Dringlichkeitsvorlage - 2013/DV/5147

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung - AbfS) wird von der Bürgerschaft beschlossen (Anlage 1).

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Beschlussvorschriften: § 22 Abs. 3 Kommunalverfassung - KV M-V

 

bereits gefasste Beschlüsse:

Nr. 2012/BV/3804 vom 07.11.2012

Nr. 2013/BV/4827 vom 06.11.2013

 

Sachverhalt:

 

Die Bürgerschaft hat am 06.11.2013 die Beschlussvorlage 2013/BV/4827 „Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung - AbfS)“ einschließlich der Änderungsanträge 2013/BV/4827-01 und 2013/BV/4827-05 beschlossen.

 

In der Ausführung des o. g. Beschlusses wurde festgestellt, dass die Anlagen 1 (Abfallsatzung – AbfS) und 2 (Darstellung der Änderungen) der Bürgerschaft unvollständig vorgelegt wurden.

 

Nach § 20 Abfallentsorgungsanlagen folgt der § 23 Ordnungswidrigkeiten.

 

Nachfolgend genannte §§ 21 und 22 fehlen:

 

„§ 21 Gebühren

 

Für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen der Abfallwirtschaft werden Gebühren nach der Abfallgebührensatzung erhoben.

 

 

 

§ 22 Antrags- und Realisierungsfristen

 

(1)              Die Anschlusspflichtigen haben das Grundstück vor Bezug bzw. Nutzungsbeginn bis zum 15. des Monats zum Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung bei der Stadt, Amt für Umweltschutz, schriftlich anzumelden, damit eine Entsorgung zum kommenden Monatsersten erfolgen kann.

 

(2)              Anträge auf Änderungen der Abfallbehälteranzahl, der Behältergröße, der Entsorgungszyklen, der Personenanzahl und Anzeigen zur Eigenkompostierung müssen von der oder dem Anschlusspflichtigen bei der Stadt, Amt für Umweltschutz, schriftlich gestellt werden. Bei Verringerung der Entsorgungsveranlagung müssen die Anträge bis zum letzten Tag des 2. Monats eines Quartals eingehen, damit sie frühestens vom folgenden Quartal an berücksichtigt werden können. Erhöhungen der Entsorgungsveranlagung und Informationen über Eigentümerwechsel sind bis zum 15. des Monats mitzuteilen, damit die Änderungen zum nächsten Monatsersten erfolgen können. Rückwirkende Änderungen sind nicht möglich. Sofern die Änderungen zulässig sind, werden diese veranlasst und es ergeht ein geänderter Abfallgebührenbescheid. Im anderen Fall erhält die oder der Anschlusspflichtige von der Stadt eine begründete schriftliche Ablehnung.

 

(3)              Abmeldungen von der öffentlichen Abfallentsorgung müssen bis zum 15. des Monats vor Beendigung der Entsorgung mit Angabe der Gründe bei der Stadt, Amt für Umweltschutz, eingehen, damit die Entsorgung zum Monatsende eingestellt werden kann.

 

(4)              Bei Unterlassung der Mitteilung hat die oder der Anschlusspflichtige erhobene Ansprüche gegen sich gelten zu lassen. In begründeten Einzelfällen ist eine abweichende Frist von Abs. 1 bis 3 möglich.“

 

Deshalb ist die Ausführung des o. g. Beschlusses Nr. 2013/BV/4827 nicht zweckdienlich.

Aus diesem Grunde wird der Bürgerschaft die Abfallsatzung erneut zur Beschlussfassung vorgelegt.

Diese Beschlussvorlage berücksichtigt den Inhalt des Beschlusses der Bürgerschaft Nr. 2013/BV/4827 einschließlich den Inhalt der Änderungsanträge Nr. 2013/BV/4827-01 (ÄA) und Nr. 2013/BV/4827-05 (ÄA) der Bürgerschaftssitzung vom 06.11.2013.

 

Um das Inkrafttreten der Abfallsatzung - AbfS ab 01.01.2014 nicht zu gefährden, wird um erneute Abstimmung am 04.12.2013 gebeten.

 

Mit Beschluss dieser Dringlichkeitsvorlage wird der Beschluss Nr. 2013/BV/4827 der Bürgerschaftssitzung vom 06.11.2013 gegenstandlos.

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Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

 

Bezug zum Haushaltssicherungskonzept:

 

kein

 

 

 

Roland Methling

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Anlagen

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Beschlüsse

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04.12.2013 - Bürgerschaft - überwiesen