Stellungnahme - 2013/AN/5183-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Der Antrag lautet::

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Satzung der Hansestadt Rostock für die kommunalen Friedhöfe (Friedhofssatzung) um den Punkt (8) in § 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften zu ändern:

 

„(8) Es dürfen nur solche Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind.“

Zur Umsetzung dieser Änderung wird die Friedhofsverwaltung aufgefordert, eine entsprechende Klausel in die Grabnutzungsurkunden aufzunehmen sowie ein Informationsschreiben an alle Rostocker Steinmetze zu schicken.

Die geänderte Satzung ist der Bürgerschaft für die Maisitzung vorzulegen.

 

Stellungnahme:

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 16. Oktober 2013 entschieden (Az.: 8 CN 1.12), dass eine Satzungsbestimmung, nach der Grabmale nur aufgestellt werden dürfen, wenn sie nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt wurden, unwirksam sei. Nach Auffassung des Gerichts schränke eine solche Satzungsbestimmung die Berufsausübung von Steinmetzen ein. Den Steinmetzen den dahingehenden Nachweis aufzubürden, beeinflusse deren Berufsausübungsfreiheit unzumutbar. Im Weiteren stellte das Gericht fest, dass Art. 12 Abs.1 Satz 2 des

 

 

 

Grundgesetzes Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaube. Dabei müsse der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen.

 

Auf der Grundlage dieser höchstrichterlichen Entscheidung ist die Verwendung von Klauseln, die das Verwendungsverbot von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit in Friedhofssatzungen regeln, nur in Bundesländern rechtlich zulässig, wo dieses gesetzlich geregelt ist. Insofern bedarf es zuerst der Änderung des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern.

 

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Beschlüsse

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23.01.2014 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung

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29.01.2014 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben