Nachtrag Beschlussvorlage - 2013/BV/5027-03 (NB)

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

  1. Der Gründung der Stiftung zur Förderung von Kultur und Theater in der Hansestadt Rostock wird unter Berücksichtigung des Satzungsentwurfs und des Stiftungsgeschäftes zugestimmt.
  2. Es werden zwei Vertreter der Bürgerschaft für das Kuratorium der Stiftung benannt.
  3. Die Bürgerschaft bestimmt eine Person für den Vorstand.

 

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Beschlussvorschriften:

§ 22 (3) Nr. 9 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern

 

 

Sachverhalt:

 

Bei der geplanten Stiftung handelt es sich um eine auf Dauer angelegte, rechtlich selbstständige und gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

 

Mit Hilfe der Stiftung sollen seitens der Hansestadt Rostock die Voraussetzungen für den Neubau eines Theatergebäudes deutlich verbessert werden. Durch die Stiftung sind wir erstmalig in der Lage eine Rücklage für den Theaterneubau zu bilden. Darüber hinaus können – wie im Satzungsentwurf dargestellt – auch andere kulturelle Vorhaben gefördert werden.

 

Die Gründung der Stiftung erfolgt über die Stiftungsmittel der Hansestadt Rostock und der OstseeSparkasse mit je 250 TEUR. 250 TEUR werden dem Grundstockvermögen zugeordnet und 250 TEUR dem Verbrauchsvermögen zweckgebunden für den Theaterneubau.

 

Für das Grundstockvermögen von 250 TEUR ergibt sich nach aktueller Zinsentwicklung ein jährlicher Zinsertrag von ca. 5 TEUR,  über dessen Verwendung der Vorstand auf Grundlage der Empfehlung des Kuratoriums entscheidet. Davon sollen mindestens 50 Prozent für die freie Kultur eingesetzt werden. Die verbleibenden Mittel stehen für die Förderung des laufenden Betriebes städtischer Kultureinrichtungen (z.B. Museum, Kunsthalle) zur Verfügung.

 

 

Zustiftungen zum Grundstockvermögen sind nur zugelassen, wenn sich der Zustifter der Satzung vollständig unterwirft und keinen Anspruch auf Befugnisse im Kuratorium und im Vorstand erhält. Abweichungen davon bedürfen der einvernehmlichen Zustimmung der Stiftungsgründer Hansestadt Rostock und OstseeSparkasse Rostock.

 

Das Verbrauchsvermögen, zunächst ebenfalls 250 TEUR und ausschließlich dem Neubau eines Theaters gewidmet, wird separat zugeordnet und verzinst, so dass hier die Zinsen gleichfalls zweckgebunden zugeordnet werden und nicht der Entscheidung durch Kuratorium und Vorstand unterliegen. Die Stiftung kann aber auch Spenden für andere Zwecke gemäß § 2 annehmen und einsetzen.

 

 

Es ist geplant, in 2014 eine weitere Zuwendung von 2.000 TEUR in das Verbrauchsvermögen,  zweckgebunden für den Theaterneubau, vorzunehmen. In 2015 könnten weitere 5.000 TEUR und in 2016 weitere 10.000 TEUR folgen. Das Land M-V soll analog zur Vorgehensweise mit den Festspielen M-V die Spenden an die Stiftung verdoppeln. Mit der Verdopplung würde das Land zu der bisher allgemein getroffenen Aussage stehen, den Theaterneubau in der Hansestadt Rostock mit 50 % (max. 20 Mio. EUR) fördern zu wollen.

 

Nach Abschluss des bis 2018 geplanten Theaterbaus stehen die Erträge und Spenden aus der Stiftung ausschließlich für die Förderung von Kultur gemäß § 2 der Satzung zur Verfügung.

 

Unter den aufgezeigten Prämissen ist es wichtig, dass der vollständige § 2 des Entwurfs Eingang in die Stiftungssatzung findet.

 

Falls in 5 Jahren kein Theater gebaut werden sollte, behalten die Mittelgeber des Verbrauchsvermögens die alleinige Hoheit über die Mittelverwendung.

 

Frau Witte (Leiterin Compagnie de Comedie) und Frau Dr. Winnacker (Rektorin der HMT) wurden nach Rücksprache mit Fraktionsvorsitzenden für eine Mitarbeit im Kuratorium im Sinne der Satzung gewonnen. Frau Witte vertritt mit ihren Kenntnissen und Kompetenzen in besonderer Weise die Interessen der freien Kultur, Frau Dr. Winnacker die der öffentlichen Kulturträger. Beide verfügen über einen hohen Erfahrungsschatz in der Entwicklung und Führung von Theaterstrukturen.

 

Der Beschlussvorlage ist das Stiftungsgeschäft im Entwurf beigefügt. Beim Stiftungsgeschäft handelt es sich um den formalen Akt der Gründung mittels einer Urkunde. Hier sind das Gründungskapital festgelegt sowie Stifter, Vorstand und Kuratorium namentlich benannt und weitere Rahmenbedingungen aufgenommen.

 

Für die Stiftung werden jährlich eine Jahresrechnung sowie ein Rechenschaftsbericht erstellt, die den Stiftungsgründern zur Verfügung stehen.

 

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Finanzielle Auswirkungen: siehe 2013/BV/5027

 

 

 

Roland Methling

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Anlagen

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Beschlüsse

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04.12.2013 - Bürgerschaft - überwiesen