Stellungnahme - 2014/AF/5253-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

Frage 1: Wird sich mit diesem Thema in der Verwaltung auseinandergesetzt?

 

Siehe Beantwortung der Frage Nr. 3.

 

Frage 2: Welche Parks sind in der Hansestadt Rostock derzeit von diesem Zustand betroffen?

 

Ortsteil

Parkanlage

Anteil Waldflächen

Gehlsdorf

  • Mönnichpark

Gesamtfläche (außer Spielanlage)

Dierkow/ West

  • Park an der Mühle

Teilflächen

Brinckmansdorf

  • Wossidlopark

Gesamtfläche

Südstadt

  • Kringelgrabenpark

Teilflächen

Hansaviertel

  • Barnstorfer Anlagen

Teilflächen

Evershagen

  • Park am Fischerdorf

Teilflächen

Warnemünde

  • Arankapark

Gesamtfläche

* Auch in weiteren Parkanlagen (z.B. Wallanlagen) gibt es Tendenzen zur Waldbildung, die jedoch noch nicht zur formalen Festsetzung (vgl. Antwort 3) als Wald geführt haben

 

Frage 3: Welche Nachteile ergeben sich beim Eintritt in den Status „Wald“ für Bürger, die sich in ihrer Freizeit in Parks aufhalten?

 

Das Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege (67) bewirtschaftet per 31.12.2013 rund 854 ha öffentliche Grünanlagen. Im Durchschnitt der vergangenen 10 Jahre war hierbei ein jährlicher Flächenzuwachs von rund 30 ha zu verzeichnen. Von der Gesamtfläche beträgt der flächenmäßige Anteil an öffentlichen Parkanlagen rund 19% (ca. 162 ha). Die Benutzung und Pflege dieser Parkanlagen wird grundsätzlich durch die Bestimmungen der Grünflächensatzung der Hansestadt Rostock sowie der Baumschutzsatzung der Hansestadt Rostock und des Naturschutzausführungsgesetzes M-V geregelt.


Sind Parkanlagen bzw. Teile davon mit Waldgehölzen bestockt so gelten hier jedoch die Regelungen des Landeswaldgesetzes M-V. Die Grünflächensatzung sowie der gesetzliche Baumschutz treten außer Kraft. Die untere Landesforstbehörde M-V legt die Waldflächen gem. den örtlichen Gegebenheiten sowie anhand des Bestockungsgrades fest. Die Umwandlung von Wald in andere Nutzungsarten ist mit Ausgleichsverpflichtungen, in der Regel mit der Aufforstung anderer Flächen verbunden.

 

Öffentliche Grünflächen und insbesondere die Parkanlagen haben multifunktionale Aufgaben. Sie dienen vor allem der Erholung und der Gesundheit der Bevölkerung, sowie der Förderung ihrer kulturellen und sportlichen Freizeitinteressen. Sie sind wesentliches stadträumliches Gestaltungselement und ein klimatisch-ökologischer Stabilisator der Stadtumwelt. Parkanlagen sind als Grünanlagen mit besonderer landschaftsgestalterischer und gartenkünstlerischer Qualität von herausragender Bedeutung für das gesamtstädtische Grünsystem. In ihnen befinden sich Spiel- und Sportanlagen, Aufenthaltsbereiche mit Sitzmöglichkeiten, Liegewiesen, Funktionsflächen, Brücken, Brunnen, technische Ausstattungen, ausgebaute und beleuchtete Gehwege, landschaftsarchitektonisch gestaltete Sicht- und Blickbeziehungen zu bestimmten Aussichtspunkten sowie ein meist herausragender Baumbestand. Der vorhandene raumbildende Vegetationsbestand soll hier erhalten und weiter entwickelt werden. Primäres gestalterisches Ziel einer Parkausformung im Einklang mit den vielfältigen Nutzerinteressen kann insofern nur die Schaffung und Bewahrung einer lockeren lichten Parkgestaltung im Wechsel zwischen Gehölzbeständen und naturbelassenen Flächen, großräumigen Rasen- und Wiesenflächen sowie Spiel- und anderen Funktionsflächen sein.

 

Aufgrund der Personal- und Finanzausstattung der OE 67 lässt sich dieses Ziel   zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht flächendeckend umsetzen. In einigen Parkanlagen wird der wertvolle vorhandene Gehölzbestand aufgrund fehlender Kapazitäten in der Pflege und Unterhaltung vernachlässigt. Unterbleiben derartige Pflegemaßnahmen für einen längeren Zeitraum, können sich insbesondere durch Pflanzenwachstum unerwünschte Entwicklungen einstellen. Dies sind z.B. Ausbreitung fremder Pflanzenarten und Verdrängung vorhandenen Arten bzw. flächige Ausbreitung in offenen Flächen, Zuwachsen von Blickbeziehungen sowie das Verdecken der Geländetopographie. Diese Phänomene sind in einigen Parkanlagen anzutreffen. Das hat zur Folge, dass sich diese Flächen naturgemäß ohne Pflege nach wenigen Jahren  zum „Wald nach Landeswaldgesetz“ entwickeln (natürliche Sukkzession). Spezielle Entwicklungs- und Gestaltungskonzepte ggf. unter Berücksichtigung denkmalpflegerischer Ziele, liegen zum Teil vor und befinden sich schrittweise in Abhängigkeit von finanziellen Mitteln in Umsetzung.

 

Wald ist nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft zu bewirtschaften und zu pflegen, so dass die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes nachhaltig erbracht wird. Oberstes Gebot dabei ist die nachhaltige Erhaltung und Mehrung des Waldbestandes unter Beachtung der Ertragsfähigkeit. Jedermann darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten, jedoch erfolgt das Betreten auf eigene Gefahr. Für natur- und waldtypische Gefahren durch Bäume oder den Zustand von Wegen haftet der Waldbesitzer grundsätzlich nicht (eingeschränkte Gewährleistung der Verkehrssicherheit). Der gesetzliche Baumschutz gilt nicht. Die individuelle Ausübung von Sportarten ist gestattet. Die Bereitstellung weiterer Funktionalitäten, die wie oben geschildert an Parkanlagen gestellt werden, insbesondere der Bau bzw. die Unterhaltung von Spielanlagen, Liegewiesen, Funktionsflächen und technischen Ausstattungen, eines Wegesystems (außer wassergebundene Wegeflächen) verpflichten zum Waldersatz.

 

Zusammenfassend kann nicht eindeutig von Nachteilen für die Bürger bei einem Eintritt in den Status Wald gesprochen werden. Das hängt auch sehr von den subjektiven nutzungsbedingten, aber auch ästhetischen, Wahrnehmungen ab, jedenfalls sind die Nutzungsmöglichkeiten und –bedingungen zwischen Wald und Park grundsätzlich andere.

 


Frage 4: In wie weit wird dafür Sorge getragen, das ausreichend Parks auch als Freizeitanlage erhalten werden?

 

Siehe Beantwortung der Frage Nr. 3.

 

Frage 5: Welche Maßnahmen und finanziellen Aufwendungen sind notwendig, um die eingehende Verwaldung abzuwenden?

 

Zusätzliche finanzielle Mittel in Höhe von jährlich 100,0 T Euro müssten für Parkausformungs- und Gehölzpflegemaßnahmen bereitgestellt werden, um der „Verwaldung“ entgegenzuwirken.

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Beschlüsse

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05.03.2014 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben