013/BV/4613 sieht nun die Durchführung der Abstimmung zusammen mit der Europaparlamentswahl und der Bürgerschaftswahl vor. Die Landesregierung hat als Tag der landesweiten Kommunalwahlen den 25. Mai 2014 festlegt und damit bestimmt, dass die Bürgerschaftswahl mit der Europaparlamentswahl verbunden wird.

 

Im Ergebnis der Potentialanalyse der Fa. ANIMARE Projektmanagement Rostock (12/2010) und nach Einschätzung der von der Stadt berufenen Expertenkommission („Lenkungsgruppe Museum“, Empfehlung 03/2011) wird der Standort des Stadthafens (Chistinenhafen-Headgehalbinsel) zum Aufbau eines Maritimen Technikmuseums Rostock (Marineum) klar favorisiert. Wichtigster Bestandteil dabei ist das Traditionsschiff. Die Besucherzahlen des Maritimen Technikmuseums könnten bei Etablierung von derzeit ca. 20.000 Gästen jährlich auf bis zu 190.000 Gästen im Jahr im Stadthafen steigen.
 

Als Minimalprognose wird ein Besucherzuwachs um wenigstens 50.000 Gäste im Jahr als gesichert angesehen. Alleine zur Hanse Sail ist von bis zu 10.000 Besuchern auf dem Traditionsschiff auszugehen. *
 

Zur Klarstellung der Effekte der Verlegung des Traditionsschiffes vom jetzigen IGA Gelände zum Stadthafen ist eine bis zu 3 jährige probeweise Verlegung des Schiffes in den Stadthafen beabsichtigt. Während dieser Zeit könnte in Abstimmung mit dem Wirtschaftsministerium M-V und dem Landesförderinstitut die Fördermittelzweckbindung für die geleistete finanzielle Unterstützung des Landes M-V ausgesetzt werden. Das Ergebnis soll nach Abschluss dokumentiert werden und Grundlage für eine endgültige Standortentscheidung sein. Das Traditionsschiff verbleibt solange im Eigentum der IGA GmbH.

 

Entsprechend der Hinweise des Ministeriums für Inneres und Sport Mecklenburg Vorpommern im Schreiben vom 09. Juli 2013 zur Verlegung des Traditionsschiffes wurden die Angaben zu den Kosten zwischenzeitlich von dem zuständigen Fachamt 83 der Stadt durch ein aktuelles Angebot (01/2014) der Firma Baltic Taucherei- und Bergungsbetrieb GmbH Rostock untersetzt. Demnach würden die Aufwendungen für das Verlegen des Schiffes ca. 485.000 € betragen. Darin enthalten sind die Kosten für das Vorbereiten, Freispülen und Verholen des Traditionsschiffes zum neuen Standort an der Haedgehalbinsel im Stadthafen. Da das Traditionsschiff im Jahr 2015 zur routinemäßigen Kontrolle im Dock ohnehin freigespült  werden muss (Kostenübernahme durch die IGA GmbH), würden die reinen Mehrkosten für das Verholen des Schiffes in den Stadthafen 150.000 € betragen.

 

Nach vorliegendem Angebot der Stadtwerke Rostock wären für den Betrieb des Traditionsschiffes an der Haedgehalbinsel landseitige Vorbereitungsarbeiten zur Energieversorgung mit Strom und Gas in Höhe von 135.000 € erforderlich. Der darin enthaltene Baukostenzuschuss für die Strombereitstellung mit 300 kW beträgt am vorgesehenen Liegeplatz (79/80) 40.000 €. Zur Gasversorgung ist ein Anschluss an das Erdgas-Niederdruck-Netz der Stadtwerke Rostock AG geplant. Der Baukostenzuschuss hierfür beträgt 95.000 €.

 

Die Kosten für die Verholung und die Inbetriebnahme des Traditionsschiffes würden somit   insgesamt 285.000 € umfassen. Zzgl. einer Reserve für Unvorhergesehenes ist aktuell von einem finanziellen Gesamtaufwand für die Hansestadt Rostock bei Verlegung des Traditionsschiffes vom IGA Gelände zum neuen Standort am Stadthafen in Höhe von ca. 340.000 € auszugehen. Grundsätzlich wären die benötigten 340.000 € in einem ausgeglichenen Haushalt 2015 einzuordnen.

 

Nach bestätigten Angaben der Initiatoren des Bürgerbegehrens stehen dafür 20.000 € an privaten Spenden durch maritime Fördervereine bereit. Darüber hinaus liegt die Bereitschaft zur Gewährung von, zunächst auf 3 Jahre befristeten, zinslosen Darlehen in einer Höhe bis zu 150.000 € vor, dessen Rückzahlung aus den prognostizierten Mehreinnahmen erfolgen soll. Diese Mehreinnahmen betragen bereits bei 50.000 Besuchern zu je 4 EUR pro Person im Jahr 200.000 EUR. Darüber hinaus wären zusätzliche Ressourcen über eine Anpassung der Eintrittsgelder möglich. * Die Annahme der Spenden und des Darlehens wäre im Falle des positiven Ausgangs des Bürgerbegehrens gem. § 44 Absatz 4 KV M-V von der Bürgerschaft zu beschließen.

 

 

Für den Fall der Verlagerung des Traditionsschiffes in den Stadthafen fallen jährliche Liegeplatzgebühren nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren in den öffentlichen kommunalen Häfen der Hansestadt Rostock v. 24.04.2002, § 15 (7), in Höhe von 900 € jährlich an. Die Mittel dafür sind in dem städtischen Haushalt ab 2015 einzustellen.

 

 

Festlegung des Termins des Bürgerentscheids

 

Der Bürgerentscheid findet nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KV-DVO an einem von der Bürgerschaft festzulegenden Sonntag in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.

 

Für die Durchführung (alt: der Bundestagswahl 2013 hat der Bundespräsident den 22. September 2013) der landesweiten Kommunalwahlen hat die Landesregierung den 25. Mai 2014 als Wahl(sonn)tag bestimmt. Damit findet die Bürgerschaftswahl in Verbindung mit der Europaparlamentswahl statt. Die verbundenen Wahlen sind (alt: Bundestagswahl ist) ebenfalls in der Zeit von 8 bis 18 Uhr durchzuführen. Die zeitgleiche Durchführung der Abstimmung zusammen mit den verbundenen Wahlen (alt: Bundestagswahl) erfüllt die Regelung.

 

Mit der Terminfestlegung, Durchführung des Bürgerentscheids am 25. Mai 2014 (alt: 22. September 2013) wird auch der Festlegung über die Bekanntmachungsfristen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 6 KV-DVO entsprochen.

 

Darüber hinaus kommt § 17 Abs. 6 DVO-KV M-V zur Anwendung.

Findet ein Bürgerentscheid zusammen mit einer Wahl statt, so gilt: „Soweit in der DVO-KV nichts Abweichendes geregelt ist, finden die Regelungen des Landes- und Kommunalwahlgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung. Findet der Bürgerentscheid zusammen mit der Bundestagswahl oder Europaparlamentswahl statt, so gehen die für diese Wahl geltenden wahlrechtlichen Regelungen vor. Die zuständigen Wahlorgane nehmen die ihnen für die Vorbereitung der Wahl übertragenen Aufgaben entsprechend auch für die Vorbereitung des Bürgerentscheids wahr.“

 

 

Informationen zum Bürgerentscheid

 

Nach § 17 Abs. 2 KV-DVO ist die von den Gemeindeorganen (nach § 21 KV M-V sind das die Bürgerschaft und der Oberbürgermeister) vertretene Auffassung zu der gestellten Frage den Bürgerinnen und Bürgern so rechtzeitig vor dem Bürgerentscheid darzulegen, dass sie die maßgeblichen Argumente in ihre Entscheidung einbeziehen können. Die Darlegung kann insbesondere durch öffentliche Bekanntmachung oder in Einwohnerinnen- und Einwohnerversammlungen erfolgen.

 

 

Bildung der Abstimmungsvorstände

 

Der § 17 Abs. 4 KV-DVO sieht die Einteilung der Gemeinde in Stimmbezirke vor. Für jeden Stimmbezirk ist ein Abstimmungsvorstand zu bilden. Im Zuge der Vorbereitungen (alt: zur Bundestagswahl) der verbundenen Wahlen wurde die Hansestadt Rostock bereits in 134 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt, eine entsprechende Anzahl allgemeiner Wahlvorstände ist zu bilden. Die Berufung der Mitglieder in die allgemeinen Wahlvorstände erfolgt durch die Gemeinde(wahl)behörde.

 

Da die Wahlvorstände gleichzeitig als Abstimmungsvorstände fungieren sollen, sind sie personell so zu besetzen, dass eine gründliche und schnelle Auszählung von (alt: Bundestagswahl) Europaparlamentswahl, Bürgerschaftswahl und Abstimmung am Wahlsonntag erfolgen kann.

 

 

Bildung eines Abstimmungsausschusses

 

Nach § 17 Abs. 5 KV-DVO kann die Bürgerschaft eine Abstimmungsleitung wählen und einen Abstimmungsausschuss bilden. Da der Abstimmungsausschuss in öffentlicher Sitzung für die gesamte Gemeinde das Stimmergebnis feststellt und hierüber eine Niederschrift anzufertigen hat, spricht alles dafür, einen Abstimmungsausschuss zu bilden. Der (alt: bereits gebildete Kreiswahlausschuss für den Bundestagswahlkreis 14) zu bildende Gemeindewahlausschuss dessen Vorsitzender der (alt: Kreiswahlleiter) Gemeindewahlleiter der Hansestadt Rostock ist, übernimmt diese Aufgabe im Rahmen des § 17 Abs. 6 KV-DVO.

 

 

Verzeichnis der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger

 

Entsprechend § 17 Abs. 4 KV-DVO ist getrennt nach Stimmbezirken ein Verzeichnis der Stimmberechtigten zu führen.

 

Für die (alt: Bundestagswahl 2013) verbundenen Wahlen legt die Gemeindewahlbehörde ein verbundenes Wählerverzeichnis an.

 

Die Stimmberechtigung für einen Bürgerentscheid ergibt sich aus § 13 Abs. 2 KV M-V i. V. m. § 4 Abs. 2 LKWG M-V. Wahlberechtigt sowie stimmberechtigt sind danach alle Deutschen und alle übrigen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens 37 Tagen in der Gemeinde ihre Hauptwohnung besitzen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 

Um das verbundene Wählerverzeichnis (alt: zur Bundestagswahl) für den Bürgerentscheid nutzen zu können, ist es dahingehend zu erweitern, dass alle für den Bürgerentscheid stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger ebenfalls darin erfasst sind. Es enthält außerdem eine weitere Spalte für den Stimmabgabevermerk.

 

 

Abstimmung mittels Brief

 

Aufgrund der Durchführung des Bürgerentscheids zusammen mit (alt: der Bundestagswahl) den verbundenen Wahlen, wofür jeweils die Briefwahl zu realisieren ist, ist eine Briefabstimmung für den Bürgerentscheid über den Liegeplatz des Traditionsschiffes zuzulassen. Der § 17 Abs. 6 DVO- KV Satz 2 kommt bei der Briefwahl zur Anwendung. Danach gehen die wahlrechtlichen Vorschriften nach dem (alt: Bundeswahlgesetz) Europawahlgesetz vor.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Für die alleinige Durchführung des Bürgerentscheides wären etwa 110.000 Euro aufzubringen. Nach erster Einschätzung sind für einen Bürgerentscheid, fällt er zusammen auf den Tag der (alt: Bundestagswahl, ebenso der veranschlagte Betrag) verbundenen Wahlen, etwa 10.000 Euro für den Druck der Stimmzettel und für öffentliche Bekanntmachungen durch die Hansestadt zusätzlich (alt: selbst) aufzubringen. Die Zusammenlegung (alt: enthält nur einen geringen finanziellen Einspareffekt von ca. 1.500 Euro) würde einen finanziellen Einspareffekt von etwa 100.000 Euro bewirken.

Die, neben der Durchführung der Bürgerschaftswahl, für die Durchführung des Bürgerentscheids anfallenden zusätzlichen Kosten von etwa 10.000 Euro fanden bei der Haushaltsplanung 2014 bereits Berücksichtigung.

 

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Beschlüsse

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27.02.2014 - Bürgerschaft - geändert beschlossen

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Beschlussvorschlag wird wie folgt aktualisiert  (fettgedruckt):

 

1.Die Bürgerschaft stellt fest, dass das Bürgerbegehren zulässig ist.

 

2.Die Bürgerschaft beschließt die Durchführung eines Bürgerentscheids über die Frage:

Soll das Traditionsschiff (Typ Frieden, Ex MS Dresden) von seinem Liegeplatz in Schmarl unverzüglich in den Rostocker Stadthafen verlegt werden?

 

3.Die Bürgerschaft legt den Termin zur Durchführung des Bürgerentscheids auf Sonntag, den 25. Mai 2014.

 

4.Die Bürgerschaft beauftragt den Oberbürgermeister zur umfassenden Information der Bürgerinnen und Bürger zum Bürgerentscheid.

 

5.Die Bürgerschaft beschließt, dass die Wahlvorstände für die verbundenen Europaparlaments- und Bürgerschaftswahlen gleichzeitig als Abstimmungsvorstände fungieren.

 

6.Die Bürgerschaft beschließt, dass der Gemeindewahlausschuss der Hansestadt Rostock gleichzeitig die Aufgaben eines Abstimmungsausschusses wahrnimmt.

 

7.Das verbundene Wählerverzeichnis für die Europaparlaments- und Bürgerschaftswahlen bildet die Grundlage für das Verzeichnis der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger und ist diesbezüglich zu erweitern.

 

8.Die Bürgerschaft beschließt, für den Bürgerentscheid eine Briefabstimmung zuzulassen.

 

 

 

 

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02.04.2014 - Bürgerschaft - abgelehnt